Tipps für VorsorgeauftragWas gilt, wenn jemand in der Familie handlungsunfähig wird?
Leser fragen, ob ein Vorsorgeauftrag auch nach dem Tod Gültigkeit hat und ob man ohne entsprechende Vollmacht Einsicht in Vermögensverhältnisse bekommt.
Erhalte ich Einblick in die Vermögensverhältnisse?
Mein Bruder hat einen Vorsorgeauftrag und die Vollmacht über die Finanzen unseres dementen Vaters. Er sagt, es sei fast kein Vermögen mehr vorhanden, was ich bezweifle. Habe ich eine rechtliche Möglichkeit, Einsicht in die Vermögensverhältnisse unseres Vaters zu erhalten?
Da nur Ihr Bruder eine Vollmacht hat, bleiben Ihnen wenig rechtliche Möglichkeiten. Wenn der Verdacht besteht, dass Ihr Vater ausgenutzt wurde, können Sie sich an die Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) wenden, die den Sachverhalt untersuchen muss.
Wenn sich zeigt, dass die Interessen Ihres Vaters gefährdet oder nicht mehr gewahrt werden, ergreift die Kesb Massnahmen. «Nahestehende Personen können Antrag stellen, dass die Kesb Massnahmen ergreift», sagt Notar und Erbrechtsexperte Clemens Wymann. Wenn die Interessen der betroffenen Person gefährdet sind, kann die Kesb beispielsweise Weisungen erteilen oder die bevollmächtigte Person zur Berichterstattung verpflichten. Sie muss aber gegenüber den Angehörigen keine Rechenschaft ablegen.*
Kann ein Vorsorgeauftrag auch nach dem Tod gültig sein?
Der ältere Bruder hat uns zwei Schwestern eine Vollmacht ausgestellt. Wenn er handlungs- oder urteilsunfähig wird, sollen wir seine persönlichen und finanziellen Angelegenheiten erledigen können. In der Vollmacht steht, dass diese auch im Todesfall gilt. Ist das rechtlich zulässig?
Bei der Vollmacht, die Sie erwähnen, handelt es sich offenbar um einen Vorsorgeauftrag. Für den Vorsorgeauftrag gelten die gleichen Formvorschriften wie für ein Testament: Er muss entweder handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden. Dann ist der Vorsorgeauftrag auch über den Tod hinaus gültig, solange kein Erbe diesen widerruft.
Bei der Patientenverfügung wäre es übrigens anders, anstelle eines handschriftlich geschriebenen Papiers könnte hier auch ein eigenhändig unterzeichnetes Formular verwendet werden. Bei der Patientenverfügung geht es zum Beispiel um die Frage, ob bei Urteilsunfähigkeit lebenserhaltende Geräte ausgeschaltet werden sollen.
Wichtig ist aber, dass der Vorsorgeauftrag klar und gut leserlich geschrieben wird. Es ist erlaubt, ihn an einem beliebigen Ort aufzubewahren. Es kann auch sinnvoll sein, den Aufbewahrungsort dem Zivilstandsamt mitzuteilen, dann wird er in einer schweizweiten Datenbank registriert. Das Dokument kann je nach Gemeinde ebenso bei der Kesb hinterlegt werden, die im Fall einer Urteilsunfähigkeit so gleich darauf zugreifen könnte.
*In einer früheren hiess es, dass Angehörige mit dem Antrag auf Einschreiten der Kesb eine Parteistellung und ein Auskunftsrecht erhalten. Das ist nicht korrekt. Tatsächlich kann die Kesb bei einer Gefährdung auf Antrag von Nahestehenden eingreifen. Sie muss die Antragsteller aber nicht über allfällige Untersuchungsergebnisse informieren.
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