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Wohneigentum der Eltern
Wie sich Streit ums Erbe vermeiden lässt

Geht es ums Erbe, sind Meinungsverschiedenheiten unter Angehörigen keine Seltenheit. 
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Fällt eine Erbschaft an, folgt oft Streit. Denn in vielen Fällen fühlen sich einzelne Erbinnen und Erben benachteiligt. Wenn die Eltern gestorben sind und es um die Verteilung des Vermögens geht, kommt es rasch einmal zu Spannungen. Die nachfolgenden Punkte tragen dazu bei, solche Konflikte zu vermeiden.  

Können sich Erbinnen und Erben formlos einigen?

Es braucht keinen Notar. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können sich also untereinander einigen. Häufig gibt es dabei Handlungsspielraum, da längst nicht immer ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. «In der Mehrheit der Fälle liegt nichts vor, denn viele Menschen tun sich schwer damit, ihren Nachlass zu planen», sagt Regina Aebi-Müller, Professorin für Privatrecht an der Universität Luzern. Und übrigens müssen sich die Erbinnen und Erben nicht an ein Testament oder einen Erbvertrag halten, wenn sie gemeinsam eine andere Lösung finden.

Diese Erbteilung muss dann aber zwingend schriftlich fixiert werden, sagt Aebi-Müller. Denn je weniger schriftlich festgehalten oder durch eine unabhängige Fachperson abgesichert wird, desto leichter kann eine Einigung später angefochten werden und somit ein Streit eskalieren. 

Ist eine Erbteilung sinnvoll?

Mit der Erbteilung wird der Nachlass auf die Erbinnen und Erben verteilt. Geld oder gewisse Wertsachen lassen sich relativ einfach aufteilen. Beim Elternhaus, das an mehrere Kinder geht, ist es schwieriger. Die Erbteilung muss nicht zwingend erfolgen. Geschieht nichts, bleibt die Erbengemeinschaft bestehen. Kommt es aber zu einer Erbteilung, dann muss sie wie oben erwähnt schriftlich geregelt werden.

Auch hier gilt: Je weniger geregelt wird, desto grösser ist das Konfliktpotenzial. Das zeigen einerseits Zuschriften der Leserschaft, und andererseits bestätigen dies Experten. Die Erbrechtsfachanwältin Rita Wenger-Lenherr empfiehlt, «auf jeden Fall eine Erbteilung vorzunehmen, und zwar schriftlich».

Sie rät, selbst dann schriftliche Regeln festzuhalten, wenn die Erbengemeinschaft bestehen bleibt. So kann zum Beispiel die Erbteilung für eine bestimmte Frist ausgeschlossen werden. Sonst dürfen alle involvierten Angehörigen jederzeit eine Erbteilung und die damit verbundene Auszahlung verlangen. Kommt es dazu, bleibt manchmal nichts anderes übrig, als das Elternhaus rasch zu verkaufen, weil sonst nicht genügend flüssige Mittel vorhanden sind.

Darf ich den Betreuungsaufwand anrechnen?

Anlass zu Spannungen gibt gelegentlich die Betreuung. Es kommt vor, dass eine Tochter oder ein Sohn für die pflegebedürftigen Eltern viel mehr Zeit und Aufwand in Kauf nimmt als andere Geschwister. Grundsätzlich wäre es nichts als fair, dies spätestens bei der Erbteilung angemessen zu berücksichtigen. 

Doch wer erst dann darauf aufmerksam macht, kommt zu spät: Rechtlich besteht zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit mehr, solche Ansprüche geltend zu machen. Um dem zusätzlichen Pflegeaufwand Rechnung zu tragen, können die Eltern jedoch im Testament festhalten, wer sich um sie gekümmert hat und was dafür ausgerichtet wird.

Neben diesem sogenannten «Vorausvermächtnis» verweist Rita Wenger-Lenherr auf den Vorsorgeauftrag. Auch in diesem Dokument, das Handlungsanweisungen im Falle einer Urteilsunfähigkeit enthält, kann eine Entschädigung für Betreuung verbindlich vereinbart werden. 

