Renten-Abstimmung im SeptemberDarum geht es bei der BVG-Reform
Der anstehende Abstimmungskampf wird kompliziert. Hier erfahren Sie in aller Kürze, um was es geht.
Die Reform der beruflichen Vorsorge hat zum Ziel, die Rahmenbedingungen für die zweite Säule an die gestiegene Lebens- und die tiefere Renditeerwartung anzupassen. Zudem sollen neu Personen in tiefen Pensen oder mit sehr tiefem Einkommen die Chance erhalten, ein Vorsorgeguthaben aufzubauen. Das müssen Sie dazu wissen:
Senkung Mindestumwandlungssatz
Das Herzstück der Reform ist die Senkung des sogenannten Umwandlungssatzes im BVG-Obligatorium von 6,8 Prozent auf 6 Prozent. Das bedeutet, dass Pensionskassen künftig Rentnerinnen und Rentnern, die ordentlich in Pension gehen, jährlich noch 6 Prozent des angesparten Kapitals auszahlen.
Die Senkung gilt jedoch nur für jenen Anteil des Kapitals, der gemäss den Mindestwerten des BVG-Obligatoriums angespart wurde – sprich bei Koordinationsabzug, Sparbeiträgen, Eintrittsschwelle und Verzinsung, die politisch bis zu einem Lohn von 88’200 vorgegeben sind.
Die meisten Pensionskassen bieten in diesen Bereichen jedoch freiwillig deutlich bessere Leistungen an, weswegen die Versicherten höhere Sparbeträge aufweisen. Sie sind damit sogenannt überobligatorisch versichert.
Im Gegenzug dürfen diese Kassen ihren Umwandlungssatz unter den gesetzlich vorgeschriebenen Satz von heute 6,8 Prozent senken. Einige sind mittlerweile bei unter 5 Prozent angelangt.
Dabei müssen die Kassen garantieren, dass die ausbezahlte Rente nicht tiefer ist, als wenn dieser obligatorische Satz auf jenes Kapital angewendet würde, das angespart worden wäre, wenn die Pensionskasse nur die obligatorischen Mindestwerte angewendet hätte. Wie die Bedingungen der eigenen Pensionskasse sind, erfahren Versicherte in deren Reglement oder mit einer Anfrage bei der Geschäftsstelle.
Ausgleichsmassnahmen
Würde der Umwandlungssatz ohne Gegenmassnahme gesenkt, würden alle Personen ohne grossen überobligatorischen Kapitalanteil tiefere Renten erhalten. Um das auszugleichen, sieht die BVG-Reform Beitragssteigerungen vor. So wird der Koordinationsabzug flexibilisiert. Das ist jener Teil des Lohns, der bereits durch die AHV gedeckt ist und deshalb im BVG nicht mehr versichert ist.
Heute beträgt der Koordinationsabzug 25’725 Franken und wird jeweils vom Lohn abgezogen, bevor basierend auf dem Rest die Sparbeiträge berechnet werden. Künftig soll der Abzug 20 Prozent des Lohns betragen, wodurch sich der versicherte Lohn erhöht. Zudem erhalten Angehörige der 15 Jahrgänge der Übergangsgeneration unter gewissen Bedingungen Rentenzuschläge. Für die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sinken die Beitragssätze. Dass für ältere Arbeitnehmer zudem neu nicht mehr deutlich höhere Sätze gelten als für Junge, soll Altersnachteile auf dem Arbeitsmarkt mindern.
Vor allem Frauen könnten neu zweite Säule aufbauen
Bis zu 70’000 Personen sollen zusätzlich eine berufliche Vorsorge aufbauen können. Der Grund dafür liegt in der Senkung der Eintrittsschwelle fürs Obligatorium von 22’050 auf 19’845 Franken, die man bei einem einzelnen Arbeitgeber verdienen muss. Erst ab diesem Lohn ist dieser dazu verpflichtet, Einzahlungen in die Pensionskasse vorzunehmen. Da insbesondere Frauen in tiefen Pensen, in mehreren Jobs oder zu sehr tiefen Löhnen arbeiten, sind sie am ehesten von der Senkung der Eintrittsschwelle betroffen.
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