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Leserinnen und Leser fragen
Wann erhalte ich für den Arbeitsweg Lohn?

BILD: RETO OESCHGER, Hauptbahnhof Zürich 21.07.2016
RESSORT: BB/ THEMENBILDER

Hauptbahnhof
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In Kürze:
  • Pendler dürfen Arbeitszeit im Zug nur mit Zustimmung der Arbeitgeberin verrechnen.
  • Der Arbeitsweg zum Firmensitz zählt nicht als Arbeitszeit, die Fahrt zu Kunden teilweise schon.
  • Ohne festen Arbeitsplatz gilt der Wohnort als Arbeitsort, in diesem Fall ist die gesamte Fahrzeit anrechenbar.
  • Wenn bei Teilzeitarbeit der übliche Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, muss dieser nicht nachgeholt werden.

Darf ich als Pendler die Arbeitszeit im Zug anrechnen?

Ich bin auf dem Weg zur Arbeit täglich mehr als zwei Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Diese Zeit nutze ich regelmässig, um am Notebook zu arbeiten. Darf ich das als Arbeitszeit anrechnen?

Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Das Obligationenrecht sieht dafür keine Entlöhnung vor. Und auch im Arbeitsgesetz wird das nicht berücksichtigt, wenn es um die Berechnung der wöchentlich zulässigen Höchstarbeitszeit geht. Das Gesetz liefert dazu also keine Antwort. Und auch die Rechtssprechung lässt – soweit ersichtlich – Fragen offen.

«Für mich ist aber klar, dass die beim Pendeln gearbeitete Arbeitszeit als zu entlöhnende Arbeitszeit gilt, denn die angestellte Person hält sich in einem weiteren Sinn zur Verfügung der Arbeitgeberin», sagt Roger Rudolph, Arbeitsrechtsexperte und Professor an der Universität Zürich. Voraussetzung dafür sei, dass der Arbeitgeber damit einverstanden sei. Die Zustimmung könne jedoch auch formlos erfolgen – zum Beispiel, wenn Angestellte die im Zug geleisteten Arbeitsstunden im Arbeitszeitsystem erfassen und das Unternehmen dies akzeptiert.

Roger Rudolph rät aber dringend davon ab, die Stunden nur für sich persönlich zu notieren und diese erst später geltend zu machen. «Dann droht der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer, dass für diese nicht genehmigten Stunden kein Lohn bezahlt wird», sagt er.

Was gilt als Arbeitsweg? Und was als Arbeitszeit?

Ich arbeite als Projektmanager an verschiedenen Standorten in der Schweiz. Mein Arbeitsweg zum Firmensitz dauert 30 Minuten. Auf dem Weg zu Kunden lege ich aber oft deutlich längere Strecken zurück. Wie weit darf ich diese als Arbeitszeit verrechnen?

Wie Sie richtig andeuten, gilt die Fahrt zum Firmensitz nicht als Arbeitszeit, der zusätzliche Weg zur Kundschaft hingegen schon. Die Rechnung ist also nicht schwierig: Sie ziehen von der Fahrzeit die 30 Minuten ab, die Sie bis zum Firmensitz benötigen. Die Differenz dürfen Sie als Arbeitszeit verrechnen. 

Das ist die gesetzliche Mindestvorgabe. «Ein Unternehmen darf aber auch grosszügiger sein», sagt Arbeitsrechtsexperte Denis G. Humbert. Regelungen, die weitergehen, sollten im Personalreglement oder im Arbeitsvertrag vermerkt sein. 

Erhalte ich für die Fahrzeit Lohn?

Ich arbeite im Stundenlohn auf Abruf von zu Hause aus. Manchmal habe ich bis zum Arbeitsort mehr als drei Stunden Fahrzeit. Habe ich für die Fahrzeit Anspruch auf einen Lohn?

Grundsätzlich ja. Da Sie im Unternehmen keinen Arbeitsplatz haben, gilt gemäss dem St. Galler Arbeitsrechtsexperten Thomas Geiser Ihre Wohnadresse als Arbeitsort. Deshalb können Sie eigentlich die volle Fahrzeit als Arbeitszeit verrechnen. Und falls Sie zu Hause für die Tätigkeit etwas vorbereiten müssen, können Sie diese Zeit auch noch dazunehmen. 

Ein Vorbehalt besteht allerdings aufgrund der Vertragsfreiheit: In Ihrem Fall dürfte vereinbart werden, dass die Anfahrt nicht als Arbeitszeit gilt. Da Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben, dürfte es bei einer Meinungsverschiedenheit schwierig sein, Ihren Anspruch zu beweisen. 

Muss ich die Arbeitszeit bei einem Feiertag nachholen?

Für mein 20-Prozent-Pensum sieht der Arbeitsvertrag vor, dass ich jeweils fix am Montagmorgen und am Mittwochmorgen arbeite. Muss ich den Montagmorgen bei einem Feiertag nachholen?

Nein. Wenn bei einer Teilzeitbeschäftigung bestimmte Arbeitstage festgelegt werden, darf Ihre Arbeitgeberin nicht verlangen, dass Sie die Arbeitszeit an einem anderen Tag in der Woche nachholen. Der Arbeitgeberin stehen zwei Varianten zur Auswahl. Entweder werden bei Teilzeitarbeit fixe Tage mit der erwähnten Regelung vereinbart. Oder das Unternehmen legt eine bestimmte Zahl an Arbeitsstunden je Woche fest, die an unterschiedlichen Tagen anfallen können. 

Auch bei der zweiten Variante haben Angestellte bei Teilzeitarbeit Anspruch auf eine Arbeitszeitreduktion: Die wöchentliche Arbeitszeit wird proportional gekürzt. Mit einem Pensum von 8 Stunden pro Woche müssen Angestellte bei einem Feiertag somit nur 6,4 Stunden arbeiten.