Leserinnen und Leser fragenDarf die Firma die Altersprämie ein Jahr später zahlen?
Zwei Antworten auf Fragen zur Fälligkeit des Dienstaltersgeschenks und zur Weigerung einer Firma, den Lohn für die Arbeitsvorbereitung zu bezahlen.
Darf die Firma die Altersprämie ein Jahr später bezahlen?
Ich bin seit vielen Jahren in der gleichen Firma tätig. Seit dem zehnten Dienstjahr erhalte ich jeweils nach Ablauf von weiteren fünf Jahren eine Altersprämie. Der neue Personalchef will die Prämie nun erst ein Jahr später auszahlen. Die Begründung: Die Prämie werde nach Kalenderjahr berechnet und das erste Jahr zähle nicht als volles Kalenderjahr. Ist das erlaubt?
Bei der Auszahlung von Dienstaltersprämien zählen grundsätzlich die Kriterien, die im Personalreglement definiert sind. So wie Sie es andeuten, könnte in Ihrem Fall das Reglement tatsächlich so interpretiert werden, dass die Prämie erst im Folgejahr nach dem Erreichen des dafür notwendigen Dienstalters entrichtet wird. Die Auslegung des neuen Personalchefs dürfte demnach korrekt sein, wenn sie auch etwas spitzfindig erscheinen mag.
In Ihrem Fall kommt allerdings ein anderer Aspekt dazu: Es geht bereits um das 35. Dienstaltersjahr. In der Vergangenheit haben Sie die Prämie stets nach vollendetem Dienstjahr erhalten. Laut Andrea Halbeisen, Fachanwältin Arbeitsrecht bei Gremper & Partner in Basel, dürfen Sie nach so langer Zeit davon ausgehen, dass die bisherige Reglung weiterhin gilt: «Ein Gericht würde wahrscheinlich zugunsten des Arbeitnehmers entscheiden», sagt sie.
Nachtrag: Wie der Leser mitteilt, ist es zu einer Einigung gekommen. Er erhält die Dienstaltersprämie wie bis anhin, und das Personalreglement wird so angepasst, dass dies auch weiterhin für alle anderen Angestellten gilt.
Habe ich für die Arbeitsvorbereitung auch Anspruch auf Lohn?
Meine Arbeitgeberin bezahlt die Angestellten nur für die geleistete Zeit bei der Kundschaft. Die Vorbereitung des Materials und die Fahrt vom Geschäft zur Kundschaft wird hingegen nicht entlohnt. Ist das erlaubt?
Nein, das ist nicht erlaubt. Die Vorbereitung – wie das Rüsten von Material – zählt klar als Arbeitszeit. Ebenso die Wegstrecke vom Geschäft zur Kundschaft und zurück zur Firma. Wenn Angestellte von zu Hause direkt zur Kundschaft fahren, gilt nur die Differenz zur üblichen Wegzeit als Arbeit. Aber das steht hier offensichtlich nicht zur Diskussion.
Im vorliegenden Fall hält sich die Arbeitgeberin offensichtlich nicht an die rechtlichen Vorgaben. Betroffene Angestellte sollten deshalb in einem ersten Schritt die fälschlicherweise nicht bezahlten Stunden aufschreiben. Zweitens empfiehlt Andrea Halbeisen, Fachanwältin Arbeitsrecht bei Gremper & Partner in Basel, das Gespräch mit den verantwortlichen Personen im Unternehmen zu suchen.
Wenn das nichts bringt, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Gemäss Ihren Ausführungen sind mehrere Angestellte betroffen. Wenn diese sich gemeinsam wehren, wird es für die Arbeitgeberin schwierig, diese widerrechtliche Praxis weiterzuführen.
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