Leserinnen und Leser fragenDarf die Miete schon wenige Tage nach Mietbeginn erhöht werden?
Ein Leser kritisiert die Mieterhöhung für die Garage kurz nach Vertragsantritt. Eine Mieterin möchte präzisere Kostenangaben eines Dienstleisters erhalten.
Ist eine solche Mieterhöhung nicht sogar arglistig?
Ich habe für 140 Franken pro Monat eine Autogarage gemietet. Nur drei Tage nach Mietbeginn wurde mir gekündigt. Gleichzeitig erhielt ich einen neuen Vertrag, der nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Miete von 200 Franken pro Monat vorsieht. Ist dieses Vorgehen erlaubt? Oder ist das nicht sogar arglistig?
Das Vorgehen wirkt tatsächlich stossend, doch rechtlich können Sie leider wenig ausrichten. Denn Ihr Vermieter hält die vereinbarte Kündigungsfrist ein. Und für Arglist müssten Sie ihm eine böse Absicht nachweisen können – das ist sehr schwierig.
Ein Problem ist, dass bei Nutzflächen wie einer Autogarage der Kündigungsschutz nicht gleich gut ausgebaut ist wie bei Wohnungen oder Geschäftsräumen. Anders sähe es aus, wenn Sie beim gleichen Vermieter neben der Garage auch noch eine Wohnung gemietet hätten. In diesem Fall könnte die Auflösung des Mietverhältnisses bei der Garage als missbräuchliche Teilkündigung gewertet werden, sagt Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband der Deutschschweiz.
So hätten Sie also bei der Garage den gleichen Kündigungsschutz wie bei der Wohnung. Das würde bedeuten, dass Sie die Kündigung in einem ersten Schritt vor einer Schlichtungsstelle anfechten und zumindest eine Mieterstreckung verlangen könnten. Bei Wohn- und Geschäftsräumen kommt es gelegentlich zu sogenannten Renditekündigungen, mit denen Eigentümer die Mieteinnahmen erhöhen wollen. Da müssen sie nachweisen, dass der neue Mietzins nicht missbräuchlich ist. Geht es hingegen nur um eine Garage, einen Parkplatz oder einen Hobbyraum, dann ist dieser Nachweis nicht nötig.
Müssen die Kosten für die Heizung nicht differenziert ausgewiesen werden?
In unserem Haus wurde die Heizung mittels Contracting erstellt – die Heizkosten werden also durch einen externen Dienstleister in Rechnung gestellt. Müssen die Kosten für das Contracting (Amortisation, Zinsen etc.) differenziert ausgewiesen werden?
Die Liegenschaftsverwaltung muss zwar eine detaillierte Kostenabrechnung vorlegen. Sie ist aber nicht verpflichtet, die einzelnen Posten des Contractings separat aufzuschlüsseln. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage. Grundsätzlich reicht es, wenn die Liegenschaftsverwaltung Heiz- und Warmwasserkosten separat ausweist.
Wichtig ist aber, dass Mieterin und Mieter die Kosten nachvollziehen können. Und auf jeden Fall gibt es ein Einsichtsrecht in Dokumente, mit denen jeder Rappen für Nebenkosten belegt werden muss. In der Regel ist es auch im Sinne der Liegenschaftsverwaltung, die Nebenkosten detailliert aufzulisten. Denn so lassen sich Missverständnisse und Rückfragen vermeiden. Bei einer groben Aufstellung sollte die Verwaltung zumindest darauf hinweisen, dass die Mieterin oder der Mieter eine detaillierte Abrechnung verlangen darf.
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