Leserinnen und Leser fragenWer die Swiss ID verweigert, wird jetzt von Onlinediensten der Post ausgeschlossen
Ein Leser fragt, ob die Post seinen Zugang zu Onlinediensten sperren darf, wenn er die Swiss ID ablehnt. Ein anderer Leser will wissen, ob er aus IV-Renten Vorschusszahlungen des Sozialamts bezahlen muss.
Darf mich die Post von ihren Onlinediensten ausschliessen?
Die Schweizer Post hat mir auf Ende Juni den Zugang zu allen elektronischen Dienstleistungen gelöscht. Dies mit der Begründung, ich müsse meine Identifikation auf die Swiss ID umstellen. Das will ich nicht und fühle mich auf etwas erpresserische Art von Dienstleistungen des öffentlich-rechtlichen Anbieters ausgeschlossen. Darf die Post das?
Ja, das darf sie. Bei der Swiss ID handelt es sich um ein Login-System, mit dem Kundinnen und Kunden Zugang zu Onlinedienstleistungen der Post erhalten. «Die Post darf sich für ein anderes Login-System entscheiden und muss ihr bisheriges nicht beibehalten», sagt Internet-Anwalt Martin Steiger. Wer die Swiss ID nicht übernehmen will, darf folglich auch von den damit verknüpften Dienstleistungen ausgeschlossen werden.
Mit dem Verzicht auf die Swiss ID verlieren Kundinnen und Kunden einerseits den Zugang zu einigen Dienstleistungen wie Steuerung der Paketzustellung oder Versendung von Postkarten. Für andere Dienstleistungen wird die Kundschaft am Schalter mehr bezahlen müssen. So kostet zum Beispiel das Zurückbehalten der Post für eine vorübergehende Aufbewahrung online 8 Franken, während am Schalter 20 Franken bezahlt werden müssen. Dies mag für einzelne Betroffene ärgerlich sein. Doch laut Martin Steiger ist dies rechtlich erlaubt. Bei Banken etwa sei diese Praxis schon seit längerer Zeit üblich, um Konsumenten zur Umstellung auf weniger aufwendige Onlinedienste zu bewegen.
Ob bezüglich Datenschutz zusätzliche Risiken bestehen, ist schwierig zu beurteilen. Gemäss Auskunft der Post ist die Swiss ID eine «sichere» Lösung. Die Post bestätigt zwar, dass Google in der App integriert sei. Sie betont aber, dass Kundendaten nicht für andere kommerzielle Zwecke verwendet würden – insbesondere nicht für Werbeangebote oder das Tracking von Anwendern im Internet. Die Post stelle lediglich eine Werbemöglichkeit zur Verfügung.
Muss ich die IV-Rente rückwirkend ans Sozialamt überweisen?
Leider bin ich seit mehreren Jahren auf Sozialhilfegeld angewiesen. Nun wird dieses durch eine Invalidenrente ersetzt. Muss ich das Geld, das ich von der Invalidenversicherung rückwirkend erhalte, an das Sozialamt überweisen?
Ja, es gibt eine Rückerstattungspflicht für die Sozialhilfegelder. Denn Sie haben die Sozialhilfe als Vorschuss zur Überbrückung erhalten, bis das Verfahren zur Bestimmung der Invalidenrente abgeschlossen war. Wenn die IV-Rente rückwirkend ausbezahlt wird, müssen Sie deshalb den Vorschuss zurückzahlen. Häufig geschieht das automatisch, weil das Sozialamt der Gemeinde bei der Invalidenversicherung vorstellig wird und direkt ein Verrechnungsgesuch stellt.
Als Versicherter sollten Sie folgende Fragen kritisch prüfen: Ist erstens tatsächlich die gesamte Forderung der Gemeinde rückerstattungspflichtig? Der Grundbedarf wie Essen, Miete und öfter auch Gesundheitskosten sind beispielsweise rückerstattungspflichtig. Bei allem, was darüber hinausgeht, und teilweise auch bei Gesundheitskosten, gibt es kantonale Unterschiede.
Zweitens stellt sich die Frage, ob das Sozialamt wirklich nur für den Zeitabschnitt Geld verlangt, während dem es Sozialhilfe ausbezahlt hat. Fachleute sprechen von «zeitlicher Kongruenz» oder «Periodengerechtigkeit». Hier gibt es immer wieder Fehler. Es komme öfter vor, dass Gemeinden nicht periodengerechte Gelder zurückfordern, sagt Tobias Hobi, Rechtsanwalt bei der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht. Das ist laut Hobi jedoch nicht zulässig. Damit sie das überprüfen können, haben Betroffene Anspruch auf eine detaillierte Abrechnung.
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