Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Unerwünschte Telefonwerbung
Lästige Kranken­kassen-Anrufe: Wie manche Anbieter das Verbot umgehen

Call Center / Call Agent Themenbilder. 

Foto: 20min/Simon Glauser
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Seit Anfang September sind die lästigen Telefonanrufe offiziell verboten. Krankenkassen oder deren Vermittler dürfen nicht beliebig Personen kontaktieren, um ihnen Versicherungsprodukte aufzuschwatzen. Das hat der Bundesrat kürzlich beschlossen und per Verordnung in Kraft gesetzt. Wenn sich die Krankenkassen oder deren Vermittler nicht daran halten, drohen Bussen von bis zu 100’000 Franken. Der Bundesrat setzt damit eine Branchenvereinbarung der Krankenkassen rechtlich um.

Diese rechtliche Grundlage bedeutet aber nicht, dass es gar keine solchen Anrufe mehr gibt. Krankenkassen dürfen weiterhin Personen kontaktieren, die in den vergangenen drei Jahren bei ihnen versichert waren.

Vorsicht bei Wettbewerben und Einwilligungen

Dank der Branchenvereinbarung ist die umstrittene Telefonwerbung – Fachleute sprechen von Kaltakquise – in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. Doch manchmal willigen Konsumentinnen und Konsumenten selber in solche Werbeanrufe ein, ohne dass ihnen das bewusst ist. So beispielsweise, wenn sie bei einem Wettbewerb Adresse und Telefonnummer angeben, ohne das Kleingedruckte zu beachten. Denn dort steht manchmal, dass die Kontaktdaten weitergegeben und für Werbezwecke verwendet werden können. Wer lästige Anrufe vermeiden will, sollte deshalb auch auf solche Einwilligungen achten.

Weiter hat der Bundesrat die Protokollpflicht vorgeschrieben. Dass der Versicherungsvermittler ein vom Kunden oder von der Kundin unterzeichnetes Gesprächsprotokoll anfertigt, scheint auf den ersten Blick aus Konsumentensicht sinnvoll zu sein. Felix Schneuwly, Krankenversicherungsexperte beim Vergleichsportal Comparis, ist in diesem Punkt aber anderer Meinung: «Bei Konflikten gibt es häufig Auseinandersetzungen, weil Betroffene Aussagen im Protokoll anders verstanden haben wollen.» Manchmal werde behauptet, dass der Inhalt des Protokolls nicht dem Beratungsgespräch entspreche. Schneuwly bezweifelt deshalb die Aussagekraft solcher Protokolle – erst recht vor Gericht. Zuverlässiger und einfach umsetzbar wäre nach seiner Einschätzung eine Tonbandaufnahme. Dieser Vorschlag sei von Behörden aber ignoriert worden.

Bei Anrufen von Versicherungen kritische Fragen stellen

Wichtiger als das Gesprächsprotokoll ist aus Konsumentensicht, dass Versicherungsvermittler einige kritische Fragen beantworten. So etwa, von wem sie bezahlt werden und wie viel sie für ihre Vermittlungstätigkeit erhalten. Von Bedeutung kann auch die Frage sein, ob ein Vermittler bei der Finanzmarktaufsicht (Finma) registriert ist und welche Qualifikationen er mitbringt.

Schliesslich hat der Bundesrat eine Obergrenze für Vermittlungsentschädigungen offiziell reguliert. Geht es um die Grundversicherung der Krankenkasse, darf eine Vermittlerin oder ein Vermittler 70 Franken pro Vertragsabschluss verlangen. Bei der komplexeren Beratung von Zusatzversicherungen dürfen es bis zu 16 Monatsprämien sein.