Leserfragen zu Arbeitszeit, Mietzins und ErgänzungsleistungenDarf mein Chef verlangen, dass ich am Wochenende arbeite?
Eine Leserin will wissen, ob sie auch am Samstag im Hofladen arbeiten muss. Eine andere Leserin läuft beim Vermieter auf. Und ein Leser fragt, ob er auch im Ausland Ergänzungsleistungen bekommt.
Muss ich 55 Stunden an sechs Tagen pro Woche arbeiten?
Ich arbeite in einem Hofladen. Ich bin einem bäuerlichen Arbeitsvertrag (landwirtschaftlicher Normalarbeitsvertrag) unterstellt, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden vorsieht. Da wir im Laden aber höchstens 8,5 Stunden pro Tag arbeiten, muss ich an sechs Tagen pro Woche arbeiten. Ist das rechtlich in Ordnung?
Ja, dass Sie mehr als fünf Tage pro Woche arbeiten müssen, darf der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen. Sie müssen aber im Minimum anderthalb Tage freibekommen. Die Arbeit darf also höchstens auf fünfeinhalb Tage verteilt werden.
Sie haben Anspruch auf mindestens eineinhalb freie Tage pro Woche.
Fraglich ist allerdings, ob die wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden rechtens ist. Das entspricht der Höchstarbeitszeit des landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrags des Kantons Zürich. Mit einem solchen Vertrag gelten Mindestvorgaben von Behörden. «In diesem Fall könnte das Arbeitsgesetz und eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden zur Anwendung kommen», sagt Andrea Halbeisen, Fachanwältin Arbeitsrecht bei Gremper & Partner in Basel.
Doch auch gemäss Arbeitsgesetz haben Sie höchstens Anspruch auf mindestens eineinhalb freie Tage pro Woche. Dies bringt Ihnen allenfalls eine Entlastung von fünf Stunden pro Woche. Welches Recht in Ihrem Fall gilt, hängt unter anderem davon ab, wie eng die Arbeit im Hofladen mit dem Bauernbetrieb verknüpft ist. Dazu gibt es verschiedene Kriterien. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich kann Ihnen für Ihren konkreten Fall sagen, welches Recht zur Anwendung kommt.
Wie kann ich die Mietreduktion durchsetzen?
Als ich beim Hauseigentümer aufgrund des Referenzzinssatzes eine Mietreduktion verlangte, lehnte er diese ohne Begründung ab. Wie muss ich vorgehen, um die Mietzinsreduktion durchsetzen zu können?
Wenn Sie eine Mietzinsreduktion verlangen, muss Ihr Vermieter grundsätzlich innert 30 Tagen Stellung beziehen. Die Stellungnahme ist formlos gültig, erfolgt aber meist schriftlich. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, diese zu begründen, sagt Fabian Gloor, Rechtsexperte beim Mieterinnen- und Mieterverband der Deutschschweiz.
Spätestens in einem Schlichtungsverfahren muss er aber seinen Entscheid begründen und belegen. Sobald die Antwort des Vermieters vorliegt, haben Sie weitere 30 Tage Zeit, bei der zuständigen Behörde ein Schlichtungsgesuch einzureichen. Die Kontaktadresse der zuständigen Schlichtungsbehörde finden Sie auf der Website des Mieterinnen- und Mieterverbands.
Erhalte ich im Ausland Ergänzungsleistungen?
Ich überlege mir, die Altersrente im Ausland zu beziehen. Werden auch Ergänzungsleistungen an Schweizerinnen und Schweizer ausbezahlt, wenn sie im Ausland leben?
Nein. Wenn Sie ins Ausland ziehen, erhalten Sie Ihre Rente aus AHV und Pensionskasse. Auch eine Invalidenrente würde in andere Länder überwiesen, falls Sie darauf Anspruch haben – aber nicht Ergänzungsleistungen.
Dass bei Ergänzungsleistungen eine Grenze gezogen wird, ist unbestritten und macht durchaus Sinn. Denn die aus Steuergeldern finanzierten Ergänzungsleistungen dienen dazu, zwingend notwendigen Lebenshaltungskosten wie zum Beispiel Miete oder Krankenkasse in der Schweiz bezahlen zu können. Im Ausland sind die Lebenshaltungskosten meist günstiger. Es ist nicht Zweck der Ergänzungsleistungen, einen Aufenthalt im Ausland zu ermöglichen.
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