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Leserfragen zum Arbeitsrecht
Welche Ansprüche kann ich bei einer Kündigung geltend machen?

Zürich, 25.7.2010, Themenbilder zum Thema Arbeitslosigkeit im RAV in Winterthur am Mittwoch, 25. August 2010. (Nicola Pitaro)
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Kann ich bei einer Freistellung Dienstaltersgeschenk und Überstunden noch geltend machen?

Nach 25 Jahren hat mir meine Arbeitgeberin gekündigt und mich per sofort freigestellt. Noch vor Ablauf der Kündigungsfrist steht mir gemäss Personalreglement ein Dienstaltersgeschenk zu. Habe ich Anspruch auf das Geschenk, das Ferienguthaben und auf eine Vergütung der Überstunden?

Allenfalls können Sie einen Teil Ihrer Forderung geltend machen. Während der Freistellung erhalten Sie bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für eine Dauer von mehr als drei Monaten den vollen Lohn. Deshalb darf die Arbeitgeberin grundsätzlich Ferienguthaben mit der Freistellung verrechnen. 

Dasselbe gilt für das Dienstaltersgeschenk, da dieses gemäss Personalreglement in Form von Ferien gutgeschrieben wird. Anders wäre es, wenn die Firma das Geschenk stets als Geldbetrag auf das Lohnkonto überweist. So könnten auch Sie einen Anspruch auf Auszahlung geltend machen. 

Überstunden müssten eigentlich ausbezahlt werden. Das gilt in Ihrem Fall aber nicht, weil das Personalreglement ausdrücklich eine Kompensation mit Freizeit vorsieht. 

Nun gibt es einen gewissen Interpretationsspielraum, wie viele Ferientage die Arbeitgeberin mit der Zeit der Freistellung verrechnen darf. Dies hängt davon ab, wie viel Zeit die betroffene Person während ihrer Freistellung für die Jobsuche aufwenden muss. «Nimmt die Stellensuche sehr viel Zeit in Anspruch – was bei einer Entlassung eher der Fall ist –, darf das Unternehmen das restliche Ferienguthaben nicht oder nur sehr beschränkt mit der Freistellung verrechnen», sagt Roger Rudolph, Arbeitsrechtsexperte und Professor an der Universität Zürich. Die aufwendige Stellensuche müssten Sie aber belegen können.

Zudem verweist Roger Rudolph auf die Praxis am Arbeitsgericht Zürich. Demnach darf von der Gesamtdauer der Freistellung in der Regel nur ein Drittel mit Ferienguthaben verrechnet werden. Nach dieser Rechnung könnten Sie auf der Auszahlung von rund einem Dutzend Arbeitstagen beharren.

Muss die Arbeitgeberin das Ferienguthaben nach der Kündigung auszahlen?

Ich bin wegen Krankheit arbeitsunfähig. Die Arbeitgeberin hat mir nach Ablauf der Sperrfrist gekündigt. Muss mir die Arbeitgeberin mein Ferienguthaben auszahlen?

Grundsätzlich ja. In Ihrem Fall wäre es schwierig, ein solches Ferienguthaben anzufechten. Wie Denis G. Humbert, Anwalt und Experte für Arbeitsrecht, erläutert, gibt es nicht nur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch Ferienunfähigkeit. Mit anderen Worten: Wer aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung nicht fähig ist, die Arbeit zu verrichten, kann allenfalls immer noch Ferien machen.

So sind zum Beispiel mit einem gebrochenen Arm manche Arbeiten nicht mehr möglich, ein Urlaub ist aber weiterhin denkbar. Wenn Sie während Ihrer Krankheit nicht ferienfähig waren, haben Sie Anspruch auf eine Auszahlung des nicht bezogenen Guthabens. Sonst nicht.

Muss mir die Bundesverwaltung eine Abgangsentschädigung überweisen?

Die Bundesverwaltung hat mir während einer Krankheit gekündigt. Kann ich eine Abgangsentschädigung durchsetzen? 

Ja, gemäss Ihren Ausführungen können Sie eine Entschädigung verlangen. Als rechtliche Grundlage gilt das Bundespersonalgesetz. Demnach ist nach Ablauf gewisser Fristen und unter bestimmten Bedingungen eine Kündigung möglich. 

Dazu gibt es eine weitere Bestimmung im Bundespersonalgesetz. Diese sieht vor, dass die Arbeitgeberin alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung ausschöpfen muss, bevor sie einer Angestellten ohne deren Verschulden kündigt. Bei einer Krankheit liegt kein Verschulden vor, weshalb sich die Arbeitgeberin in diesem Fall hätte um Alternativen bemühen müssen.

Gemäss Ihren Ausführungen ist das aber nicht geschehen. Sie sollten deshalb intervenieren und die Kündigungsverfügung anfechten. Auf diesem Weg können Sie eine Entschädigung geltend machen. 

Was muss ich bei einem Aufhebungsvertrag beachten?

Die Arbeitgeberin hat mir einen Aufhebungsvertrag vorgelegt. Was muss ich bei einem solchen Vertrag vor der Unterzeichnung beachten?

Ein Arbeitsvertrag kann in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden. Das geschieht durch einen Aufhebungsvertrag. Wenn kurzfristig eine neue berufliche Herausforderung mit höherem Lohn angenommen werden kann, so ist das im Interesse von Angestellten. 

Doch in anderen Fällen ist oft Vorsicht geboten. Keinesfalls sollte ein solcher Vertrag leichtfertig unterzeichnet werden. Denn mit einer Unterschrift unter ein solches Dokument verzichten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter anderem auf den Kündigungsschutz – das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Damit verknüpft ist beispielsweise ein Verzicht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall. 

Doch selbst nach Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags können sich Betroffene in gewissen Fällen wehren. So sieht die Bundesgerichtspraxis vor, dass beide Vertragsparteien Zugeständnisse machen müssen. Mit anderen Worten: Dieser Vertrag muss auch im Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen. Deshalb ist letztlich entscheidend, von wem die Initiative ausgeht. Wenn Angestellte den Aufhebungsvertrag verlangen, so ist das ein Indiz dafür, dass diese Bedingung erfüllt ist.

Nicht zulässig wäre zum Beispiel, wenn die Arbeitgeberin im Kündigungsgespräch einen Aufhebungsvertrag vorlegt und jemanden unter Druck setzt, diesen sofort zu unterzeichnen. Eine Bedenkzeit von zumindest einigen Tagen wäre in dieser Situation angebracht.