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Leserinnen und Leser fragen
Muss ich auf Arbeitspausen verzichten?

Instruktionen im Fitnesscenter: Selbst bei wenig Personal ist die Arbeitgeberin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Pausen möglich sind. 
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Darf der Vorgesetzte verlangen, dass ich auf Pausen verzichte?

Ich absolviere eine Lehre in einem Fitnesscenter. Manchmal muss ich ohne Pause durchgehend arbeiten, da keine anderen Angestellten vor Ort sind. Dies an sechs Tagen in der Woche. Öfter auch Samstag und Sonntag. Ist das erlaubt? 

Das Arbeitsgesetz sieht Pausen vor. Diese müssen eingehalten werden. Dafür ist die Arbeitgeberin verantwortlich. Wenn sie nicht dafür sorgt, dass die Pausen eingehalten werden, kann sie sogar strafrechtlich belangt werden. «Denn ein vorsätzlicher Verstoss gegen das Arbeitsgesetz ist ein Straftatbestand», sagt der St. Galler Arbeitsrechtsexperte Thomas Geiser. Das Arbeitsgesetz sieht eine Viertelstunde Pause bei einer Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden vor. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden gibt es eine halbe Stunde Pause. Und bei mehr als neun Stunden Arbeit insgesamt eine Stunde Pause.  

In einem ersten Schritt sollten Sie Ihre Vorgesetzten darauf ansprechen. Wenn das nichts nützt, können Sie beim Arbeitsamt Anzeige erstatten. Wie Geiser erläutert, haben Sie keine Kündigung zu befürchten. Denn da Sie sich in der Lehre befinden, haben Sie einen Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen. «Ein befristeter Vertrag kann nicht gekündigt werden, wenn dafür keine wichtigen Gründe vorliegen», sagt Geiser. Wenn eine Angestellte Pausen einfordere, auf die sie Anspruch habe, so sei dies gewiss kein wichtiger Grund, hält Geiser fest. 

Die Arbeitgeberin darf Sie nicht sechs volle Tage im Betrieb beschäftigen.

Da Fitnesscenter am Wochenende geöffnet sind, darf die Arbeitgeberin verlangen, dass am Samstag und am Sonntag gearbeitet wird. Grundsätzlich gilt, dass innerhalb von zwei Wochen wenigstens ein ganzer Sonntag frei sein muss. Davon kann allerdings abgewichen werden – das Arbeitsgesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor. Sicher nicht zulässig wären gar keine freien Sonntage.  

Die Arbeit an sechs Tagen in der Woche ist gestattet. Auf die Arbeitszeit umgerechnet sind es aber genau genommen fünfeinhalb Tage. Die Arbeitgeberin darf Sie also nicht sechs volle Tage im Betrieb beschäftigen. 

Muss ich eine Schenkung den Behörden melden?

Ich bin seit bald vier Jahrzehnten geschieden und beziehe Ergänzungsleistungen. Nun erhielt ich von meinem kürzlich verstorbenen Ex-Mann eine Schenkung von 25’000 Franken. Muss ich das der zuständigen Behörde melden? Und könnte das zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen führen?

Ja, es besteht eine Meldepflicht. Wenn Sie diese verletzen, droht eine Geldstrafe. Bei einem Vermögenszuwachs in dieser Grössenordnung ist die Meldepflicht unbestritten. 

Ob es zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen kommt, hängt von Ihrem Vermögen ab. Der Freibetrag liegt bei 30’000 Franken. Wenn Ihr Vermögen trotz Erbschaft nicht über diesen Betrag steigt, bleiben die Ergänzungsleistungen unverändert. Falls doch, müssen Sie mit einer Reduktion rechnen und mindestens vorübergehend anstelle der bisherigen Ergänzungsleistungen einen Teil Ihres Vermögens zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten einsetzen. 

Und die Erbschaft müssen Sie übrigens auch in der Steuererklärung deklarieren. Da Sie vom Erblasser geschieden sind, kann eine erhebliche Erbschaftssteuer anfallen.