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Fallstricke bei unbezahlter Arbeit
Freiwilligenarbeit: Was gilt bei Unfall­versicherung und Spesen?

Die Gartenarbeit fällt im Alter nicht leichter: Beim Heckeschneiden zum Beispiel schmerzen auch jungen Hobbygärtnern schnell die Arme.
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Selbst bei Freiwilligenarbeit, für die kein Lohn ausbezahlt wird, können sich rechtlich knifflige Fragen stellen. So etwa bei der Unfallversicherung. Ein Leser fragt, ob er für seine freiwillige Tätigkeit eine Unfallversicherung benötigt.

Neben seiner beruflichen Tätigkeit im 50-Prozent-Pensum leistet er einen Tag pro Woche für eine Gärtnerei Gratiseinsätze. Die Gärtnerei hat ihm mitgeteilt, dass sie für ihn keine Unfallversicherung abgeschlossen habe und er sich selber darum kümmern müsse. Doch das ist nicht korrekt: Versicherungsprämien müsste gewiss nicht die Person bezahlen, die freiwillig arbeitet.

Unfallversicherung nicht immer Pflicht

Und ob überhaupt eine Pflicht zu einer Unfallversicherung besteht, hängt von zwei Kriterien ab: Erstens kommt es darauf an, ob die Auftraggeberin mit den Gratiseinsätzen ein wirtschaftliches Interesse oder eine Erwerbsabsicht verfolgt. Und zweitens spielt eine Rolle, ob die Gratiseinsätze regelmässig in grösserem Umfang erfolgen.

«Ein wirtschaftliches Interesse liegt meines Erachtens vor, wenn die Auftraggeberin jemanden gegen Lohn die Arbeit machen lassen würde, wenn sie niemand freiwillig erledigt», sagt Luzius Hafen, Versicherungsrechtsexperte und Anwalt bei Advo5 in Zürich.

Liegt kein wirtschaftliches Interesse der Auftraggeberin vor, ist keine zusätzliche Unfallversicherung notwendig. Angestellte, die mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten, sind durch die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung auch für Freiwilligenarbeit geschützt. Nichterwerbstätige Personen sind über die Grundversicherung der Krankenkasse geschützt. Hier sind die Versicherungsleistungen aber schlechter.

Als weiteres Beispiel für solche Freiwilligenarbeit nennt Luzius Hafen den Fahrdienst für ältere oder pflegebedürftige Personen. Selbst wenn die Fahrerin oder der Fahrer für solche Gratiseinsätze eine Spesenentschädigung erhält, ist die Unfallversicherung nicht immer Pflicht.

Anspruch auf Fahrspesen?

Eine Leserin will wissen, ob sie genau solche Spesen geltend machen kann. Sie ist in einem Teilzeitpensum bei der Spitex angestellt und hat sich bereit erklärt, darüber hinaus an ihren freien Tagen für die Spitex gratis Fahrdienste zu leisten. Ihre Vorgesetzten wollen ihr keine Spesen vergüten.

Bei dieser Frage kommt es darauf an, wie das Arbeitsverhältnis geregelt ist. Arbeitsrechtsexperte Thomas Geiser nennt als Kriterien unter anderem den Arbeitsvertrag mitsamt mündlichen Vereinbarungen und das Vorliegen von Versicherungen. «Wenn beispielsweise die vorgesetzte Person bei der Spitex für die freiwilligen Fahrdienste ein Weisungsrecht hat, dann gelten für Fahrspesen die vertraglich vereinbarten Spesenentschädigungen», sagt er.

Ebenso, wenn die Spitex für die freiwilligen Fahrdienste Versicherungen abgeschlossen hat – beispielsweise eine Unfallversicherung für die Leserin, eine Versicherung für die beförderten Personen oder das Fahrzeug.

Die Höhe der Spesen bemisst sich dann an den Vereinbarungen im Vertrag, im Personalreglement oder nach den im Betrieb üblichen Ansätzen.