Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Geldblog: Kein Job mehr
Was passiert mit meinem Freizügigkeitsgeld?

Gebühren, Rendite und Risiko: Beim Parkieren und Investieren des Freizügigkeitsgeldes gibts viele Möglichkeiten.
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Ich bin 59 und gekündigt. Zwar bin ich auf Stellensuche, aber nicht sicher, ob ich in dem Alter überhaupt noch jemals eine Stelle finde. Bald läuft die Kündigungsfrist ab und ich muss dem Arbeitgeber sagen, was mit meiner Freizügigkeit passiert. Haben Sie mir hierzu einen Tipp? Leserfrage von R.L.

Da Sie noch keinen neuen Arbeitgeber haben, kann das Geld vorderhand nicht wieder in eine Pensionskasse eingebracht werden. Sie müssen sich das Geld somit auf ein Freizügigkeitskonto oder eine -police bei einer Bank oder Versicherung auszahlen lassen. Hier bleibt das Geld parkiert, bis Sie allenfalls wieder eine neue Arbeitsstelle finden und sich damit auch wieder einer neuen Pensionskasse anschliessen können oder bis Sie das Geld etwa im Rahmen einer Frühpensionierung beziehen wollen und können.

Bevor das von Ihnen in der Pensionskasse Ihres Noch-Arbeitgebers angesparte Geld ausbezahlt wird, würde ich bei der Auszahlung von der Pensionskasse eine Aufsplittung verlangen. Dies ist gemäss Artikel 12 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einfach möglich. Hier ist festgelegt: «Die Austrittsleistung darf von der bisherigen Vorsorgeeinrichtung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.». Dies hat später den Vorteil, dass Sie Ihr Freizügigkeitsgeld später gestaffelt in zwei verschiedenen Jahren beziehen können, was in einigen Kantonen zu einer tieferen Besteuerung führen kann. Zudem können Sie das Geld bei zwei verschiedenen Freizügigkeitsstiftungen dank Splittung mit unterschiedlichen Strategien anlegen – einen Teil sehr konservativ und der andere Teil etwa mit mehr Risiko.

Eine nachträgliche Aufsplittung des Freizügigkeitskapitals, wenn es dann schon ausbezahlt ist, ist nicht mehr möglich. Darum ist es wichtig, dass man dies noch vor der Auszahlung verlangt. Falls Sie wie Sie es annehmen tatsächlich keine Stelle mehr finden, sollten Sie aus meiner Sicht Ihr Freizügigkeitsgeld investieren und nicht einfach auf einem Freizügigkeitskonto liegen lassen. In der Regel geht es bei der Freizügigkeit um viel Geld. Dieses Kapital, das man über viele Jahre angespart hat, sollte man nicht brachliegen lassen, sondern dafür sorgen, dass es weiter eine Rendite bringt. Auf dem klassischen Freizügigkeitskonto kriegt man kaum mehr Zins und verliert unter Berücksichtigung der Teuerung faktisch sogar Geld.

Insbesondere wenn sich keine Neuanstellung und kein Wiedereintritt in eine Pensionskasse abzeichnet, würde ich das Geld über Anlagelösungen anlegen, wie sie viele Freizügigkeitsstiftungen anbieten. So haben Sie wenigstens die Chance, etwas Rendite zu erwirtschaften und so das Kapital zu vermehren. Allerdings sollten Sie dabei auch an die Anlagerisiken denken. Insbesondere bei einem kurzen Anlagehorizont sollte man nicht zu hohe Anlagerisiken eingehen.

Ab dem 58. Lebensjahr kann man trotz Kündigung in der Pensionskasse bleiben und profitiert von der Verzinsung.

Bei der Anlage von Freizügigkeitsgeld sollten Sie zudem einen Blick auf die Gebühren werfen. Hier gibt es je nach Bank und Versicherung beträchtliche Unterschiede. Vergleichsweise günstige Gebühren weisen digitale Anlagelösungen für das Freizügigkeitsgeld aus wie sie etwa Anbieter wie Freeme der Glarner Kantonalbank in Zusammenarbeit mit Liberty, Viac oder Finpension betreiben. Dabei geht es sowohl um die Gebühren für die Vermögensverwaltung, Depot und Transaktionen als auch um Produktgebühren. Tiefere Gebühren helfen Ihnen, auf dem Geld mehr Rendite zu erzielen. Denn hohe Gebühren schmälern letztlich Ihre Rendite.

Eine gute Alternative wäre auch, bei der Pensionskasse zu bleiben: dank Artikel 47a BVG kann man trotz Kündigung ab dem 58. Lebensjahr in der Pensionskasse bleiben und profitiert von der Verzinsung, die höher ist, als wenn man das Geld auf einem Freizügigkeitskonto hätte. Anders als bei einer Freizügigkeitslösung mit Wertschriftensparen kann man bei dieser Variante nicht selbst über die Anlage der Gelder bestimmen, kommt aber in den Genuss einer höheren Sicherheit. Der eigentliche Pluspunkt bei dieser Variante liegt darin, dass man sich bei der Pensionierung trotz der Kündigung ab 58 auch für eine Rente entscheiden kann.

Bei der Freizügigkeitslösung muss man später das Kapital beziehen und kann nicht eine Rente nutzen, ausser man erkauft sich über eine Versicherung eine Leibrente, was meist kein gutes Geschäft ist. Wenn man das Geld trotz der Kündigung ab 58 in der Pensionskasse lässt, hat man weiterhin eine Absicherung gegen das Invaliditäts- und das Todesfallrisiko, was man bei der Freizügigkeitslösung nicht hat und man über eine Versicherungslösung sicherstellen muss. Man darf also freiwillig bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der Pensionskasse versichert bleiben, muss aber mindestens die Risikoleistungen weiterversichern. Den Sparprozess kann man freiwillig dazunehmen. Beachten Sie dazu auch diesen interessanten Link zur PK-Weiterversicherung ab 58 Jahren.