Geldblog: Sinkende RentenWie verbindlich ist mein PK-Ausweis?
Die Zahlen auf dem Ausweis der Pensionskassen sind lediglich Prognosen. Warum sich deren Analyse dennoch lohnt.
Auf meinem Pensionskassenausweis werden die Zinssätze für das Alter angegeben. Kann ich mich wirklich darauf verlassen, dass diese eingehalten werden? In meinem PK-Ausweis wird auch für das Alter 62 ein Umwandlungssatz von 5.3, für das Alter 63 von 5.45, für das Alter 64 von 5.6 und für das Alter 65 von 5.75 genannt. Gleichzeitig kündigte die Bernische Pensionskasse eine schrittweise Senkung des Umwandlungssatzes bis 2024 auf 4.8 an, jedoch mit Abfederungsmassnahmen. Was gilt jetzt: die Zahlen auf dem PK-Ausweis oder die Information im Bulletin der Pensionskasse? Leserfrage von J.B.
Obwohl viele – anders als Sie – den Pensionskassenausweis nicht studieren, lohnt es sich, diesen genau anzuschauen und sich darüber Gedanken zu machen, was die darauf vermerkten Zahlen für die eigene Altersvorsorge bedeuten. Nur so kann man seine Situation richtig einschätzen und allenfalls noch Lücken füllen, etwa über die Säule 3a, was ich generell empfehle. Auf dem PK-Ausweis findet man Angaben zu den voraussichtlichen Altersleistungen aus der Pensionskasse sowie zu den Risikoleistungen bei Tod oder Invalidität. Wichtig sind je nach persönlicher Situation auch die Angaben zu einer möglichen Wohneigentumsfinanzierung oder zu den Möglichkeiten für einen freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse.
Da Sie nur noch wenige Jahre vor einer Pensionierung stehen, sind für Sie die Altersleistungen bedeutend. Die Basis dafür stellen die auf dem PK-Ausweis aufgeführten Alters- oder Sparguthaben dar, die sich aus Ihren Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträgen sowie möglicherweise getätigten freiwilligen Einkäufen zusammensetzen. Allfällige Vorbezüge für Wohneigentum oder aufgrund einer Scheidung werden abgezogen.
Unterschieden wird zwischen dem obligatorischen Teil und dem überobligatorischen Teil. Bei den Guthaben im obligatorischen Teil kommt der gesetzlich vorgeschriebene Umwandlungssatz von 6,8 Prozent zur Anwendung. Beim überobligatorischen Teil ist die Kasse bei der Festlegung des Umwandlungssatzes indes frei. Darum liegt dieser deutlich tiefer, was dazu führt, dass der Umwandlungssatz für das gesamte Guthaben schliesslich weit unter den 6,8 Prozent liegt wie sie im obligatorischen Teil vorgeschrieben sind. Auch beim Zinssatz, den Sie in Ihrer Frage ansprechen, wird zwischen dem Obligatorium und dem Überobligatorium unterschieden.
Ich rate Ihnen, eher von tieferen Sätzen auszugehen.
Wenn eine Pensionskasse Leistungen über dem Maximalbetrag von aktuell 85’320 Franken anbietet, werden diese der überobligatorischen Vorsorge zugeordnet. Den vom Bundesrat festgelegten gesetzlichen BVG-Mindestzins von aktuell 1 Prozent müssen die Kassen nur auf dem obligatorischen Teil bezahlen. Im überobligatorischen Teil sind die Kassen frei und können sogar auf eine Verzinsung verzichten. Damit wird klar, dass die Zinssätze, die Sie in Ihrer Frage ansprechen, keineswegs fix sind. Der Bundesrat legt den BVG-Mindestzins jedes Jahr fest. Dieser kann künftig auch unter 1 Prozent sinken. Und im überobligatorischen Teil sind die im PK-Ausweis erwähnten Zinsangaben ohnehin nicht verbindlich, sondern nur eine Annahme, da diese je nach Lage an den Finanzmärkte und bei der Kasse selbst stark variieren können.
Interessant für Sie ist auch das auf dem Vorsorgeausweis aufgeführte voraussichtliche Alterskapital mit Zins. Diese Zahl entspricht Ihrem Alterskapital bei Ihrer Pensionierung. Doch Vorsicht: Auch diese Zahl ist nicht verbindlich, sondern nur eine Annahme. Abhängig ist die Zahl einerseits von den von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber noch zu leistenden Beiträgen, die etwa bei tieferem Lohn ändern würden sowie anderseits vom Zins, den die Pensionskasse prognostiziert. Falls die Verzinsung real tiefer ist als auf dem PK-Ausweis prognostiziert, bedeutet dies, dass Sie bei der Pensionierung weniger Alterskapital besitzen und damit auch die Rente tiefer ausfällt. Leider fällt mir auch auf, dass es Vorsorgeeinrichtungen gibt, die bei ihren Zinsprognosen zu hohe Sätze aufführen, was bei den Versicherten später zu Enttäuschungen führen kann. Ich rate Ihnen, eher von tieferen Sätzen auszugehen.
Auch die Angaben zur Rente je nach Pensionierungsalter sind nicht verbindlich, sondern eine Prognose. Darum spricht man auf dem PK-Ausweis von einer voraussichtlichen jährlichen Altersrente, welche auf der Basis des bis zur Pensionierung voraussichtlich angesparten Altersguthabens mit und ohne Zins berechnet wird und mit den aktuell geltenden Umwandlungssätzen in eine Rente umgewandelt wird. Aber auch die Umwandlungssätze ändern.
Viele Kassen sind ebenso wie Ihre Vorsorgeeinrichtung daran, die Umwandlungssätze zu reduzieren, was eine Rentenreduktion zur Folge hat. Verbindlich sind lediglich die im Reglement der Kasse aufgeführten Sätze. Wenn eine Kasse noch hohe Umwandlungssätze hat und man kurz vor der Pensionierung steht, kann es sich unter Umständen lohnen, noch vor dem ordentlichen Rentenalter eine Teilpensionierung vorzunehmen, damit man noch von den höheren Umwandlungssätzen profitieren kann. Da ältere Versicherte keine Möglichkeit mehr haben, eine Senkung des Umwandlungssatzes zu kompensieren, werden von den Kassen teilweise Abfederungsmassnahmen angeboten, um den negativen Effekt der Umwandlungssatzsenkung etwas zu kompensieren.
Ich rate Ihnen, so rasch wie möglich bei einer Bank oder Versicherung eine Pensionsberatung zu nutzen, bei der anhand Ihrer konkreten Zahlen Ihre Lage analysiert und Ihre Optionen für eine finanziell optimale Pensionierung berechnet werden. Dann können Sie entscheiden, was für Sie der passende Weg ist.
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