Streit um KontoeröffnungPostfinance darf Vekselberg ihre Dienste verweigern
Der russische Oligarch wollte ein Konto bei der Post-Tochter eröffnen, doch diese wies ihn als Kunden ab. Das Berner Handelsgericht urteilt, dass dies legal war.
Der russische Milliardär Viktor Vekselberg, der in der Schweiz lebt, hat ein Problem: Keine Bank will ihm ein Konto zur Verfügung stellen. So auch die Post-Tochter Postfinance nicht. Grund für die Weigerung: Vekselberg und seine Holding Renova stehen seit Frühling 2018 auf der Sanktionsliste der USA. Zugleich wurden damals Vermögenswerte in der Höhe von rund 2 Milliarden Franken eingefroren.
Bei der Postfinance erhoffte sich der Unternehmer die Lösung seines Problems. Die Bank hat einen Grundversorgungsauftrag. Er habe daher Anrecht auf ein einfaches Zahlungskonto, um unter anderem seine Rechnungen zu bezahlen.
Weil sich die Bank weigerte, reichte Viktor Vekselberg im Februar 2019 eine Klage beim Handelsgericht ein.
Und blitzte ab, wie aus dem Urteil vom 17. November hervorgeht, das am Mittwoch veröffentlicht wurde. Das Gericht stützte sich dabei nicht nur auf die in Gesetz und Verordnungen festgehaltenen Ausnahmen ab, welche Postfinance von ihrer Verpflichtung zur Grundversorgung befreit. Die Bank verwies vor Gericht auch auf den unverhältnismässigen Aufwand, der ihr bei der Überwachung der Geschäftsbeziehung des Russen entstehe.
Zu wenig Personal für die Überprüfung
Das liest sich dann im Urteil so: «Für die Prüfung eines Dossiers einer politisch exponierten Person – kurz PEP genannt – würden im Schnitt sieben Stunden benötigt. Unter dem Vorbehalt einer vollständigen Dokumentation durch den Kläger würde es vorliegend mehrere Wochen dauern, dies zu erfassen.» Für solche Prüfungen seien momentan 3,5 Vollzeitstellen sowie eine lernende Person zuständig. Mit den aktuellen Ressourcen könne dies nicht geschafft werden, zumal je nach Strukturen und Konstrukten auch das Know-how des Personals fehle. Die Postfinance führe im Moment rund 400 PEP-Dossiers, wobei es sich grösstenteils um in Liechtenstein wohnhafte Personen oder um Diplomaten handle mit weniger komplexen Strukturen.
Für das Gericht war somit klar: Der unverhältnismässige Aufwand ist ein hinreichender Grund, die Bank von ihrem Grundversorgungsauftrag zu befreien.
Das Urteil ist noch nicht rechtsgültig. Viktor Vekselberg kann den Entscheid an das Bundesgericht weiterziehen.
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