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Umstrittene Mietnebenkosten
Muss ich die Kosten für den Lufttrockner mittragen, obwohl ich ihn nie nutze?

Waschküche mit Waschmaschinen und Wäschetrocknern (Tumbler)
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Müssen wir Strom bezahlen, den wir nicht verbrauchen?

Zur Waschküche gehört ein Lufttrockner, den wir nie nutzen. Es ist unfair, dass die Kosten dafür auf alle Eigentümer und Mieter verteilt werden. Können wir uns wehren?

Kaum. Es gibt zwar technische Möglichkeiten wie Münz- oder Kartensysteme, mit denen einige Liegenschaftsverwaltungen eine individuelle Energieabrechnung im Waschraum ermöglichen. Das ist grundsätzlich auch sinnvoll, da es einen Anreiz für einen sparsamen Umgang mit Energie schafft. Doch dafür besteht keine Pflicht. Eine absolute Gerechtigkeit gibt es in solchen Fragen also nicht. Das gilt für andere Beispiele: So müssen etwa Mieterinnen und Mieter die Kosten für den Betrieb eines Lifts selbst dann mitfinanzieren, wenn sie im Parterre wohnen und den Lift nie nutzen.

Darf die Verwaltung wegen meiner Freundin höhere Nebenkosten verrechnen?

Ich habe meine Eigentumswohnung vermietet. Am Wochenende übernachtet regelmässig die Freundin beim Mieter. Nun verlangt der Hausverwalter, dass ich für die Wohnung eineinhalbmal so viel Energie- und Wasserkosten bezahle. Ist das erlaubt? Und darf ich die Nebenkosten für den Mieter entsprechend erhöhen?

Nein, das ist nicht erlaubt. Für die Nebenkosten gibt es verschiedene Abrechnungsmethoden. Unter anderem ist es möglich, die tatsächlich angefallenen Kosten, nach Anzahl Kubikmetern in der Wohnung oder einfach eine Pauschale zu verrechnen. Die tatsächlichen Kosten wären die faire Variante, die Konflikte weitgehend ausschliesst. Bei einer Pauschale hat die Liegenschaftsverwaltung weniger Aufwand, doch einzelne Mieterinnen und Mieter könnten sich benachteiligt fühlen. 

In Ihrem Fall geht es offensichtlich um eine Pauschale. Der Hausverwalter darf diese nicht kurzfristig und formlos anpassen. Auch die Berechnungsmethode darf nicht auf diese Weise geändert werden. Vielmehr muss der Mietvertrag geändert werden. Das bedeutet: Der Hausverwalter muss die Änderung auf einem amtlichen Formular ankündigen und begründen. Dann hat der Mieter oder die Mieterin zehn Tage Zeit, um zu entscheiden, ob der Mietvertrag gekündigt werden soll. Anschliessend muss die Liegenschaftsverwaltung auch noch die vertragliche Kündigungsfrist auf einen im Mietvertrag vorgesehenen Kündigungstermin einhalten, wie Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband der Deutschschweiz, sagt. Wenn die Mieterin oder der Mieter nicht kündigen will, besteht zudem die Möglichkeit, die Erhöhung der Nebenkosten innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anzufechten.

Und schliesslich dürfen die Nebenkosten nicht beliebig erhöht werden. Sie müssen stattdessen den durchschnittlichen Verbrauch der Wohnung in den vergangenen drei Jahren abbilden. Wenn also die Freundin erst seit kurzer Zeit dort übernachtet und das Paar ohnehin nicht viel Energie verbraucht, dürfte sich ohnehin nicht viel ändern.