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Folgen der Fusion für Kunden
Wie sicher ist mein Geld bei der neuen Supergrossbank?

Die Schweizer Einlagesicherung sieht eine Reserve von 8 Milliarden Franken vor. Diese Summe reicht bei einer weiteren Grossbankenkrise nach der Credit-Suisse-Übernahme nicht, um alle Kundinnen und Kunden zu schützen.
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Was deckt die Einlagesicherung?

Die Einlagesicherung schützt Kontoguthaben bei Banken bis zu einem Betrag von 100’000 Franken. Das ist der Höchstbetrag, den jede Kundin und jeder Kunde erhält, wenn ein Finanzinstitut zahlungsunfähig wird. Wenn Ehepartner je ein Konto bei der gleichen Bank besitzen, beträgt ihr Anspruch je bis zu 100’000. Und falls Kinder Konten haben, die auf ihren eigenen Namen lauten, gilt für diese ebenfalls ein Schutz in der gleichen Höhe. 

Anfang Jahr sind eine Reihe neuer Regelungen in Kraft getreten, welche die Einlagesicherung vereinfachen und in gewissen Punkten stärken. Neu untersteht auch ein gemeinschaftliches Konto einem separaten Schutz. Ein Ehepaar mit einem Kind und einem Gemeinschaftskonto könnte bei einer Bankenpleite also theoretisch mit einer Vergütung von bis zu 400’000 Franken rechnen, wenn es vier verschiedene Beziehungen bei ein und derselben Bank gibt.

Unabhängig davon wird zudem das Konto einer juristischen Person berücksichtigt. Wenn also zum Beispiel die Ehefrau eine Aktiengesellschaft besitzt, sind deren Einlagen separat bis 100’000 Franken geschützt. (Lesen Sie mehr zum Thema: Was CS-Kundinnen und -Kunden wissen müssen.)

Was deckt die Einlagesicherung nicht?

Nicht geschützt sind Beträge ab 100’000 Franken. Wer ein höheres Guthaben sichern will, sollte seine Einlagen auf verschiedene Banken verteilen. 

Bei der dreiköpfigen Familie droht viel Geld verloren zu gehen, wenn beispielsweise mehrere 100’000 Franken Geld auf dem Gemeinschaftskonto liegen und die einzelnen Familienmitglieder auf ihren eigenen Konten praktisch kein Guthaben ausweisen. 

Wie ist die Säule 3a bei einer Bankenpleite geschützt?

Vorsorgeguthaben in der Säule 3a sind nicht durch die Einlagesicherung gedeckt. Wenn eine Bank abgewickelt werden muss, gibt es für 3a-Konten jedoch eine Privilegierung: Sie zählen zur Konkursklasse 2. Bessergestellt sind in der Konkursklasse 1 einzig ausstehende Lohnzahlungen an Angestellte. Im Fall einer Pleite werden aus den übrig gebliebenen Mitteln also zuerst offene Löhne bezahlt und anschliessend 3a-Guthaben. Erst danach werden andere offene Forderungen oder Schulden beglichen.

Diese Privilegierung sorgt bereits für einen gewissen Schutz. Zusätzlich ist die Bank verpflichtet, jedes 3a-Kundenguthaben mit inländischen Sicherheiten im Umfang von mindestens 125 Prozent zu hinterlegen. Als Absicherung können beispielsweise Schweizer Aktien oder Hypotheken dienen. Die zuständige Revisionsgesellschaft muss diese Absicherung prüfen und der Finanzmarktaufsicht sowie der Schweizerischen Nationalbank darüber Bericht erstatten. Damit sind die 3a-Guthaben vergleichsweise gut geschützt. (Podcast zum Thema: CS am Ende, UBS riesig – was bedeutet das für Kundinnen und Kunden?)

Etwas sonderbar mag wirken, dass die betroffenen 3a-Konto-Inhaberinnen und -Inhaber gar keine Vertragsbeziehung mit der pleitegegangenen Bank haben. Rechtlich betrachtet vereinbaren sie mit einer Stiftung die Verwaltung ihres Vorsorgekapitals. Die Stiftung überlässt das Geld einer kontoführenden Bank, die bei Zahlungsunfähigkeit haftet. Die Stiftung muss die zuständige Bank jedoch über die 3a-Guthaben informieren, damit diese ausreichend abgesichert werden. 

Aufgrund der Credit-Suisse-Übernahme stellen sich beim Schutz der Kontoeinlagen von UBS-Kunden besondere Fragen. 

Welchen Schutz gibt es bei der neuen Supergrossbank?

