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Umstellung bis Ende März 
Für wen sich der Wechsel zur Steuererklärung lohnt – und für wen nicht

Ausländische Staatsangehörige können nun zwar freiwillig in eine ordentliche Besteuerung wechseln, doch das lohnt sich nicht in jedem Fall.

Manche mögen ein bisschen neidisch sein auf Ausländerinnen und Ausländer, die quellenbesteuert werden. Denn die lästige Pflicht zum Ausfüllen der Steuererklärung bleibt ihnen erspart. Angestellten ohne Niederlassungsbewilligung zieht die Arbeitgeberin in der Regel nicht nur die Sozialleistungsbeiträge vom Lohn ab, sondern auch gleich die Steuern, die sie dann an den Fiskus weiterleitet. Ausgaben für Berufskosten und Versicherungen werden pauschal berücksichtigt. Das gilt für viele der über zwei Millionen Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz.

Doch es gibt auch eine Kehrseite: Bei der Quellenbesteuerung werden viele Abzüge nicht berücksichtigt. So zum Beispiel Einzahlungen in die Säule 3a, Schuldzinsen, Ausgaben für Weiterbildung, Spenden und anderes mehr. Das erfasst der Arbeitgeber bei der Quellenbesteuerung nicht, denn es ist nicht seine Aufgabe, die private Altersvorsorge, die Schulden und Spenden seiner Mitarbeitenden zu prüfen.

Frist läuft bis am 31. März

Neu können nun erstmals alle Ausländerinnen und Ausländer anstelle der Quellenbesteuerung eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen. Die Gesetzesgrundlage dafür ist Anfang 2021 in Kraft getreten und wird mit der Steuererklärung, die demnächst auszufüllen ist, erstmals in Praxis umgesetzt. Wer auf die ordentliche Besteuerung wechseln will, muss bis am 31. März bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung einen entsprechenden Antrag einreichen. 

Dieser Schritt sollte sorgfältig geprüft werden, denn es kann sein, dass Steuerpflichtige mit der ordentlichen Veranlagung mehr zahlen müssen als mit der Quellenbesteuerung. Wer Abzüge wie zum Beispiel Einzahlungen in die Säule 3a, Schuldzinsen oder Ausgaben für Weiterbildung gelten machen will, sollte diesen Schritt aber zumindest in Erwägung ziehen, da solche Abzüge bei der Quellenbesteuerung nicht berücksichtigt werden.

Vorsicht beim Wechsel

«Beim Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ist Vorsicht geboten», warnt Denis Boivin, Leiter Steuern und Recht bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO. Grund: Wer sich einmal für die ordentliche Besteuerung entschieden hat, kann den Schritt nicht mehr rückgängig machen und wird auch in Zukunft stets so veranlagt.

Einen Einfluss hat der Wohnort. Wer in einer Gemeinde mit hoher Steuerbelastung wohnt oder später dorthin umzieht, ist mit der Quellensteuer oft günstiger unterwegs. Allgemeingültige Aussagen sind aber nicht möglich. Anhaltspunkte für einen Vergleich der ordentlichen Besteuerung mit der Quellensteuer gibt beispielsweise der Online-Steuerrechner der eidgenössischen Steuerverwaltung. Wer es genau wissen will, kann die beiden Varianten auch von einem Steuerexperten durchrechnen lassen.

Mehr Informationen für Arbeitgeber

Ausländische Steuerpflichtige werden mit der neuen Gesetzesgrundlage gegenüber dem Unternehmen zudem vermehrt persönliche Angaben machen müssen, zum Beispiel über Neben- oder Zusatzbeschäftigungen, über Kinder, die im Ausland geboren wurden, oder über das Einkommen der Ehefrau. Für die Betriebe führt das zu zusätzlichem administrativem Aufwand, wie Denis Boivin bestätigt.

Bisher wurden nur ausländische Angestellte mit einem Bruttolohn von jährlich mindestens 120’000 Franken oder mit Einkünften, die nicht der Quellensteuer unterliegen, ordentlich veranlagt. Für diese ist die ordentliche Besteuerung ohnehin obligatorisch. Dabei geht es aber nur um einen kleinen Teil, denn bei rund 90 Prozent der ausländischen Angestellten liegt das Einkommen unter diesem Schwellenwert. Die Zahl der ordentlich besteuerten Ausländerinnen und Ausländer dürfte somit spürbar steigen.

Auch Grenzgänger profitieren

Neben den in der Schweiz ansässigen Ausländerinnen und Ausländern können nun auch Personen ordentlich veranlagt werden, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, ihr Einkommen aber weitgehend hier erwirtschaften. Dabei ist von «Quasiansässigen» die Rede – meist geht es um Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Voraussetzung ist, dass 90 Prozent des gesamten Bruttoeinkommens aus der Schweiz stammen. Bei Verheirateten ist auch der Lohn des Ehepartners oder der Ehepartnerin zu berücksichtigen, der womöglich im Wohnsitzland anfällt. Hinzu kommen Kapitalerträge. «Quasiansässige» können jedes Jahr bis zum 31. März einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen.