Leserinnen und Leser fragenWird Licht jetzt auch bei älteren E-Bikes Pflicht?
Muss man Velos aufgrund einer neuen Vorschrift nachrüsten? Und welche Ansprüche können Kundinnen und Kunden geltend machen, wenn sie ihr Halbtax-Abo frühzeitig kündigen? Hier gibt es Antworten.
Muss ich mein E-Mountainbike mit Licht nachrüsten?
E-Bike-Fahrer müssen neu ab April dieses Jahres auch tagsüber das Licht einschalten. Wie ist das mit den bestehenden Fahrzeugen? Ich habe ein E-Mountainbike, das ohne Schutzblech und Licht ausgeliefert worden ist. Muss ich dieses nun nachrüsten? Oder müssen ab April nur bei neu in den Verkehr gesetzten E-Bikes tagsüber das Licht eingeschaltet werden?
Es ist schon heute nicht mehr erlaubt, ohne fest montiertes Licht mit dem E-Bike unterwegs zu sein. Da gibt es keinen Zusammenhang mit der neuen Vorschrift für Tageslicht ab April. Sie sollten also Ihr E-Bike unabhängig von der neuen Regelung schon heute mit Lampen nachrüsten.
Als fest angebrachtes Licht ist auch ein Klickverschluss vorne und unten zulässig. Lampen an der Kleidung oder am Rucksack erfüllen die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht, sie dürfen aber zusätzlich zum fest montierten Licht verwendet werden.
Die Pflicht, das Licht einzuschalten, gilt sowohl auf Autostrassen wie auch auf Trails oder Waldwegen. Bei schlechter Sicht müssen Vorder- und Rücklicht eingeschaltet sein. Beim Tagfahrlicht ab April dieses Jahres reicht es – falls technisch möglich –, nur das Vorderlicht zu verwenden.
Die Idee dahinter: Besonders auf Wegen, die sowohl für den Fuss- wie für den Veloverkehr gedacht sind, hilft es den schwächeren Verkehrsteilnehmenden, das entgegenkommende E-Bike überhaupt erst zu erkennen und die Annäherungsgeschwindigkeit einzuschätzen, wenn vorne ein Licht brennt.
Dürfen die SBB die Rückerstattung des nicht genutzten Halbtax-Abos verweigern?
Wegen eines Stellenwechsels ziehe ich im Februar nach Berlin um. Mein Halbtax-Abo kündigte ich schon im vergangenen Jahr. Die SBB bestätigten mir zwar die Kündigung, dies allerdings erst auf Ende August. Also auf den Termin, an dem das Abo ohnehin ausgelaufen wäre. Offenbar wollen die SBB das zu viel bezahlte Geld für die ungenutzten Monate nicht zurückerstatten. Dürfen sie diese Rückzahlung verweigern?
Ja, das dürfen sie. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der SBB schliessen beim Halbtax-Abo eine unterjährige Kündigung aus. Mit anderen Worten: Die Kündigung ist grundsätzlich nur auf Ende des Abojahres möglich. Eine Pro-rata-Rückerstattung gibt es nur in folgenden Ausnahmefällen: wenn der Kunde oder die Kundin das Halbtax durch ein Generalabonnement (GA) ersetzt, bei einer ärztlich bestätigten Reiseunfähigkeit oder bei einem Todesfall.
Und selbst der Preisüberwacher beurteilt die fehlende Pro-rata-Rückerstattung «als vergleichsweise unproblematisch». In dieser Frage sei ein gewisses Augenmass zwischen dem Flexibilitätsbedürfnis der Kundschaft und dem Aufwand der SBB zu wahren, erläutert er auf Anfrage. Dies zuletzt, weil sich das Halbtax-Abonnement selbst bei kurzer Nutzungsdauer sehr rasch amortisieren lasse.
Andere Regelungen sind dem Preisüberwacher eher ein Dorn im Auge: So hat er sich im letzten Jahr bei der Erhöhung der Mindestvertragsdauer des GA kritisch zu Wort gemeldet. Allerdings kann er bei AGB grundsätzlich nur in wenigen Fällen konkret eingreifen. Deshalb blieb es hier bei einer erfolglosen Empfehlung an die Branche.
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