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Streitpunkt Sozialversicherung
Gericht entscheidet: Uber-Fahrer sind Angestellte

Der juristische Streit rund um das Beschäftigungsverhältnis von Uber-Fahrern ist eine Runde weiter.
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Zwischen Uber und seinen Fahrern besteht ein Anstellungsverhältnis: Zu diesem Schluss gelangt das Zürcher Sozialversicherungsgericht in mehreren Urteilen. Das Unternehmen müsste damit auch Sozialversicherungsbeiträge – etwa für AHV und Unfallversicherung – abliefern.

Die Unfallversicherung Suva und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) hatten 2019 in mehreren Fällen Uber-Fahrer, die über die App Personentransporte angenommen hatten, als unselbständig Erwerbende eingestuft.

Die SVA forderte in der Folge, dass Uber oder eine Tochtergesellschaft für das Jahr 2014 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 4,3 Millionen Franken sowie Verzugszinsen von knapp 1 Million Franken zahlen müsse.

Uber sieht sich nicht als Taxi-Zentrale

Dagegen wehrte sich der weltweit tätige Fahrdienst: Er betreibe keine eigentliche Taxizentrale mit angestellten Fahrerinnen und Fahrern. Die Uber-App erlaube es als Software einfach, dass sich zwei Personen finden – ein Fahrgast und ein Fahrer.

Wer einen Auftrag annehme, sei dabei selbständig erwerbend, brachte Uber vor. Fahrerinnen und Fahrer könnten sich etwa die Arbeitszeiten frei einteilen, sie könnten Transporte auch einfach ablehnen. Schliesslich würden sie – wie jeder Selbständige – ein Unternehmensrisiko tragen, indem sie etwa für Fahrzeuge, Smartphone und Bewilligungen selber aufkommen müssten.

Gericht: Empfehlungen sind Weisungen

Verschiedene Punkte würden zwar auf eine selbständige Erwerbstätigkeit hindeuten, räumt das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in seinen am Donnerstag veröffentlichten Urteilen ein, über die zuerst die «NZZ» zuvor berichtet hatte. Das Gericht verweist etwa auf die «Flexibilität bei der Arbeitszeit».

Doch die Mehrheit der Gesichtspunkte spreche «eindeutig für eine unselbständige Erwerbstätigkeit». So bestehe insbesondere zwischen Uber und den Fahrern ein klares Unterordnungsverhältnis, wie es im Angestelltenverhältnis charakteristisch sei.

Auch wenn Uber viele Vorgaben als blosse «Empfehlung» umschreibe, hätten diese doch den Charakter von Weisungen. So könne etwa ein Fahrer zwar von der Fahrpreisempfehlung des Unternehmens abweichen, allerdings nur zu seinen eigenen Lasten nach unten. Es besteht damit ein «faktisches Weisungsrecht», hält das Gericht fest.

Fahrer ohne Unternehmerrisiko

Auch bezüglich Unternehmerrisiko geht es davon aus, dass die Hinweise, die für eine Unselbständigkeit der Fahrerinnen und Fahrer sprechen, «absolut im Vordergrund» stehen.

So akquirieren diese die Fahrgäste nicht selber, sondern erhalten sie durch die Uber-App geliefert. Die Fahrer gingen vollends und weitgehend entpersonalisiert im Heer der Uber-Fahrer auf, heisst es im Urteil. Fahrgäste würden eine Uber-Fahrt buchen, keinen Transport mit einem speziellen Fahrer.

Die Urteile, die einzig das Jahr 2014 betreffen, sind noch nicht rechtskräftig. Sie können vor Bundesgericht angefochten werden. (SDA)