Die eingangs erwähnte Einlagesicherung wird durch den Verein Esisuisse organisiert. Banken stellen dafür maximal 8 Milliarden Franken zur Verfügung. Wenn eine Grossbank kollabiert, würde dieses Geld bei weitem nicht ausreichen, um alle Einlagen zu decken. Das gilt erst recht für die Supergrossbank nach der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS. 

Verschiedene Leserinnen und Leser äusserten deswegen Sorgen. Doch solche Befürchtungen sind laut Siro Imber, Leiter Rechtsdienst bei Esisuisse, unbegründet. Im Gegenteil: «Bei einer Grossbank wären die Einlagen besonders gut abgesichert», betont er. 

Wie die Säule 3a fallen bei Zahlungsunfähigkeit auch Kontoguthaben in die privilegierte Konkursklasse 2. Siro Imber verweist auf den riesigen Umfang an Aktiven, über den eine Grossbank verfügt, selbst wenn sie aufgrund fehlender Liquidität zahlungsunfähig geworden ist: «Da gibt es Kredite von Schuldnern, Hypotheken, Giroguthaben bei der Nationalbank, Wertpapiere, Immobilien, Edelmetalle und erhebliche Barvermögen.» Das sind alles Mittel, die innerhalb überschaubarer Zeit zu Geld gemacht werden können, um Gläubiger in der zweiten Konkursklasse auszuzahlen.

Deshalb sind die Einlagen bei einer Grossbank gemäss Imber sogar grundsätzlich besser abgesichert als etwa bei kleineren Finanzinstituten, die häufig über deutlich weniger Aktiven im Verhältnis zu Einlagen verfügen. Bei einer kleinen Bank würde aber die 8-Milliarden-Franken-Reserve der Esisuisse ausreichen. 

Im Fall der neuen Megabank UBS stellt sich schliesslich noch ein besonderes Problem: Mit der CS-Übernahme hat die UBS von Bund und Nationalbank Liquiditätsgarantien im Umfang von 209 Milliarden Franken erhalten, auf die sie bei Problemen zugreifen kann. Diese würden bei einer Abwicklung auch in die privilegierte zweite Konkursklasse fallen. Doch wie Siro Imber von Esisuisse ausführt, gibt es innerhalb der zweiten Konkursklasse eine zusätzliche Abstufung: Kundenguthaben und die Säule 3a müsste die Bank im Worst Case vor den Garantien von Bund und Nationalbank auszahlen. 

Was ist mit dem Freizügigkeitskonto und der Pensionskasse?

Bei Freizügigkeitsguthaben gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie bei der Säule 3a: Sie müssen durch inländische Sicherheiten hinterlegt sein und werden im Worst Case in der zweiten Konkursklasse privilegiert behandelt. 

Etwas Spielraum gibt es beim Freizügigkeitskonto: Dieses dürfen die Inhaber splitten und auf Konten bei zwei verschiedenen Finanzinstituten verteilen. Das ist für Versicherte bei der Pensionskasse zwar nicht möglich. Doch die Vorsorgeeinrichtungen sind gesetzlich verpflichtet, das verwaltete Vermögen zu diversifizieren und mit verschiedenen Banken zusammenzuarbeiten. (Lesen Sie weiter: Powerplay der Anwälte – Kommen geprellte CS-Anleger doch noch zu Geld?)

Was gilt für Wertschriften?

Am wenigsten Sorgen machen müssen sich Anlegerinnen und Anleger. Ihre Wertschriften oder Fonds liegen zwar im Depot einer Bank, doch dies gilt als Sondervermögen, das im Eigentum der Anlegerinnen und Anleger bleibt. Bei einer Bankenpleite fällt das gar nicht erst in die Konkursmasse und ist somit vollumfänglich geschützt. In solchen Krisensituationen können Aktien allerdings vorübergehend deutlich an Wert verlieren. 

Wie lange muss die Kundschaft auf das Geld warten?

Einlagen auf Bankkonten werden bei einer Pleite vergleichsweise kurzfristig innerhalb von mehreren Wochen zurückerstattet. Der eingesetzte Liquidator, der einen Konkurs abwickelt, zahlt die Einlagen aus den eigenen Reserven und soweit wie nötig mit zusätzlichen Mitteln von Esisuisse aus. 

Bei der Säule 3a oder beim Freizügigkeitskonto dauert es länger. Die Rede ist von Wochen bis Monaten. Das hängt davon ab, wie rasch eine Bank in Liquidation ihre Aktiven in flüssige Mittel umwandelt und diese über die zuständige Stiftung wieder den Kontoinhabern zur Verfügung stellen kann. Barvermögen steht beispielsweise sofort zur Verfügung, während die Abwicklung von Hypotheken länger dauern kann.