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Reduzierte Steuer für Hygieneartikel
Damenbinden zu teuer: Galaxus hat vergessen, die Mehrwertsteuer anzupassen

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In Kürze:
  • Für Damenhygieneartikel gilt neu der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2,6 Prozent.
  • Galaxus versäumte es, den neuen Steuersatz für diese Produkte korrekt anzuwenden.
  • Kundinnen sollen 5-Franken-Gutscheine für den inkorrekten Steuersatz erhalten.
  • Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat bisher keine weiteren Fälle dieser Art registriert.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Damenhygieneartikel wie Tampons und Binden der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2,6 Prozent – statt wie bisher 8,1 Prozent. Die Preise für Damenbinden sollten also um 5.5 Prozentpunkte* günstiger werden.

Umso überraschter war eine Leserin, die anonym bleiben möchte, als sie feststellte, dass sich der Satz der Mehrwertsteuer für solche Hygieneprodukte bei Galaxus, dem Onlinewarenhaus der Migros, nicht geändert hatte. Das erkannte sie, als sie im digitalen Warenkorb den Weg zur «Kasse» beschritten hatte. Hätte sie das Geschäft unbesehen abgeschlossen, wäre ihre Rechnung um 5,1 Prozent* zu hoch ausgefallen.

Ein Rechenbeispiel: Beim Kauf einer Packung «Always Ultra Secure Night Extra» à 18.70 Franken hätte Galaxus wegen des falschen Steuersatzes fast einen Franken mehr eingenommen als zulässig.

Kundinnen erhalten von Galaxus einen Gutschein

Auf Anfrage dieser Redaktion meldet die Medienstelle des Onlinehändlers, bei der Umstellung per 1. Januar 2025 sei «bei diesen Produkten ein Fehler unterlaufen». Bemerkt hat Galaxus den Fehler erst aufgrund der Anfrage. «Dafür entschuldigen wir uns bei allen betroffenen Kundinnen und Kunden.» Man habe den Mehrwertsteuersatz entsprechend umgehend korrigiert.

Die betroffenen Kundinnen und Kunden werden in den nächsten Tagen vom Kundendienst kontaktiert und sollen einen Gutschein in Höhe von 5 Franken erhalten, so die Medienstelle.

Der Fehler habe nur diese Produktkategorie betroffen. Tatsächlich ist diese die Einzige, die per Anfang des Jahres eine Reduktion des Steuersatzes erfahren hat.

Ausgelöst hatte die Reduktion eine Motion des damaligen Neuenburger SP-Nationalrats Jacques-André Maire von 2019, die vom Bundesrat angenommen wurde. Dieser anerkannte Hygieneprodukte für Frauen damit – anders etwa als Inkontinenzeinlagen – als Güter des täglichen Bedarfs.

Ein Blick auf die Rechnung für Hygieneartikel ist empfehlenswert

Die Frage bleibt, ob der Mehrwertsteuer-Fehler von Galaxus der einzige im Schweizer Detailhandel ist. So hat zum Beispiel Coop die Anpassung schon im letzten Jahr vorgenommen und die Preise auf eigene Kosten angepasst.

Was man aber dem Onlinegeschäft der Migros zugutehalten muss: Es macht den angewandten Mehrwertsteuersatz bereits im Warenkorb erkenntlich. Viele andere Onlinehändler vermerken ihn erst nach dem Gang zur virtuellen Kasse, also wenn der Kaufvorgang in der ausgestellten Rechnung sichtbar wird.

Für Konsumentinnen und Konsumenten gilt also seit letzter Woche: Beim Kauf von Hygieneartikeln mit seit Anfang Jahr reduziertem Mehrwertsteuersatz ist ein Blick auf die Höhe des Satzes spätestens beim Erhalt der Rechnung sinnvoll – egal, ob man sie online oder im Supermarkt kauft.

Ein voller Einkaufswagen mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln im Glattzentrum, Wallisellen, Zürich, Februar 2020.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kennt laut Mediensprecher Adrian Grob Stand heute keine weiteren Fälle der geschilderten Art: «Weil die Gesetzesänderung erst seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist und unsere Kontrollen vergangene (abgeschlossene) Jahre betreffen, sind uns (noch) keine Fälle bekannt.»

Allerdings, so Grob, dürfte sich die ESTV «mangels Zuständigkeit auch nicht zu Fragen der Steuerüberwälzung auf Konsumentinnen und Konsumenten äussern». Wenn ein Unternehmen seinen Kundinnen den Normalsatz und nicht den reduzierten Satz auf dem Verkauf von Produkten für die Monatshygiene überwälze, falle das nicht in den Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Der Konsumentenschutz empfiehlt Nachricht an den Händler

Wenn die ESTV auf einen entsprechenden Fehler stosse, informiere sie das betroffene Unternehmen «hinsichtlich der Anwendung des korrekten Steuersatzes». Die Behörde gehe aber grundsätzlich davon aus, dass steuerpflichtige Unternehmen Änderungen bei der Mehrwertsteuer von sich aus vollziehen würden. Auch die Stiftung für Konsumentenschutz hat bis anhin keine Meldungen von Handelsunternehmen erhalten, die den alten reduzierten Steuersatz anwenden.

Die Stiftung für Konsumentenschutz empfiehlt, «solche Fälle direkt dem entsprechenden Händler zu melden». Es sei nicht davon auszugehen, «dass die Reduktion des Mehrwertsteuersatzes mit Absicht nicht umgesetzt wird, sondern dass es sich um ein Versäumnis handelt».

*Der Wert war ursprünglich falsch und wurde angepasst.