Hohe KrankenkassenprämienSo erhalten Sie eine Prämienverbilligung
Die Ausgaben für die Krankenversicherung belasten Haushalte stark. Prämienverbilligungen helfen. Eine Übersicht für Bern, Basel-Stadt und Zürich.
- Im Kanton Zürich verursacht die neue Krankenkassen-Police Verwirrung bei den Versicherten.
- Im Kanton Bern erhalten 95 Prozent der Berechtigten automatisch Prämienvergünstigungen.
- Basel-Stadt bietet unter anderem Onlinerechner zur Prüfung der Prämienverbilligung an.
- Bei den kantonalen Beiträgen an die Prämienverbilligung gibt es regional grosse Unterschiede.
Im vergangenen Jahr haben Bund und Kantone knapp 6 Milliarden Franken an Prämienverbilligungen ausgeschüttet. Geld, auf das Haushalte mit wenig finanziellem Spielraum angewiesen sind. Denn die Krankenkassenprämien sind in den vergangenen Jahren stark gestiegen – allein für die Grundversicherung lag die durchschnittliche Jahresprämie je Person 2023 bei knapp 4000 Franken. Je nach Prämienregion sind erhebliche Abweichungen nach unten und oben möglich.
In diesen Tagen informieren einige Kantone jene Personen, die voraussichtlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben. Doch es gibt kein schweizweit einheitliches System: Vorgehensweise und Kriterien unterscheiden sich je nach Kanton. Gewisse Regelungen sorgen auch für Missverständnisse oder Ärger. Die nachfolgende Übersicht zeigt anhand von Beispielen der Kantone Basel-Stadt, Bern und Zürich, wie Versicherte eine Ermässigung erhalten.
Kanton Zürich: Verunsicherung wegen neuer Policen
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich erhält derzeit viele Anrufe von Versicherten, die sich Sorgen machen, weil auf der neuen Police ihrer Krankenkasse ihre fürs kommende Jahr bereits beantragte Prämienverbilligung nicht ersichtlich ist. Der Grund: Die Verbilligung stand noch nicht fest, als die Krankenversicherungen die neuen Policen verschickt haben. Und nicht alle Versicherer haben darauf hingewiesen, dass sie noch nicht berücksichtigt ist.
Die SVA Zürich teilt mit, dass in diesen Fällen die Prämien für diese Antragsteller automatisch angepasst werden, sobald die individuelle Verbilligung berechnet ist. Für rund 185’000 Versicherte liegen inzwischen die provisorischen Berechnungen für die Prämien 2025 vor und werden in diesen Tagen an die Haushalte verschickt.
Im Kanton Zürich gibt es für die Prämienverbilligung wie bei den Steuern eine provisorische und eine definitive Veranlagung. Aufgrund des provisorischen Entscheids werden 80 Prozent der voraussichtlichen Prämienvergünstigung ausbezahlt. Mit der definitiven Veranlagung sind Anpassungen möglich: Wenn beispielsweise das Einkommen oder das Vermögen spürbar steigt, verlangt die SVA Zürich später mit dem definitiven Bescheid bereits bezahlte Verbilligungen zurück. Wer jetzt einen provisorischen Entscheid für 2025 bekommt, erfährt frühestens im Herbst 2026, wie hoch der definitive Kostenbeitrag ist.
Im Frühsommer 2024 hat die SVA Zürich die Personen angeschrieben, die basierend auf den damals aktuellsten definitiven Steuerdaten Anspruch haben. Prämienverbilligung erhält aber nur, wer das Antragsformular ausfüllt und einreicht. Für die Krankenkassenprämien des Jahres 2025 können Versicherte noch spätestens bis Ende März 2026 eine Verbilligung beantragen. Versicherte, die den Antrag fürs laufende Jahr vergessen haben, können das also noch bis im März kommenden Jahres nachholen.
Wer kein Formular von der SVA Zürich erhalten hat und den Anspruch prüfen möchte, nützt dafür den Onlinerechner oder die Einkommenstabellen auf der Website der SVA Zürich, wo der Antrag digital eingereicht werden kann. Beim Vermögen gibt es eine einheitliche Grenze, die für Einzelpersonen bei 150’000 und für Ehepaare bei 300’000 Franken liegt. Wer mehr hat, bekommt keine Verbilligung.
Kanton Bern: Ein Antrag ist meist gar nicht nötig
Im Kanton Bern berechnet das Amt für Sozialversicherungen im November anhand von Steuerdaten, wer im kommenden Jahr Anrecht auf eine Prämienverbilligung hat. Danach läuft es für die Versicherten vergleichsweise einfach: 95 Prozent der Betroffenen werden über ihre Ansprüche informiert. Für sie ist es gar nicht mehr notwendig, eine Ermässigung zu beantragen. Bei Veränderungen der finanziellen oder familiären Verhältnisse kann es allerdings dazu kommen, dass die Versicherten Geld nachträglich zurückerstatten müssen.
Selber einen Antrag einreichen müssen unter anderem quellenbesteuerte Personen oder Versicherte, die steuerlich nach Ermessen veranlagt werden, weil sie etwa keine Steuererklärung eingereicht haben. Auch Personen mit einem Bruttovermögen von mehr als 750’000 Franken müssen selber einen Antrag einreichen, wenn sie weniger Krankenkassenprämien zahlen wollen. In anderen Kantonen gibt es bei solch hohen Vermögen gar keine Verbilligung mehr. Im Kanton Bern wird der Anspruch bei solchen Werten auf Antrag genauer geprüft.
Es gibt eine Reihe weiterer Ausnahmeregelungen, die hier nicht alle aufgeführt werden können. Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, vor dem Einreichen eines Antrags das Amt für Sozialversicherungen über die Website oder die Nummer 031 636 45 00 zu kontaktieren. Das Informationsbedürfnis ist gross – seit Anfang Jahr sind knapp 29’000 Anrufe eingegangen.
Kanton Basel-Stadt: Anträge sind jederzeit möglich
Das Amt für Sozialbeiträge informiert die Versicherten in der Regel im August, wenn Steuerdaten darauf hindeuten, dass ein Anspruch auf eine Prämienverbilligung besteht. Das ist allerdings keine verbindliche Zusage. Wer ohne diesen Hinweis prüfen will, ob ein Anspruch besteht, kann dies mit dem Onlinerechner auf der Website des Amts für Sozialbeiträge abklären. Auch telefonische Auskünfte und persönliche Gespräche sind möglich.
Das Amt für Sozialbeiträge prüft nur auf Antrag, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist. Der Antrag kann jederzeit – auch online – eingereicht werden. Bewilligt das Amt eine Prämienverbilligung, so wird diese bereits ab dem Folgemonat gewährt.
Je nach Einkommen und Vermögen fällt die Verbilligung unterschiedlich hoch aus. Basel-Stadt kennt 22 Abstufungen eines Minimalbeitrags von monatlich 17 bis 427 Franken. Zudem gibt es einen finanziellen Anreiz von 30 Franken pro Monat, wenn Erwachsene bei ihrer Krankenkasse ein kostensparendes Modell wie Hausarzt oder Telmed wählen.
Wenn sich das Einkommen um mehr als 20 Prozent nach oben oder unten verändert, müssen Versicherte dies der Behörde melden. Bei einer Verletzung der Meldepflicht fordert die Behörde neben einer Gebühr auch zu viel bezahlte Prämienverbilligungen zurück.
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