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Neues Waffenrecht tritt im August in Kraft

Halbautomatische Waffen mit grossem Magazin, darunter die Sturmgewehre 57 und 90, gelten neu als verbotene Waffen. Bild: Alexandra Wey/Keystone
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Die neue Waffenrecht tritt am 15. August in Kraft. Das hat der Bundesrat am Freitag beschlossen. Die Verordnung hat er nach der Vernehmlassung noch angepasst. Dabei kam er den Schützen entgegen.

Am 19. Mai hatte das Stimmvolk das revidierte Waffengesetz mit 63,7 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Damit wird in der Schweiz die neue EU-Waffenrichtlinie umsetzt. Betroffen sind vor allem Käufer halbautomatischer Waffen mit grossem Magazin. Solche Waffen – beispielsweise die Sturmgewehre 57 und 90 – gelten neu als verbotene Waffen.

Im Schiessport können sie weiterhin verwendet werden, doch braucht es für den Kauf eine Ausnahmebewilligung statt wie heute einen Waffenerwerbsschein, sofern die Waffen nicht direkt von der Armee übernommen werden.

Gebühr von 50 Franken

Wie angekündigt hat der Bundesrat nach der Vernehmlassung die Gebühr für die Ausnahmebewilligung von 100 auf 50 Franken gesenkt. Das sei gleich viel wie ein Waffenerwerbsschein koste, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

Wer eine solche Waffe erwerben will, muss nach fünf und nach zehn Jahren nachweisen, dass er damit regelmässig schiesst oder Mitglied eines Schützenvereins ist. Wer bereits eine solche Waffe besitzt, muss sie innerhalb von drei Jahren dem kantonalen Waffenbüro melden, sofern sie noch nicht registriert ist.

Einige Bestimmungen gelten erst später

Waffenhändler müssen gemäss dem revidierten Gesetz sämtliche Transaktionen mit Waffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch melden. Die Meldepflicht gilt indes erst ab dem 14. Dezember. Werden an ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen Reparaturarbeiten vorgenommen, braucht es keine neue Ausnahmebewilligung.

Noch nicht in Kraft gesetzt werden die neuen Bestimmungen des Waffengesetzes zum Informationsaustausch mit anderen Schengen-Staaten und die geänderte Bestimmung des Waffengesetzes für die Markierung von Feuerwaffen.

Diese Bestimmungen setzte die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt um, da verschiedene technische Details aktuell auf Schengen-Ebene noch diskutiert würden, heisst es in der Mitteilung.

SDA/oli