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Klage wegen Postkonto
Vekselberg gewinnt Prozess gegen Postfinance

Endlich ein Postkonto: Der in der Schweiz lebende Milliardär und Geschäftsmann Viktor Vekselberg gewinnt vor Bundesgericht gegen die Postfinance.
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Muss die Posttochter Postfinance dem russischen Oligarchen ein Konto führen? Nein, befand das Berner Handelsgericht im November 2020. Viktor Vekselberg legte gegen das Urteil Beschwerde ein – und bekam nun recht, wie dem vom Bundesgericht veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist.

Vekselberg, russischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Schweiz, ist Gründer und Eigentümer der Beteiligungsgesellschaft Renova und hält unter anderem Beteiligungen an den börsenkotierten Schweizer Unternehmen OC Oerlikon und Sulzer. Im Oktober 2018 eröffnete er ein Konto bei der Postfinance. Zwei Monate später bekamen die Bankverantwortlichen kalte Füsse und schlossen das Konto. Denn Vekselberg stand ab Frühling 2018 wegen seiner Nähe zum Kreml auf der Sanktionsliste der USA, Vermögenswerte in der Höhe von rund 2 Milliarden Franken wurden eingefroren.

Die Post hat in der Schweiz gemäss Postverordnung die Pflicht zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die Postfinance berief sich jedoch auf eine Ausnahmebestimmung: Sie darf ein Konto verweigern, «wenn nationale oder internationale Bestimmungen im Bereich der Finanzmarkt-, Geldwäscherei- oder Embargogesetzgebung der Erbringung der Dienstleistung widersprechen oder schwerwiegende Rechts- und Reputationsschäden drohen». Per 1. Januar 2021 wurde diese Ausnahmebestimmung ergänzt: Das Konto darf auch verweigert werden, wenn dieses «einen unverhältnismässig hohen Aufwand» verursacht.

«Unverhältnismässiger Aufwand» genügt nicht als Kündigungsgrund

Das Berner Handelsgericht wies die Klage Vekselbergs im November 2020 unter Hinweis auf diese Ausnahmeregelung ab. Das liest sich im Urteil so: «Für die Prüfung eines Dossiers einer politisch exponierten Person – kurz PEP genannt – würden im Schnitt sieben Stunden benötigt. Unter dem Vorbehalt einer vollständigen Dokumentation durch den Kläger würde es vorliegend mehrere Wochen dauern, dies zu erfassen.» Der unverhältnismässige Aufwand sei ein hinreichender Grund, die Bank von ihrem Grundversorgungsauftrag zu befreien.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun korrigiert. Die Auslegung des Handelsgerichts verletze Bundesrecht. Der klare Wortlaut der Postverordnung habe es zum Zeitpunkt des Urteils nicht zugelassen, die Kontoführung mit dem Argument des unverhältnismässigen Aufwands zu verweigern.

Damit war die Kontokündigung durch Postfinance «nicht zulässig», befindet das Bundesgericht. Dass die heute geltende Fassung der Postverordnung eine Ausnahme wegen unverhältnismässigen Aufwands erwähne, könne nicht rückwirkend angewendet werden.

Die Postfinance wird durch das Urteil verpflichtet, die Geschäftsbeziehung mit Vekselberg «aufrechtzuerhalten und das Postkonto in Schweizer Franken mit der Nummer 15-174627-7 weiterzuführen». Ob eine erneute Kontokündigung durch die Postfinance zulässig wäre, müsste in einem neuen Verfahren geklärt werden. Die Postfinance muss auch die Gerichtskosten von 8000 Franken übernehmen und Vekselberg eine Parteientschädigung von 9000 Franken zahlen.