MietrechtHabe ich bei Schimmel oder Bauarbeiten Anspruch auf eine Mietzinsreduktion?
Eine Leserin hat Probleme mit starkem Schimmelbefall in ihrer Wohnung. Ein anderer Leser hat eine Frage zur Mietreduktion wegen Bauarbeiten.
Können wir aufgrund von Schimmel kurzfristig ausziehen?
Wir haben Schimmel im Bad, im Gang und im Schlafzimmer. Auch in der Wohnung unter uns sind bereits Flecken sichtbar. Mein Kind leidet an einer Allergie. Können wir aufgrund des Schimmels kurzfristig ausziehen?
Bei Schimmel haben Sie Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Die Höhe der Reduktion hängt vom Ausmass des Schimmelbefalls ab. Fabian Gloor vom Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz unterscheidet grob in drei Kategorien: Bei leichtem Befall 5 bis 10 Prozent Reduktion, bei mittlerem 20 Prozent und bei schwerem bis zu 50 Prozent. Wichtig ist, dass Sie Schimmel sofort dem Vermieter per Einschreiben melden und das idealerweise mit einem Foto dokumentieren.
Ob die Allergie Ihres Kindes mit dem Schimmel zusammenhängt, ist schwierig zu beurteilen. Ein kurzfristiger Auszug aus der Wohnung ist nur bei sehr schweren Mängeln möglich. In Ihrem Fall ist diese Voraussetzung eher nicht erfüllt.
Kann ich wegen Bauarbeiten eine höhere Mietreduktion verlangen?
In unserer Wohnung werden Küche, Bad, WC und Gang saniert. Der Zugang zu den eigentlich bewohnbaren Zimmern ist blockiert. Deshalb mussten wir ausziehen. Der Vermieter bietet uns eine einmalige Mietzinsreduktion von 50 Prozent an. Ist das korrekt?
Nein. Sie haben Anspruch auf eine Mietzinsreduktion für die gesamte Bauzeit, während der das Appartement nur mit erheblichen Einschränkungen bewohnbar ist.
Wenn die Wohnung nicht benutzbar ist, müssen Sie grundsätzlich gar keinen Mietzins zahlen. Immerhin können Sie jedoch weiterhin Keller und Garage verwenden. Zudem mussten Sie offenbar die Möbel nicht aus der Wohnung räumen. Das mag zwar einen gewissen Mietzins rechtfertigen. Doch so wie Sie den Fall schildern, ist eine Reduktion von 50 Prozent tendenziell zu niedrig angesetzt.
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