Geldberater zu Steuerersparnis nach KapitalbezugWer die Teilpensionierung gut plant, spart Ärger und Geld
Eine Teilpensionierung mit Kapitalbezügen zwecks Steuerersparnis sollte man unbedingt vorgängig mit Steuerfachleuten oder den Steuerbehörden des Wohnkantons prüfen.

Ich bin 62. Im letzten Jahr habe ich ein erstes Säule-3a-Konto bezogen. In diesem Jahr habe ich einen Teilpensionierungsschritt auf 70 Prozent mit Kapitalbezug Pensionskasse 30 Prozent vollzogen. Danach plane ich die Pensionierung mit voraussichtlich wieder 30 Prozent Kapitalbezug und Restrente. In den folgenden zwei Jahren plane ich dann je den Bezug der restlichen Säule-3a-Konten. Funktioniert dies steuerlich: Reichen die 12 Monate zwischen Teilpensionierung und der eigentlichen Pensionierung? R. G.
Aus der Ferne betrachtet, dürfte Ihre Planung aufgehen. Dank den Teilpensionierungsschritten und den gestaffelten Bezügen von Geldern aus der Pensionskasse und der steuerbegünstigten Säule 3a in unterschiedlichen Jahren können Sie in den meisten Kantonen Steuern einsparen. Indem man mehrere Teilbezüge vornimmt, was dank Teilpensionierungen möglich ist, sind die Kapitalbezüge in den verschiedenen Jahren geringer, und man zahlt weniger Steuern.
Beim Steuersystem und der steuerlichen Handhabung solcher Teilpensionierungen und Teilkapitalbezüge gibt es aber kantonal erhebliche Unterschiede, die es unbedingt zu beachten gilt, wenn man später nicht mit unangenehmen Überraschungen konfrontiert sein will. In vielen Kantonen sind zwei solche Teilkapitalbezüge plus endgültige Pensionierung möglich. Mit Ihrem Pensionierungsplan wäre dies im Rahmen der zweiten Säule gegeben, zumal Sie mit dem zweiten Teilkapitalbezug Ihre Berufstätigkeit ganz aufgeben.
Auch gibt es kantonal Unterschiede bei den von Ihnen angesprochenen Fristen, die zwischen solchen Teilpensionierungen und Teilkapitalbezügen liegen müssen. Beim Kanton Bern beispielsweise heisst es bezüglich Kapitalleistungen im Rahmen von Teilpensionierungsschritten: «Die Steuerverwaltung des Kantons Bern akzeptiert eine Teilpensionierung, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Es liegt eine Reduktion um mindestens 10–20 Prozent des Beschäftigungsgrads vor; die Reduktion ist von Dauer, das heisst, es liegt mindestens ein Jahr, 365 Tage, zwischen den Teilpensionierungsschritten; der Lohn wird entsprechend reduziert; der Bezug von Altersleistungen entspricht dem Ausmass der Reduktion des Beschäftigungsgrads, beispielsweise Reduktion des Beschäftigungsgrades um 20 Prozent und Bezug von 20 Prozent des Alterskapitals; die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen sind im Vorsorgereglement verankert und es werden maximal drei Kapitalbezüge getätigt.»
Beim Steueramt des Wohnkantons erkundigen
Der Kanton Bern beschränkt die Zahl der Kapitalbezüge somit ausdrücklich. Weiter heisst es dazu: «Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Kapitalbezüge zusammengerechnet.» Die Steueroptimierung über Kapitalbezüge wäre somit fehlgeschlagen, und man zahlt mehr Steuern als bei einer geglückten Staffelung. Beim Kanton Solothurn, um ein weiteres Beispiel aufzunehmen, ist ebenfalls festgelegt: «Bei einer Pensionierung in mehreren Schritten ist die Anzahl der Bezüge der Altersleistungen in Kapitalform auf maximal drei Kapitalbezüge beschränkt.»
Ich würde darauf achten, dass die Frist zwischen Ihrer Teilpensionierung mit Teilkapitalbezug und der effektiven Pensionierung mit weiterem Teilkapitalbezug mindestens ein volles Jahr umfasst, auch wenn einzelne Kantone auch etwas kürzere Fristen akzeptieren. Mit einer Frist von wenigstens einem Jahr zwischen der Teil- und der vollständigen Pensionierung und den Teilkapitalbezügen sind Sie wohl auf der sicheren Seite.
Besser ist es aus meiner Sicht, wenn Sie sich direkt ans Steueramt Ihres Wohnkantons wenden und sich erkundigen, ob die von Ihnen angedachte Vorgehensweise aus steuerlicher Sicht korrekt ist. So schliessen Sie nachträgliche höhere Steuerbelastungen aus. In den meisten Kantonen erhält man entsprechende Steuerauskünfte auf Anfrage problemlos. Unabhängig davon können Sie das Vorgehen auch von Steuerspezialisten Ihrer Bank oder Ihrer Versicherung überprüfen lassen, welche Ihnen dann allenfalls noch weitere Optimierungsschritte nennen können.
Eine Teilpensionierung mit Kapitalbezügen sollte man aus meiner Sicht unbedingt vorgängig mit Steuerfachleuten oder den Steuerbehörden des entsprechenden Wohnkantons prüfen. So kann man sich später unter Umständen einiges an Ärger und Geld sparen.
Fehler gefunden?Jetzt melden.