Arbeitsrechtliche AusnahmenWann eine Präsenzzeit von 25 Stunden am Arbeitsplatz erlaubt ist
Lange Anwesenheiten und regelmässige Einsätze am Wochenende sind umstritten. Dazu zwei Antworten auf Leserfragen zur Arbeit in einem Pflegeheim und in der Reisebranche.

Muss ich 25 Stunden ohne Unterbruch am Arbeitsplatz präsent sein?
Ich arbeite in einer Institution für Menschen mit Beeinträchtigungen. An manchen Tagen bin ich 25 Stunden am Stück vor Ort. Auf den Spätdienst folgt ein Nachtpikett und dann ein Frühdienst. Ist das rechtlich erlaubt?
Gemäss Arbeitsgesetz geht das üblicherweise nicht. Denn dieses sieht zwischen verschiedenen Arbeitseinsätzen eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor. Doch Anina Kuoni, Fachanwältin Arbeitsrecht aus Basel, verweist auf Ausnahmebestimmungen, die unter anderem auch für Ihren Arbeitsplatz gelten: «Bei sogenannten Fürsorgerinnen und Fürsorgern in Pflegeheimen sind die Ruhezeiten nach Arbeitsgesetz nicht anwendbar», sagt sie.
Wenn Ihre Arbeitgeberin in Besitz der öffentlichen Hand ist, können je nach Kanton oder Gemeinde unterschiedliche Bestimmungen massgebend sein. Nach Einschätzung von Kuoni dürfen solche Ausnahmebestimmungen aber nicht dazu führen, dass für solche Arbeitnehmende keine ausgewogenen Arbeits- und Ruhezeiten gelten. In manchen Institutionen folgen auf derart lange Einsätze mindestens zwei bis drei Ruhetage, was die Belastung etwas relativiert.
Darf mich die Firma verpflichten, jeden Sonntag zu arbeiten?
Ich habe eine neue Stelle im Reiseverkehr angetreten. Da wird erwartet, dass ich jeden Sonntag arbeite. Muss es nicht auch arbeitsfreie Wochenenden geben?
Für den Reiseverkehr gibt es zwar arbeitsrechtliche Ausnahmebestimmungen. Dass man aber jeden Sonntag arbeiten muss, ist nach schweizerischem Arbeitsrecht grundsätzlich nicht erlaubt.
Im Reiseverkehr gibt es aber Ausnahmebestimmungen, die je nach Einsatzgebiet variieren. In Ihrem Fall geht es um eine Tätigkeit, die mit dem Flugbetrieb zusammenhängt. Leider sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für Mitarbeitende von ausländischen Betrieben des konzessionierten Luftverkehrs nicht anwendbar. Somit ist es möglich, dass die Arbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz nicht zur Anwendung kommen. In diesem Fall können Sie deshalb nicht gemäss schweizerischem Arbeitsrecht eine Mindestanzahl freier Sonntage geltend machen.
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