Urteil des BundesgerichtsUber muss seine Fahrer wie Angestellte behandeln
Der Fahrdienst Uber fällt in Genf unter das Gesetz über Taxis und Transportfahrzeuge. Das Gleiche gilt auch beim Essenslieferdienst der Firma.
Uber muss seine Fahrer wie Angestellte behandeln und nicht wie Selbständige. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Es hat eine Beschwerde von Uber Switzerland und der niederländischen Uber B.V. abgewiesen.
Das Bundesgericht hält in seinem am Freitag bekannt gewordenen Urteil fest, dass der entsprechende Entscheid der Genfer Vorinstanz nicht willkürlich sei. Das Kantonsgericht kam im November 2020 zum Schluss, dass die aufgrund der Ausgestaltung der vertraglichen Beziehung zwischen Uber und den Fahrern in Genf von einem Arbeitsvertrag auszugehen sei.
Aus diesem Grund sei die Uber B.V. als Transportunternehmen zu verstehen, das sich an das Genfer Taxi-Gesetz zu halten habe. Dies hat zur Folge, dass Uber die Bestimmungen über den sozialen Schutz der Arbeitnehmenden und die Einhaltung von Tarifverträgen in der entsprechenden Branche einzuhalten habe. Auch müsse der Arbeitgeber für die Einhaltung des Arbeitsrechts sorgen.
Kuriere von Uber Eats gelten ebenfalls als Angestellte
In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesgericht mit dem Essenslieferdienst Uber Eats befasst. In diesem Fall hatte die Uber Switzerland GmbH eine Beschwerde eingereicht, die vom Bundesgericht gutgeheissen wurde. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob Uber Eats unter das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih fällt. Die kantonalen Vorinstanzen hatten dies bejaht.
Das Bundesgericht kommt nun zu einem anderen Ergebnis. Es führt aus, dass es sich beim Personalverleih um eine dreiseitige Beziehung zwischen dem Verleiher und somit Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und dem Einsatzbetrieb handle. In diesem Dreieck bestünden zwei Vertragsverhältnisse. Eines regle die Beziehung zwischen dem Verleiher und dem Arbeitnehmer, ein zweites sei der Personalleihvertrag zwischen Verleiher und Einsatzbetrieb.
Das Bundesgericht geht aufgrund der Merkmale der vertraglichen Beziehung zwischen Uber und den Kurieren zwar von einem Arbeitsverhältnis aus. Zwischen den Restaurationsbetrieben und Uber bestehe hingegen kein Personalleihvertrag.
Insbesondere gehe diesbezüglich die Weisungsbefugnis gegenüber den Kurieren nicht auf die Gastronomiebetriebe über. Zudem würden die Essensauslieferer nicht in die Organisation der Restaurants eingegliedert.
(Urteile 2C_575/2020 und 2C_34/2021 vom 30.5.2022)
SDA/fal
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