Kann jemand aus der Erbengemeinschaft Willensvollstrecker sein?

Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker setzt die Erbteilung nach dem Willen der Erblasser um. Es ist erlaubt, dass jemand aus der Erbengemeinschaft diese Aufgaben wahrnimmt. Herrscht unter den Angehörigen ein unerschütterliches Vertrauen, kann das eine gute Lösung sein. Wenn einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft aber zweifeln oder einen Lösungsvorschlag bestreiten könnten, ist es klüger, einen unabhängigen Willensvollstrecker einzusetzen.

Denn «wenn ein Willensvollstrecker eigene Interessen hat und somit nicht neutral ist, können andere Mitglieder dessen Absetzung verlangen», sagt die Erbrechtsexpertin Rita Wenger-Lenherr. Leider erlebt sie immer wieder, dass unter Nachkommen alte Familienkonflikte aufbrechen, wenn nach dem Tod der Eltern nicht mehr auf diese Rücksicht genommen wird. 

Wie können Erben ihre Ansprüche geltend machen?

Was nicht klar geregelt ist, kann die involvierten Personen noch Jahre später einholen. Denn gewisse erbrechtliche Ansprüche wie das Recht auf Teilung oder der Ausgleich von Erbvorbezügen verjähren nicht. Erst mit der Erbteilung wird ein Schlussstrich gezogen. Zwar kann auch diese angefochten werden, aber dazu braucht es gute Gründe wie zum Beispiel, dass eine Teilungsvereinbarung auf einem Irrtum oder einer Täuschung beruht. 

Das Problem ist allerdings, dass Angehörige längst nicht alle ihre Ansprüche durchsetzen können. Wer mit seinen Forderungen überbordet, erreicht in der Regel nur eines: Er vergiftet das Klima. Bei einer komplizierten Erbteilung sollte deshalb der erbrechtliche Anspruch – im Zweifelsfall unter Beizug einer Fachperson – sorgfältig geprüft werden, bevor die Erbengemeinschaft mit einer entsprechenden Forderung konfrontiert wird. 

Wichtig ist, dass Ansprüche rechtzeitig vor der Erbteilung geprüft werden. Wenn die anderen Erbinnen und Erben selbst einen gerechtfertigten Anspruch nicht akzeptieren, kann als letztmöglicher Schritt auch ein Verfahren eingeleitet werden, bei dem zuerst vor einem Friedensrichter nach einer einvernehmlichen Lösung gesucht wird. 

Wie lassen sich Komplikationen reduzieren?

Probleme entstehen, wenn der Sachverhalt unklar ist. Bei mündlichen Abmachungen, die Jahre zurückliegen, gehen die Erinnerungen von Erbinnen und Erben in vielen Fällen auseinander. Wenn alle Erbvorbezüge schriftlich dokumentiert sind, lassen sich schon viele Missverständnisse vermeiden. Typischer Fall eines Erbvorbezugs: Eltern geben einem Kind für die Finanzierung des Eigenheims Geld, das später von der Erbschaft abgezogen wird.

Je mehr Personen ihre Meinung einbringen, desto komplizierter wird es. 

In Verhandlungen vereinfachen manchmal scheinbar unwichtige Details den Prozess: Rita Wenger-Lenherr rät beispielsweise, Schwägerinnen und Schwager nicht in die Verhandlungen der Erbengemeinschaft einzubeziehen. Denn je mehr Personen ihre Meinung einbringen, desto komplizierter wird es. 

Und wenn trotzdem eine etwas kompliziertere Erbteilung ansteht, empfiehlt Regina Aebi-Müller, eine Fachperson beizuziehen, die vorgängig einen Vorschlag macht. Eine Option hierfür wäre der Notar, der schon beim Verfassen des Testaments dabei war. Diese Variante hat den Vorteil, dass sie etwas mehr Gewähr dafür gibt, dass der Wille des Erblassers korrekt umgesetzt wird. Manchmal lässt sich so viel Aufwand und Ärger vermeiden.