Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Leserinnen und Leser fragen
Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug?

Geldgeschenke an Kinder müssen rasch einmal ans Erbe angerechnet werden. Ausgenommen sind kleinere Gelegenheitsgeschenke.
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Inwiefern unterscheiden sich Schenkung und Erbvorbezug?

Nach dem Tod meines Mannes habe ich meinen drei Töchtern je einen grösseren Betrag geschenkt und das schriftlich festgehalten. Geht das so? Und was ist in solchen Fällen besser: eine Schenkung oder ein Erbschaftsvorbezug?

Es ist sinnvoll, wenn Sie schriftlich festhalten, was Sie Ihren Töchtern geschenkt haben. Das schafft Klarheit und beugt Diskussionen vor, die später bei Unsicherheit über Bezüge und Ansprüche entstehen können.

Rechtlich besteht allerdings kein Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Erbschaftsvorbezug an Ihre Töchter, wie Erbrechtsexpertin Alexandra Zeiter feststellt. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird zwar gelegentlich die Schenkung so interpretiert, als würde sie nicht an die spätere Erbteilung angerechnet, doch rechtlich hat das keine Bedeutung.

In der Regel müssen einzig kleinere Gelegenheitsgeschenke später einmal nicht ans Erbe angerechnet werden. In der Praxis geht man davon aus, dass immerhin Beträge bis zu 5000 Franken als Gelegenheitsgeschenke gelten. Doch selbst dies kann im Einzelfall umstritten sein.

Muss der Arbeitgeber die BVG-Beiträge nicht abrechnen?

Mein Arbeitgeber hat mich freigestellt. Er bezahlte mir noch drei Monatslöhne aus – darunter zwei Löhne bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Hinzu kommt ein zusätzlicher Lohn gemäss Vereinbarung. Die Beiträge für die berufliche Vorsorge wurden jedoch nur bei einem Lohn abgerechnet. Darf der Arbeitgeber in diesem Fall bei zwei Monatslöhnen auf Abrechnung und Einzahlung von BVG-Beiträgen verzichten?

Bei Lohnzahlungen müssen Unternehmen grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge abrechnen – also auch jene für die berufliche Vorsorge. Die Frage ist allerdings, ob es sich im vorliegenden Beispiel tatsächlich um Lohnzahlungen handelt. Bei einer Freistellung ist das nicht immer klar. In Ihrem Fall scheint es so, dass zumindest für die zwei Monatslöhne bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist die BVG-Beiträge abgerechnet werden müssten und somit vom Arbeitgeber geschuldet wären. 

Weniger klar ist es beim dritten Monatslohn, den Sie erwähnen. Dieser basiert auf einer Vereinbarung. Öfter werden bei einer Freistellung auch zusätzliche Entschädigungen in Höhe von einem oder mehreren Monatslöhnen vereinbart. Solche Zahlungen gelten nicht zwingend als Lohn. Wenn es sich um keine Lohnzahlung handelt, müssen auch Sozialversicherungen nicht abgerechnet werden. 

Häufig ist bei solchen Zahlungen umstritten, ob sie als Lohnzahlungen mit Sozialversicherungsbeiträgen verstanden werden müssen oder nicht. Ich empfehle Ihnen deshalb, Ihren ehemaligen Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, die BVG-Beiträge auch für die zwei restlichen Monatslöhne abzurechnen. Gleichzeitig bitten Sie ihn um eine nachvollziehbare Begründung für den Fall, dass er dies ablehnt. Er wäre verpflichtet, einen solchen Entscheid zu begründen. Falls die Begründung Sie nicht überzeugt, könnten Sie in einem weiteren Schritt unter Beizug eines Anwalts prüfen, ob Sie rechtlich dagegen vorgehen wollen.