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Altersvorsorge
Wann muss ich nach der Pensionierung weiterhin AHV-Beiträge entrichten?

Zwei ältere Personen fahren auf einer Rolltreppe.
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Ich habe vor dem 65. Altersjahr mit der Arbeit aufgehört. Muss ich für die fehlenden Monate noch AHV-Beiträge zahlen?

Vor wenigen Tagen bin ich 65 Jahre alt geworden und habe damit das ordentliche Rentenalter erreicht. Mein Arbeitsverhältnis beendete ich jedoch schon vor einigen Monaten. Gemäss Auskunft meiner Gemeinde muss ich keine AHV-Beiträge mehr bezahlen. Ist das korrekt?

Das ist nicht ganz korrekt. Genau genommen sind Sie verpflichtet, für die Monate seit der Beendigung der Anstellung sogenannte Nichterwerbstätigenbeiträge zu entrichten. Dafür müssen Sie sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Auf Ihre Rente hat das aber keinen Einfluss, da Sie gemäss Ihren Erläuterungen das Maximum von 44 Beitragsjahren bereits erreicht haben. 

Nur bei einem hohen Einkommen aus Renten und Vermögen wäre es theoretisch möglich, dass Sie für die fehlenden Monate AHV-Beiträge leisten müssten. Doch wie ich Ihren Angaben entnehme, ist das hier wohl nicht der Fall. Demnach haben Sie mit Ihren Einzahlungen im vergangenen Jahr den notwendigen Mindestbeitrag erreicht. 

Nach der Frühpensionierung arbeite ich wieder – muss ich AHV-Beiträge entrichten?

Ich bin 60 Jahre alt und habe mich vor einem Jahr frühpensionieren lassen. Nun arbeite ich trotzdem wieder und habe ein höheres Einkommen. Muss ich wieder AHV- und Pensionskassenbeiträge bezahlen?

Ja. AHV-Beiträge bezahlen Sie ab einem Jahreseinkommen von 2500 Franken. Nach der ordentlichen Pensionierung gibt es einen Freibetrag von 16’800 Franken. Es ist aber möglich, darauf zu verzichten und auf dem gesamten Einkommen Beiträge abzurechnen. Pensionskassen-Beiträge entrichten Sie ab einem Gehalt von 22’680 Franken jährlich. 

Für die berufliche Vorsorge gilt das auch, wenn Sie bereits eine Rente beziehen und wieder beim gleichen Arbeitgeber tätig sind. Wenn die Vorsorgeeinrichtung Sie danach fragt, müssen Sie Auskunft geben. Die einbezahlten Beträge können Sie später als kleine Rente oder Kapitalbezug beziehen. 

Nicht optimal ist diese Lösung aus steuerlicher Sicht: Denn zur Rente versteuern Sie zusätzlich Ihren Lohn als Einkommen. Auch in die Säule 3a können Sie bis zu fünf Jahren nach dem ordentlichen Rentenalter einzahlen. Wenn Ihr Einkommen über der erwähnten Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge liegt, beträgt der steuerlich abzugsfähige Maximalbeitrag für das laufende Jahr 7258 Franken. Bei einem tieferen Einkommen dürfen Sie jährlich bis zu 20 Prozent Ihres Gehalts nach Abzug der Sozialleistungen einzahlen.