Geldberater beantwortet FragenBei einem Bankkonkurs sind Vorsorgegelder nur begrenzt geschützt
Guthaben auf Säule-3a- und Freizügigkeitskonten sind zwar bis maximal 100’000 Franken konkursrechtlich privilegiert, aber nicht durch die Einlagensicherung gesichert.
Ich verfüge über ein Freizügigkeitskonto und drei Säule-3a-Konten bei verschiedenen Banken, jeweils im Betrag von 50’000 Franken und damit total 200’000 Franken. Ich plane, bis zur Pensionierung jedes Jahr ein Konto aufzulösen, um die Steuerprogression zu senken. Sowohl mein Freizügigkeitskonto als auch die drei Säule-3a-Konten sind bei der Stiftung Rendita deponiert. Ist das ein Risiko, wenn eine Bank in Konkurs ginge? B.J.
Anders als das Geld, das man als Kunde auf einem Sparkonto einer Bank hat, sind Guthaben auf einem Freizügigkeits- oder Säule-3a-Konto nicht durch die Einlagensicherung gesichert. Laut der Einlagensicherung Esisuisse ist das Guthaben aber bis maximal 100’000 Franken pro Kunde und Vorsorgestiftung konkursrechtlich privilegiert. Diese Privilegierung bedeutet, dass die Gelder der 2. Konkursklasse zugerechnet würden und man immerhin eine hohe Wahrscheinlichkeit hätte, wieder zu seinem Geld zu kommen.
Allerdings werden Forderungen von Freizügigkeits- und Säule-3a-Konten laut Esisuisse erst im Laufe oder am Ende des Liquidationsverfahrens ausbezahlt. «Die Privilegierung des Freizügigkeits- und Säule-3a-Guthabens gilt zusätzlich und unabhängig von den übrigen gesicherten und privilegierten Guthaben des einzelnen Vorsorgenehmers bei der Bank.» Wenn eine der Banken, bei denen Sie ein Säule-3a- oder ein Freizügigkeitskonto unterhalten, in Konkurs ginge, würden im Rahmen der konkursrechtlichen Privilegierung am Ende des Liquidationsverfahrens wohl maximal 100’000 Franken von Ihrem Guthaben an Ihre Vorsorgestiftung ausbezahlt. Die konkursrechtliche Privilegierung im Falle eines Bankkonkurses gilt nur für die Kontolösung.
Das gilt bei Fonds und Versicherungslösungen
Wenn man sein in der Säule 3a oder der Freizügigkeit angespartes Geld in Vorsorgefonds investiert hat, ist man vom Konkurs der Bank nicht direkt betroffen. Solche Fonds sind nicht durch die Einlagensicherung abgesichert, bleiben aber im Konkursfall der Bank im Besitz der Kunden. Solche Wertschriften werden von der Bank lediglich verwahrt und würden im Konkursfall der Bank an die Vorsorgestiftung herausgegeben.
Anders ist es, wenn man sein Freizügigkeits- oder Säule-3a-Geld in einer Police bei einer Versicherung hat und diese zusammenbricht. Diese Guthaben sind nicht durch die Einlagensicherung gesichert, dafür aber versicherungsrechtlich über das speziell ausgeschiedene, gebundene Vermögen geschützt. Ihr Geld ist bei mehreren Banken über die Vorsorgestiftung Rendita deponiert. Hier ist es so, dass bei Vorsorgestiftungen die erwähnte konkursrechtliche Privilegierung pro Kunde der Vorsorgestiftung gilt. Sie würden bis maximal 100’000 Franken pro Bank von der konkursrechtlichen Privilegierung profitieren.
Diversifizieren Sie bei den Bankbeziehungen
Die Rendita-Vorsorgestiftungen bestehen aus der Rendita-Freizügigkeitsstiftung und der Rendita-Vorsorgestiftung 3a und unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung. Obwohl die Stiftungen ursprünglich von der Credit Suisse First Boston gegründet wurden, haben die Rendita-Vorsorgestiftungen die Axa Leben AG mit der Geschäftsführung und Durchführung des Vorsorgegeschäfts beauftragt. Die Stiftungen sind professionell geführt.
Da Säule-3a- und Freizügigkeitsgelder im Falle eines Bankkonkurses nur bis maximal 100’000 Franken konkursrechtlich privilegiert und nicht durch die gesetzliche Einlagensicherung gesichert sind, rate ich, dass man auch bei den Bankbeziehungen diversifiziert, so wie Sie es für sich gemacht haben.
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