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Steueroptimierung für Paare
So veranlagt das Steueramt Sie und Ihren Partner getrennt

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Ich plane anlässlich meiner Pensionierung, das ganze Guthaben meiner Pensionskasse zu beziehen. Da die Besteuerung dieses Geldbezugs in einigen Kantonen gegenüber meinem jetzigen Wohnkanton deutlich vorteilhafter ist, plane ich eine vorübergehende Niederlassung in einem dieser Kantone. Da ich in einer registrierten Partnerschaft lebe, wir eine gemeinsame Steuererklärung bzw. Steuerrechnung haben, stellt sich die Frage, ob es für mein Vorhaben unabdingbar ist, dass wir beide unseren Wohnsitz vorübergehend wechseln müssen oder nicht. Leserfrage von R.H.

Die Sache ist komplex und ich kann Ihnen auf Ihre Frage keine abschliessende Antwort geben. Wie Sie wissen, entsprechen die Voraussetzungen und Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft weitgehend jenen der Ehegatten. Dies gilt grundsätzlich auch im Steuerrecht. Das hat zur Konsequenz, dass Personen in eingetragener Partnerschaft denn auch eine gemeinsame Steuererklärung ausfüllen müssen.

Wie bei verheirateten Personen werden vom Steueramt das Einkommen und Vermögen der beiden zusammengerechnet. Bei der Berechnung der fälligen Steuer kommen die Abzüge und Tarife für verheiratete Personen zur Anwendung. Weil die Stellung eingetragener Partner derjenigen von Ehegatten entspricht und von den Steuerämtern entsprechend so angewandt wird, können Sie für die Beantwortung Ihrer Frage die getrennte Veranlagung von Ehegatten und die entsprechende Praxis der Steuerbehörden als Basis nehmen.

Fallbeispiel: Luzern

Dazu beschreibt die Steuerverwaltung des Kantons Luzern in einem Fallbeispiel zwei Ehegatten, die getrennt leben, jeder in einer eigenen Wohnung, ohne dass damit jedoch eine faktische Trennung verbunden sein muss: «Der eine Gatte kann zum Beispiel im Kanton X an seinem Arbeitsort in einer eigenen Wohnung leben, der andere im Kanton Y an seinem Arbeitsort ebenfalls in einer eigenen Wohnung.» Aus dieser Konstellation leitet die Steuerbehörde für die Veranlagung ab: «Die Ehegatten mit je eigener Wohnung und gegebenenfalls auch je eigenem zivilrechtlichem Wohnsitz, die aber gleichwohl in faktisch ungetrennter Ehe leben, sind dort zu veranlagen, wo sich ihre überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befinden.»

Falls dieser Ort der Veranlagung ungewiss oder streitig ist, so wird er, wenn sich beide Orte im Kanton Luzern befinden, von der Dienststelle Steuern des Kantons bestimmt. «Kommen mehrere Kantone infrage und können sich die Kantone nicht einigen, wird der Veranlagungsort der direkten Bundessteuer durch die Eidgenössische-Steuerverwaltung bestimmt.» Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und anschliessend an das Bundesgericht.

Fallbeispiel: Graubünden

Die Steuerbehörden des Kantons Graubünden hingegen beziehen sich bei der Praxis für die getrennte Veranlagung von Ehegatten auf ein Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichtes, bei dem es um die Frage der Besteuerung von Ehegatten mit getrenntem Wohnsitz ging. Ehegatten können auch je einen getrennten Wohnsitz und somit auch je ein getrenntes Hauptsteuerdomizil begründen. Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. «Daraus folgt der Umkehrschluss, dass Ehegatten getrennt veranlagt werden, wenn sie entweder rechtlich oder tatsächlich getrennt leben», stellen die Steuerbehörden Graubünden fest.

Ob die Ehegatten tatsächlich getrennt leben, beurteile sich im Einzelfall aufgrund der gesamten Umstände. Allerdings kommen die Bündner Steuerbehörden zum Schluss: «Ist eine Ehe intakt und haben die Ehegatten lediglich getrennte Wohnsitze, so fällt nach der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine getrennte Besteuerung der Ehegatten zum vornherein ausser Betracht. Die Ehegatten sind weiterhin zum Gesamtsatz und zum Verheiratetentarif zu besteuern.»

Indessen sei zwischen den beiden Hauptsteuerdomizilen eine Steuerausscheidung vorzunehmen. «Für die getrennte Besteuerung der Ehegatten wird in erster Linie das Fehlen einer intakten Ehe vorausgesetzt; es wird vorausgesetzt, dass die Ehe infolge abhandengekommenen Ehewillens nicht wieder gelebt und daher folgerichtig früher oder später aufgelöst werden wird. Weiter wird vorausgesetzt, dass eine gemeinsame eheliche Wohnung fehlt, der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist, zwischen den Ehegatten keinerlei Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt besteht und eine allfällige Unterstützung des einen Ehegatten an den andern nur noch in ziffernmässig bestimmten Beträgen geleistet wird.»

Fazit: Im Vorfeld abklären

Die beiden Praxisbeispiele der erwähnten kantonalen Steuerbehörden zeigen Ihnen, dass es sicher nicht einfach wird, dass Sie und Ihr Partner sich getrennt veranlagen lassen können. Einfacher wäre es zweifellos, wenn beide den Wohnsitz in einen steuergünstigen Kanton verlegen würden.

Ich empfehle Ihnen, vor einem Entscheid, die Expertise der Steuerabteilung Ihrer Hausbank oder eines Steueranwaltes in Anspruch zu nehmen. Zudem können Sie sich auch direkt bei der Steuerbehörde Ihres angedachten künftigen Wohnkantons sowie Ihres heutigen Wohnkantons nach der angewandten Praxis erkundigen. Allerdings dürfte Ihr Unterfangen erst recht schwierig werden, wenn die Steuerbehörden zum Schluss kommen, dass das einzige Ziel Ihres Wohnkantonwechsels darin besteht, dass Sie Steuern für die Auszahlung des Pensionskassenguthabens sparen möchten.

Dieser Artikel wurde am 6. März aktualisiert.