Leserfrage zu Verzicht auf ErbteilungEine langfristige Erbengemeinschaft führt häufig zu Problemen
Ein Leser will wissen, ob es sinnvoll ist, die Erbengemeinschaft unbefristet beizubehalten. Ein anderer fragt, ob Behörden den Verkaufserlös von einer geerbten Liegenschaft beanspruchen können.
Können wir unsere Erbengemeinschaft unbefristet beibehalten?
Die Eltern wollen uns drei Kindern als Erbvorbezug ihre Ferienwohnung überschreiben. Können wir diese als Erbengemeinschaft übernehmen und gemeinsam unbefristet verwalten?
Eine Erbengemeinschaft entsteht erst mit dem Tod der Eltern. Wird ein Grundstück zu Lebzeiten der Eltern an die Kinder übertragen, bilden diese demnach nicht eine Erbengemeinschaft. Regelmässig übernehmen die Kinder in solchen Fällen das Grundstück als einfache Gesellschaft. Alle Entscheide sind dann einstimmig zu fällen, was eine rasche Lösung oft erschwert. Dasselbe gilt, wenn nach dem Tod ein Grundstück an die Kinder fällt und diese die Erbengemeinschaft beibehalten. Das verkompliziert die Verwaltung. Selbst kleinere Sanierungen können zu langwierigen Diskussionen und zu Konflikten führen.
Und wenn eines der Geschwister stirbt, werden deren Erben Mitglied der Erbengemeinschaft und somit Mitbesitzer der Ferienwohnung. Das kann ein Ehepartner sein, der allenfalls neu heiratet und so weitere Personen von ausserhalb der Familie in die Gemeinschaft einbringt. Es können aber auch Kinder sein, mit denen sich die bisherigen Mitglieder der Erbengemeinschaft nicht gut verstehen.
Kurz: Eine unbefristete Erbengemeinschaft führt häufig zu Problemen – selbst dann, wenn zu Beginn noch grosse Einigkeit herrscht. Und wenn eine Person aus der Erbengemeinschaft aussteigen will, so kann sie dies mit einer Erbteilungsklage jederzeit tun.
Die Erbengemeinschaft nach dem Tod der Erblasser ist eigentlich als Übergangslösung gedacht. Ein Gericht kann deshalb nach einer gewissen Zeit zum Schluss kommen, dass es sich gar nicht mehr um eine Erbengemeinschaft handelt, sondern um eine einfache Gesellschaft. Bei einer Auflösung müsste dann ein Liquidator eingesetzt werden.
Weniger Probleme gibt es, wenn eines der Kinder die Wohnung zu einem Marktpreis kauft. Wichtig ist, dass dann alle möglichen zukünftige Erben beim Kaufvertrag mitwirken und den Kaufpreis akzeptieren. Nachteil eines solchen Kaufs ist in den meisten Fällen, dass Grundstückgewinnsteuern anfallen.
Es ist empfehlenswert, einen solchen Fall mit einer Fachperson für Erbrecht zu prüfen.
Haben Behörden Anspruch auf das Erbe?
Unsere Mutter lebt im Altersheim und bezieht Ergänzungsleistungen. Nun haben wir das Haus des verstorbenen Vaters verkauft. Wir wollen den Erlös auf die Mutter und uns drei Kinder verteilen. Ist das so erlaubt? Oder können die Behörden aufgrund der Ergänzungsleistungen diese Erbteilung verhindern?
Das ist grundsätzlich erlaubt, wenn keine erbrechtlichen Vorgaben verletzt werden. Da in Ihrem Fall offenbar weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegen, gelten die gesetzlichen Erbanteile. Somit erhält die Mutter wohl die Hälfte des Erlöses. Die andere Hälfte geht an die drei Kinder. Sollte die Mutter weniger bekommen, wird die zuständige Behörde die Differenz allenfalls als sogenanntes Verzichtsvermögen anrechnen und die Ergänzungsleistungen entweder streichen oder kürzen, bis der fehlende Betrag kompensiert ist. Es ist ratsam, die zuständige Behörde vorgängig einzubeziehen.
Verzichtet eines der Geschwister freiwillig zugunsten einer anderen Person auf einen Erbanteil, dürfte zudem der Fiskus mit Forderungen auf Sie zukommen. Denn das könnte als Querschenkung betrachtet werden, auf der eine Schenkungssteuer fällig wird.
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