Leserinnen und Leser fragenIn welchen Fällen man eine Mietzinsreduktion erhält
Antworten auf Fragen zum Mietnachlass bei Umbauarbeiten oder bei Lärm.
- Mietende können Mieterlass fordern, wenn ihre Wohnung unbenutzbar war.
- Richterliche Ermessensentscheide variieren je nach individueller Wohnsituation.
- Nächtlicher Lärm kann Anspruch auf Mietreduktion begründen.
- Kellerabteilnutzung führt zu geringer Mietzinsreduktion.
Was steht mir zu, wenn die Wohnung nicht nutzbar ist?
Meine neue Mietwohnung war nach Vertragsbeginn wegen nicht abgeschlossener Arbeiten während eines halben Monats gar nicht bewohnbar. Einzelne Malerarbeiten verzögerten sich noch länger. Welche Ansprüche kann ich geltend machen?
Wenn die Wohnung gar nicht nutzbar war, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Rückerstattung der bereits bezahlten Miete. Gemäss Ihren Angaben war das während der ersten Monatshälfte der Fall.
Aber Achtung: Ob ein Appartement bewohnbar ist oder nicht, beurteilen Mieter und Liegenschaftsverwaltung oft unterschiedlich. Der Fall ist klar, wenn beispielsweise eine Wohnung unter Wasser steht oder abgebrannt ist. Weitere Gründe für einen kompletten Mieterlass können Bettwanzen sein. Auch wenn die Liegenschaft den Zutritt zur Wohnung untersagt, ist keine Miete geschuldet.
Hingegen bei anstehenden Malerarbeiten – wie das bei Ihnen der Fall war – ist eine Wohnung in der Regel durchaus bewohnbar. Schon das Einstellen von Möbeln in der Wohnung gilt als teilweise Nutzung.
«Gerichte handhaben das aus Mietersicht eher streng», sagt Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband der Deutschschweiz. Letztlich geht es aber immer um Ermessensentscheide, die individuell zu beurteilen sind. Gesammelte Gerichtsentscheide auf der Website des Mieterinnen- und Mieterverbands der Deutschschweiz geben gewisse Anhaltspunkte.
Gibt es bei Lärm im Innenhof eine Mietreduktion?
Im Innenhof zu meiner Wohnung treffen sich am Wochenende regelmässig Jugendliche bis in die frühen Morgenstunden zu Saufgelagen. Anrufe bei der Polizei fruchten nichts. Der Innenhof gehört der Vermieterin. Was kann ich tun? Habe ich Anspruch auf eine Mietzinsreduktion?
Nächtlicher Lärm gilt als Mangel. Die Liegenschaftsverwaltung muss als Vertragspartnerin dafür sorgen, dass Mängel behoben werden. In Ihrem Beispiel sind verschiedene Vorgehensweisen möglich: Die Vermieterin kann die Polizei avisieren oder dafür sorgen, dass Privatpersonen den Privatgrund nicht mehr betreten.
Gemäss Gerichtsentscheiden zu ähnlichen Fällen haben Mietende in der Vergangenheit eine Ermässigung von 10 bis 15 Prozent erhalten. Doch bei solchen Fällen gibt es immer einen Ermessensspielraum. Bei einer Wohnung an zentraler Lage neben beliebten Nachtclubs mit lauter Musik kann ein Mieter oder eine Mieterin nach Unterzeichnung des Vertrags nicht eine Reduktion verlangen. Denn es darf erwartet werden, dass Mieterinnen und Mieter sich bewusst sind, dass in einem belebten Quartier nachts nicht Totenstille herrscht – die Lärmimmissionen sind dann in der Regel bereits im Anfangsmietzins berücksichtigt. Anders wäre es beispielsweise, wenn in einem ruhigen Quartier das Kleidergeschäft im Erdgeschoss durch eine laute Bar ersetzt wird.
Muss ich bei Einschränkungen weniger Miete bezahlen?
Wegen Umbauarbeiten muss ich in meinem Kellerabteil eine Wand frei halten. Abgesehen davon kann ich aber den Keller weiterhin nutzen. Reicht das für eine Mietzinsreduktion?
Anders als etwa bei Küche oder Badezimmer geht es beim Kellerabteil nur um vergleichsweise geringe Mietzinsreduktionen. Zudem können Sie das Kellerabteil weiterhin nutzen und einige Gegenstände im frei zugänglichen Bereich des Kellers deponieren. Sie sollten deshalb nicht mit einer grossen Mietzinsreduktion rechnen.
Im Streitfall können Sie bei der zuständigen Schlichtungsbehörde gratis ein Verfahren einleiten. Ob sich in diesem Fall der Aufwand lohnt, ist allerdings fraglich.
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