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IV vergütet zu wenig für Autospesen
Warum belastet die Sozialversicherung kranke Menschen zusätzlich?

Wenn Menschen mit Behinderung für eine Abklärung oder eine Eingliederung ihr Auto nutzen müssen, erhalten sie von der IV nicht die vollen Reisekosten zurückerstattet.
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Wie kommt es, dass die IV nur 45 Rappen je Autokilometer bezahlt?

Meine Fahrkosten mit dem Auto liegen bei rund 77 Rappen je Kilometer. Die Invalidenversicherung (IV) vergütet jedoch nur 45 Rappen je Kilometer. Wie kommt es, dass die Sozialversicherung nicht die tatsächlichen Kosten vergütet und somit kranke Menschen zusätzlich belastet? 

Sie haben recht, diese Kilometerentschädigung entspricht tatsächlich nicht mehr der Realität. Die heutige Entschädigung für Fahrkosten mit dem Privatauto wird im Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung geregelt und beträgt 45 Rappen für jeden gefahrenen Kilometer, wie das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mitteilt.

Das BSV räumt auf Anfrage ein, dass eine Anpassung dieser Leistungen diskutiert werde: «Im erwähnten Kreisschreiben sind teilweise veraltete Regelungen enthalten. Deshalb wird es mittelfristig umfassend überarbeitet. In diesem Rahmen sollen auch die Ansätze für die Fahrkosten geprüft und angepasst werden.»

Grundsätzlich vergütet die Invalidenversicherung (IV) die Fahrkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Wenn es einer Person also möglich ist, mit dem öffentlichen Verkehr zu reisen, so hat sie Anspruch auf die Vergütung des ÖV-Billetts, aber nicht auf die Vergütung von Autokilometern. Ist der versicherten Person die Benützung dieser Transportmittel im Rahmen einer Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahme nicht möglich oder nicht zumutbar, werden auch die Fahrkosten mit dem Privatfahrzeug vergütet.

Die Vergütungen der Reisespesen für eine Eingliederung oder eine Abklärung werden punktuell in Anspruch genommen. In Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit vergütet die Invalidenversicherung auch andere Leistungen wie zum Beispiel Amortisationsbeiträge für Autos oder alternativ Transportkosten für Behindertentransporte oder unter gegebenen Voraussetzungen die Umbaukosten für ein Fahrzeug.

Darf die Arbeitgeberin mir wegen Corona Entschädigungen kürzen?

Ich arbeitete viele Jahre für eine grosse Schweizer Reiseveranstalterin, zuletzt als Freelancerin im Homeoffice. Wegen Corona wurden viele Reisen umgebucht. Die Erträge flossen deshalb erst später. Und damit auch die Entschädigungen für die Freelancer. Die Reiseveranstalterin will mir nun für die Zeit während Corona meine Entschädigung kürzen. Darf sie das? 

Entscheidend ist, ob ein Teil Ihrer Arbeit aufgrund der Pandemie nicht erledigt wurde. Wenn dies zutrifft, liesse sich eine Kürzung rechtfertigen, sagt der St. Galler Rechtsprofessor Thomas Geiser. Wie Sie erläutern, entstanden der Arbeitgeberin aber nur Mehrkosten wegen der Umbuchung. Demgegenüber mussten für die Reisen keine weiteren Arbeiten vorgenommen werden. Insofern ist die Begründung eines Abzugs nicht nachvollziehbar.

Die Kurzarbeitsentschädigung, die Sie erhalten haben, ersetzt einen Teil des Lohnes für die Arbeit, die nicht geleistet werden konnte. Sie ersetzt aber nicht den Lohn für die Arbeit, die geleistet wurde. Zudem weist Geiser darauf hin, dass die Arbeit als Freelancerin in der Regel in einem Arbeitsvertrag geregelt ist.