Leserinnen und Leser fragenWas gilt rechtlich, wenn der Lift immer wieder kaputt ist?
Zwei Mieter wollen wissen, was sie bei einem defekten Lift beziehungsweise bei Gestank aus der Nachbarwohnung tun können.
Der Aufzug funktioniert nicht – welche Rechte haben wir?
Kürzlich bin ich während rund anderthalb Stunden im Lift stecken geblieben. Der Alarm funktionierte nicht. Jetzt hat es im Lift einen Hinweis, dass bei einer Panne der Hauswart über eine Handynummer kontaktiert werden muss. Dieses Jahr ist der Lift dreimal ausgefallen – einmal während über zehn Tagen. Im Haus hat es viele Senioren, die auf den Lift angewiesen sind und nicht immer ein Handy dabeihaben. Erhalten wir eine Mietreduktion?
Als Mieter haben Sie Anspruch auf einen Lift, der funktioniert. Aus mietrechtlicher Sicht liegt in den von Ihnen erwähnten Fällen also ein Mangel vor. In Gerichtsurteilen ist der Mieterschaft bei defektem Lift schon eine Zinsreduktion von 8 bis 20 Prozent zugesprochen worden. Die Ermässigung gibt es für jene Zeit, während der Sie den Lift nicht nutzen können.
Der Alarmknopf müsste eigentlich funktionieren. Doch das Mietrecht sieht dafür keine Handhabe vor. Es ist denkbar, dass Sie bei dieser Frage mit anderen Rechtstiteln gegen die Liegenschaftsverwaltung vorgehen könnten. Doch das dürfte nicht einfach sein.
Da es im gleichen Jahr mehrere Reparaturen gegeben hat, rät Fabian Gloor vom Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz, bei der Nebenkostenabrechnung Einsicht in die Belege zu verlangen. Denn Reparaturarbeiten sind Unterhalt und dürfen nicht als Nebenkosten verrechnet werden. Nur das Liftserviceabo darf dort aufgeführt sein.
Was kann ich gegen Gestank aus der Nachbarwohnung tun?
Neben mir ist ein neuer Mieter eingezogen. Seither verbreitet sich in meiner Wohnung ein unangenehmer Geruch, der bei mir Übelkeit und Kopfschmerzen verursacht. Der Grund dafür ist entweder eine Matratze auf dem Balkon oder Putzmittel. Der Vermieter will nichts unternehmen. Was kann ich tun?
Aus mietrechtlicher Sicht liegt erst dann ein Mangel vor, wenn bei Immissionen das übliche Mass überschritten wird. Wann dies zutrifft, ist bei lästigen Gerüchen interpretationsbedürftig und unterscheidet sich je nach Person. Wenn Sie deswegen an Übelkeit und Kopfschmerzen leiden, so ist das zumindest ein Indiz dafür, dass das übliche Mass überschritten ist.
Dennoch empfehle ich Ihnen, Freunde und Bekannte um eine Einschätzung zu bitten. Wenn diese das Gleiche empfinden, können Sie von einer objektiveren Grundlage ausgehen. In einem weiteren Schritt sollten Sie mit Ihrem Nachbarn Kontakt aufnehmen und ihn fragen, was der Grund für den üblen Geruch ist und ob er etwas dagegen unternehmen kann. Es kommt vor, dass Leute sich dessen gar nicht bewusst sind und auf einen entsprechenden Hinweis Missstände beseitigen. Ein konstruktives Gespräch trägt auch eher zu einem erträglichen Nachbarschaftsverhältnis bei.
Rechtlich haben Sie die Möglichkeit, bei der zuständigen Mietschlichtungsstelle ein Verfahren einzuleiten. Dort werden Sie aber dem Vermieter gegenübersitzen und nicht dem verantwortlichen Nachbarn. Und letztlich ist immer unsicher, wie solche Verfahren ausgehen. Denn es gibt auch ein Toleranzgebot. Eine gewisse Toleranz gegenüber Nachbarn darf erwartet werden, solange das übliche Mass nicht überschritten wird.
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