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Geldberater beantwortet Fragen
Erbschafts­steuer sparen: Heiraten – oder den Kanton wechseln

22.11.2023, Berlin: Ein Paar sitzt zwischen gelben Blättern im Volkspark Humboldthain auf einer Bank. Foto: Sebastian Christoph Gollnow/dpa +++ dpa-Bildfunk +++ (KEYSTONE/DPA/Sebastian Gollnow)
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Meine Partnerin ist 13 Jahre jünger als ich (78). Ich habe sie im Testament möglichst begünstigt und alle Übrigen auf den Pflichtteil gesetzt. Kann ich sonst noch etwas tun, damit sie möglichst viel von meinem Erbe hat? P.W.

Ja. Sie könnten Ihre Partnerin heiraten. Oft wird im Alter davon abgesehen, weil man das Gefühl hat, man sei fürs Heiraten zu alt oder weil man eine Scheidung hinter sich hat oder weil man Steuern sparen oder auf eine bessere AHV-Rente als Konkubinatspaar nicht verzichten will.

Punkto Sicherheit würde Ihre Partnerin mit einer Heirat besser fahren. Als Ehefrau wäre Ihre Frau erbrechtlich geschützt. Nur schon der Pflichtteil im Zivilgesetzbuch beträgt bei Ehepartnern oder eingetragenen Partnern die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Als Konkubinatspartnerin oder -partner hat man indes keinen gesetzlichen Erbanspruch.

In Obwalden und Schwyz gibt es keine Erbschaftssteuern

Folgen hat der Zivilstand auch für die Erbschaftssteuern, die in den meisten Kantonen anfallen. Als Konkubinatspartnerin oder -partner wird man in den meisten Kantonen brutal zur Kasse gebeten, während überlebende Eheleute keine Erbschaftssteuer bezahlen. Bessergestellt sind Konkubinatspaare immerhin in den Kantonen Luzern, Nidwalden, Uri, Zug und Graubünden.

Gar keine Erbschaftssteuern gibt es in Obwalden und Schwyz: Die beiden Kantone erheben weder eine Erbschafts- noch eine Schenkungssteuer – und zwar für die gesamte Bevölkerung.