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Geldblog: Anleihen in der Steuererklärung
Drohen bei Obligationen Steuerfallen?

Bedingt steuerfrei: Um negative Überraschungen zu vermeiden, sollten steuerliche Details vorgängig geprüft werden.
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Ich erhalte aus einer Erbschaft 200'000 Franken und habe folgenden Plan damit: Kauf von tiefverzinsten sehr sicheren Obligationen mit Laufzeit von 1 bis 4 Jahren. Wenn ich zum Beispiel 94 bezahle, erhalte ich später bei der Auszahlung 100 und das Delta sollte erst noch steuerfrei sein. Selbstverständlich müssten es sehr sichere Obligationen sein von besten Schweizer Schuldnern. Ich will kein Währungsrisiko. Ist die Differenz effektiv steuerfrei? Was halten Sie von diesem Plan? Ist ein Kauf von vier Mal 50'000 Franken-Obligationen aus Diversifikationssicht ausreichend? Leserfrage von R.G.

Grundsätzlich gilt, dass Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Vermögen auf Stufe Bund und Kanton grundsätzlich steuerfrei sind, sofern sie das private bewegliche Vermögen betreffen. Während fällige Kapitalgewinne gemäss der gegenwärtigen Steuergesetzgebung steuerfrei und Verluste nicht abzugsfähig sind, sind indes Grundstückgewinne in den Kantonen steuerbar.

Nicht unter die steuerbaren Erträge fallen beim Bund und in den Kantonen laut der Eidgenössischen Steuerverwaltung die sogenannten Marchzinsen. Sie bilden einen Bestandteil des vom Käufer an den Verkäufer der Obligation bezahlten Kaufpreises. Diese sind periodische, aber noch nicht fällige Zinsen. Bei einem Verkauf der Obligation bezahlt der Käufer zusätzlich zum regulären Wert auch noch die ab Fälligkeitsdatum des letzten eingelösten Coupons bis zum Verkauf der betreffenden Obligation aufgelaufenen Zinsen.

Wenn man Obligationen erwirbt, die unter 100 Prozent notieren, profitiert man unter Umständen von einem steuerbaren Kursgewinn.

«Die Marchzinsen gelten als steuerfreier Kapitalgewinn, weil sie nicht vom Schuldner der Obligation, sondern von einer Drittperson bezahlt werden.» Marchzinsen, die ein privater Käufer der Obligation dem Verkäufer bezahlt, sind Teil seines Aufwandes für die Anschaffung des Vermögenswertes Obligation und können nicht vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

Nun erleben wir ja gerade an den Finanzmärkten, dass nicht nur die Kurse von Aktien, sondern auch von Obligationen schwanken. Diese Schwankungen bei Obligationen sind eine Folge der Zinsveränderungen. Weil momentan die Zinsen auch bei uns steigen, sinken die Kurse vieler bestehender Obligationen. Letztere sind für die Investoren weniger attraktiv geworden, weil man mit neuen Obligationen mehr Zins bekommt. Wenn man nun Obligationen erwirbt, die unter 100 Prozent notieren, profitiert man unter Umständen von einem steuerbaren Kursgewinn, wenn man diese dann später wieder zu einem höheren Kurs verkauft. So gesehen ist Ihre Anlageidee sinnvoll.

Allerdings muss ich Sie darauf hinweisen, dass es bei Obligationen einige heikle Steuerfallen gibt, die man beachten sollte. Theoretisch wäre die Sache eigentlich klar: Der Zins einer Obligation muss versteuert werden und ein Kursgewinn auf dieser ist an sich steuerfrei. Doch in der Praxis ist die Sache wesentlich komplexer, als sie auf den ersten Blick erscheint. Steuerbar sind die Einkünfte aus Veräusserungen oder Rückzahlungen von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, die der Inhaber erzielt. Neben der globalverzinslichen oder Diskontkomponente unterliegen auch die periodischen Ausschüttungen der Einkommenssteuer.

Wenn ein Investor eine zu 100 Prozent rückzahlbare Nullzinsanleihe zum Kurs von 80 Prozent kauft und bei 99 Prozent verkauft, fährt er oder sie nicht steuerfrei.

Von überwiegender Einmalverzinsung sprechen die Steuerbehörden bei Obligationen, die deutlich unter dem Kursniveau der garantierten Rückzahlung herausgegeben werden. Wenn ein Investor eine zu 100 Prozent rückzahlbare Nullzinsanleihe zu einem Kurs von 80 Prozent kauft und bei 99 Prozent verkauft, fährt er oder sie nicht steuerfrei. Der Anleger muss die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis, also die über Jahre aufgelaufenen Zinserträge, in einem Mal als Einkommen versteuern. Denn es handelt sich aus Sicht der Steuerbehörden um einen Zinsertrag und nicht um einen Kapitalgewinn. Derselbe Mechanismus gilt bei gewissen strukturierten Produkten, etwa mit Kapitalschutz.

Ich rate Ihnen bei Ihrem Vorhaben zur Vorsicht und empfehle Ihnen, vor einer Umsetzung Ihrer Idee die fachliche Unterstützung Ihrer Hausbank einzuholen und im Detail abzuklären, wie die einzelne Obligation, die Sie kaufen, tatsächlich versteuert wird. Ansonsten riskieren Sie, dass Sie später eine negative Überraschung erleben. Kein Problem sehe ich bei Ihrem Fall bei der Diversifikation: Da Sie den Fokus ohnehin nur auf Top-Franken-Schuldner mit erstklassigem Rating legen, können Sie durchaus nur eine kleine Anzahl von Obligationen nutzen. Bei Schuldnern mit schlechterer Schuldnerqualität würde ich indes einer breiteren Diversifikation über einen Fonds den Vorzug geben.