Rechtsfragen zu Zahlungsforderung und zum TestamentWann kann der Vermieter im Streitfall aufs Mietzinskautionskonto zugreifen?
Ein Leser fragt, wie er Kosten über das Mietkautionskonto decken kann, wenn der Mieter nicht mehr erreichbar ist. Ein zweiter Leser will wissen, wie er im Testament das Mitspracherecht eines Kindes einschränken kann.
Mieter verreist: Kann ich aufs Kautionskonto zugreifen?
Der Mieter meiner Wohnung ist ohne ordentliche Kündigung plötzlich nach Frankreich verreist und reagiert nicht auf meine Anfragen. Er hat die Wohnung nicht gereinigt und keinen Nachmieter gesucht. Zudem fallen Sanierungsarbeiten an. Den Aufwand möchte ich von der Mietkaution abziehen. Wie muss ich vorgehen?
Sie können Ihren Aufwand mit der Mietkaution verrechnen. Da Ihr ehemaliger Mieter aber ins Ausland verreist ist, stellen sich zusätzliche rechtliche Fragen.
Grundsätzlich gilt: Entweder gibt Ihnen der Mieter seine Einwilligung, oder Ihnen liegt ein Zahlungsbefehl vor, gegen den er keinen Rechtsvorschlag erhebt. Möglich wäre auch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
Wenn der Schuldner ins Ausland verreist ist, wird es mit einer Forderung aber schwieriger. Denn diese kann eigentlich nicht über eine Betreibung durch Schweizer Behörden geltend gemacht werden.
Bei einem Mietzinskautionskonto liege der Fall jedoch anders, sagt Patrik Odermatt, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Kaiser Odermatt & Partner sowie Experte für die Durchsetzung von Gläubigerinteressen. Denn bei einem Mietzinskautionskonto handle es sich um eine verpfändete Forderung des Mieters. Und bei einem Pfand kann der Gläubiger seine Ansprüche gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz dort geltend machen, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet. Als Ort des Pfands gilt im vorliegenden Fall der Wohnsitz des Pfandgläubigers. Sie können somit die Betreibung von Ihrem Wohnsitz aus einleiten.
Zudem sollten Sie mit der Betreibung nicht allzu lange warten: Denn wenn das Verfahren nicht innerhalb eines Jahres eingeleitet worden ist, darf der Mieter das Geld vom Kautionskonto beziehen. Patrik Odermatt empfiehlt zudem, die zuständige Bank umgehend über die eingeleitete Betreibung zu informieren. Denn wenn sie nichts vom Verfahren weiss, zahlt sie unter Umständen das Geld nach einem Jahr an den Mieter aus.
Wie schränke ich im Testament die Mitsprache eines Kindes ein?
Ich habe in meinem Testament ein Kind aus erster Ehe auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt. Zudem habe ich festgelegt, dass meine Ehefrau bestimmen kann, in welcher Form dem Kind das Erbe übergeben wird. Wie muss ich das formulieren?
Sie möchten, dass Ihr Kind aus erster Ehe nur gerade so viel erhält, wie es das Gesetz vorschreibt. Zudem soll dieses Kind nicht mitbestimmen können, wie das Erbe – zum Beispiel eine Liegenschaft – verteilt wird. Tatsächlich gibt es die Möglichkeit, das Mitspracherecht einzelner Kinder zurückzubinden. Manche Fachleute sprechen dabei auch vom «schwarzen Schaf» in der Familie, das eine Erbteilung unnötig verkomplizieren könnte.
Sie fragen nach der richtigen Formulierung im Testament. Wichtig ist der Hinweis darauf, dass das Kind aus erster Ehe ein «Barvermächtnis» erhält, das dem gesetzlichen Pflichtteil entspricht. So stellen Sie sicher, dass es nur einen Anspruch auf Bargeld gibt. Um sicherzugehen, sollten Sie aber noch eine Fachperson beiziehen – einen Anwalt oder in manchen Kantonen einen Notar. Denn die Ausgangslage ist im vorliegenden Fall etwas komplizierter – unter anderem, weil die Ehefrau bei der Verteilung massgeblich mitbestimmen soll. Es wäre ärgerlich, wenn das Testament später angefochten werden könnte.
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