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Geldberater: Fiese Klausel im Vertrag
Für Hypothekarschuldner kann ein Bankkonkurs doppelt schlimm werden

Verhandeln oder umschichten: Wenn die Bank auf den Verrechnungszins besteht, sollten hohe Cash-Bestände reduziert werden.
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Wir haben bei der Credit Suisse eine Hypothek und gleichzeitig noch flüssige Kontoguthaben, teils aus einem Pensionskassenbezug, welche die Hypothekenschuld decken würden. Diese wurden teilweise noch nicht investiert, da ich zum Zeitpunkt der Auszahlung die Börsen für überbewertet hielt und meine Frau nicht so anlagefreudig ist. Welche Vorkehrungen müssten wir treffen, damit im Konkursfall Schuld und Guthaben miteinander verrechnet würden? Es besteht ja nur ein Einlagenschutz pro Kunde von 100'000 Franken. Meine Angst ist, dass wir nach einem Konkurs ohne Kapital, aber mit einer Hypothekenschuld dastehen. Leserfrage von M.R.

Sie beschreiben eine Albtraum-Konstellation, die viele rund um den Niedergang der CS beschäftigte: Dass man als Bankkunde seinen Sparbatzen zumindest teilweise verliert, aber dennoch auf einer hohen Bankschuld sitzen bleibt. Leider ist dies grundsätzlich möglich. Wie Sie richtig schreiben, sind bei einem Bankkonkurs durch die gesetzliche Einlagensicherung lediglich liquide Mittel im Umfang von maximal 100'000 Franken je Kunde und Bank gesichert. Wenn man hohe liquide Mittel bei einer in Schieflage geratenen Bank hält, läuft man Gefahr, dass man die Summe verliert, welche die hierzulande geschützten 100'000 Franken übersteigt.

In Ihrem konkreten Fall haben Sie allerdings nichts mehr zu befürchten: Durch die Notübernahme der CS durch die UBS wurde ein Konkurs der CS verhindert. Ihr Geld ist nicht gefährdet – auch Ihre Hypothek nicht. Dennoch halte ich es grundsätzlich für nötig, dass man sich als Sparer, Kunde und Investor auch mit dem schlimmstmöglichen Szenario auseinandersetzt und entsprechend für sich vorsorgt. In Ihrem Fall kommt zu den Spareinlagen eine Hypothek dazu. Sollte eine Bank kollabieren, würde diese Hypothek grundsätzlich weitergeführt. Ihre Hausfinanzierung wäre vom Bankkonkurs nicht direkt betroffen, da der Vertrag weiter Gültigkeit hat. Sie würden der Bank auch dann noch den Betrag, den Ihre Hypothek ausmacht, schulden und müssten wie vertraglich festgelegt Zinsen an diese abliefern und allfällig abgemachte Amortisationen leisten. Die genauen Zahlungsmodalitäten würden vom Konkursliquidator bestimmt.

Ich gehe davon aus, dass die meisten Leute einen solchen Verrechnungsverzicht in Ihren Verträgen haben.

Laut der Einlagensicherung Esisuisse ist eine Verrechnung von Hypothek und geschützten Spareinlagen nicht automatisch möglich: «Die Bank darf die Hypothek nicht mit gesicherten oder privilegierten Guthaben des Kunden bei der Bank – das heisst bis 100'000 Franken pro Kunde und Bank – verrechnen.» Immerhin könnte bei Guthaben über 100'000 Franken aber abhängig vom individuellen Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Bank eine Verrechnung zulässig sein.

Nun stellt sich die Frage, wie ein Hypothekarvertrag aussieht. Viele Banken haben in den letzten Jahren ein Verrechnungsverbot in ihre Verträge aufgenommen. So zum Beispiel auch die Basler Kantonalbank, bei der es in den Verträgen heisst, dass mit dem Abschluss des Rahmenvertrags der Darlehensnehmer ausdrücklich auch den Verrechnungsverzicht akzeptiert: «Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer seine Hypothekarschuld auch im Falle einer Insolvenz der Bank nicht durch eine Verrechnung mit seinen Kontoguthaben oder anderen Forderungen tilgen kann.» Bei der BKB ist dies kein grosses Problem, da diese eine Staatsgarantie aufweist. Bei anderen Banken ohne über die gesetzliche Einlagensicherung gehende Garantien kann ein solcher Verrechnungsverzicht aber fatal sein.

Ich gehe davon aus, dass die meisten Leute einen solchen Verrechnungsverzicht in Ihren Verträgen haben. Wenn dem so ist, kann man von der Bank verlangen, dass dieser Verrechnungsverzicht gestrichen wird und die Verträge schriftlich angepasst werden. Allerdings dürften die Banken dafür kaum locker Hand bieten. In diesem Fall bleibt einem aus meiner Sicht nichts anderes übrig, als alle liquiden Mittel, welche die gesetzlich geschützte Maximalsumme von 100'000 Franken übersteigen, abzuziehen und auf eine andere Bank zu transferieren. Grundsätzlich können Sie die liquiden Mittel auch investieren, etwa in Form von Anlagefonds oder anderen Wertschriften, die auch im Falle eines Bankkonkurses im Besitz der Kunden bleiben.

Gerade Gelder, die man aus der Pensionskasse bezogen hat, sollte man so investieren, dass man zumindest die Teuerung schlägt.

Auch unabhängig von den Problemen bei Ihrer Hausbank, die nun zur Notübernahme der CS durch die UBS führte, würde ich nie nur auf eine einzige Bank setzen, sondern auch bei den Bankbeziehungen diversifizieren. Die Banken sehen dies meist nicht so gern, da sie so Gelder und Einnahmen verlieren. Die Diversifikation der Bankbeziehung ist aber ein Schutz für Sie. Darüber hinaus würde ich mir überlegen, ob Sie nicht doch einen Teil Ihrer liquiden Mittel investieren möchten – nicht nur wegen des möglichen Risikos eines Bankkonkurses. Zu berücksichtigen gilt es auch die Inflation. Denn diese nagt am Wert Ihres Geldes und sorgt dafür, dass Sie auf liquiden Mitteln verlieren.

Gerade Gelder, die man aus der Pensionskasse bezogen hat, sollte man so investieren, dass man zumindest die Teuerung schlägt und hoffentlich einen Ertrag aus dem Kapital generieren kann. Natürlich ist damit ein Anlagerisiko verbunden. Dieses kann man aber reduzieren, indem man auf verschiedene Anlageklassen und auf eine konservative Strategie setzt. Wenn Sie gar nicht anlegen und das Geld einfach auf dem Bankkonto lassen, verlieren Sie wegen der Inflation auf jeden Fall und tragen darüber hinaus noch ein Konkursrisiko bei der Bank. Nichts zu tun ist längst nicht immer vorteilhaft.