Interview über Hunde und MietrechtWann darf ich einen Hund in der Wohnung halten – und wann nicht?
Fabian Gloor, Jurist beim Mieterinnen- und Mieterverband, sagt, was Hundebesitzer in Mietwohnungen beachten müssen und wann es rechtlich heikel wird.

Herr Gloor, in jedem zweiten Schweizer Haushalt lebt ein Haustier. Was haben Mieter, gerade bei Hunden, zu beachten?
Wenn im Mietvertrag nichts geregelt ist, dann darf man einen Hund halten. Ist die Tierhaltung generell verboten, ist es nicht zulässig, einen Hund zu halten. Manchmal steht im Mietvertrag auch, dass die Zustimmung der Vermieterschaft einzuholen ist.
Ist ein Verbot überhaupt rechtens in einem Mietvertrag?
Ja, das ist gemäss Rechtsprechung zulässig – leider.
Wenn im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung steht: Darf der Vermieter später ein Hundeverbot aussprechen?
Nein, ausser der Hund gibt zu Klage Anlass. Also beispielsweise, er bellt den ganzen Tag oder greift Leute an oder verunreinigt das Treppenhaus. Dann darf der Vermieter den Mieter abmahnen und – wird es nicht besser – verlangen, dass dieser Hund «entfernt» wird. Im schlimmsten Fall droht dem Mieter die Kündigung, weil man sich nicht an die sogenannten Sorgfaltspflichten und auf die Rücksichtnahmepflichten gegenüber den Hausbewohnern und Nachbarn hält.

Wenn der Hund rechtmässig da ist, welche Rechte und Pflichten habe ich als Mieter oder Mieterin?
Sie sind natürlich verantwortlich für den Hund. Also etwa für Schäden, die der Hund an der Wohnung verursacht. Kratzspuren an den Türen sind ein beliebtes Thema. Sie müssen sie dann am Ende der Miete auf eigene Kosten ersetzen, natürlich unter Berücksichtigung des Alterswerts. Das ist ein Klassiker. Genauso sollte der Hund nicht in der Nacht bellen.
Darf ein Vermieter kleine, aber keine grossen Hunde erlauben?
Diese Differenzierung ist zulässig, wenn es so im Mietvertrag festgehalten ist. Da ist man der Willkür der Vermieterschaft ausgesetzt.
Wie sieht es mit Hundebesuch aus?
Das sind die juristischen Knacknüsse. Unser Standpunkt ist: Hundebesuch ist nicht dasselbe wie einen Hund halten. Ein Besuch ist auf eine bestimmte Dauer beschränkt. Gleiches gilt für die Ferienpflege eines Hundes, von Freunden etwa.
Ist Ihnen ein besonders heikler Fall bekannt, der vor Gericht kam?
Vielleicht jener von einem Vater, der einen sogenannten Therapiehund für seinen autistischen Sohn kaufte. Doch der Vermieter hat sich auf den Standpunkt gestellt: Das sei laut Mietvertrag verboten. Also sprach er eine Kündigung aus. Das Gericht erklärte die Kündigung für rechtens, weil im Mietvertrag stehe, Hunde seien verboten. Der Mieter habe sich mutwillig vertragswidrig verhalten. Ich finde dieses Urteil sehr hart. Einen Blindenhund – diese Aussage würde ich nun wagen – dürfte man einer Mieterin nicht verbieten.
Haben Sie einen abschliessenden Ratschlag für Hundebesitzer?
Bevor Sie sich einen Hund zulegen, klären Sie unbedingt Ihre rechtliche Situation ab. Das gilt auch für geschenkte Tiere, etwa von den Grosseltern. Im Nachhinein einen Hund in ein Tierheim bringen zu müssen, ist für niemanden der Beteiligten eine schöne Erfahrung. Vor allem für das Tier nicht.
Fehler gefunden?Jetzt melden.