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Leserinnen und Leser fragen
Müssen wir die Ruhestörung durch Prostitution hinnehmen?

Wo man wohnt, wird Prostitution nicht geschätzt. In einem Mehrfamilienhaus können sich Mieterinnen und Mieter bei Ruhestörung dagegen wehren. 

Was können wir gegen Prostitution in der Nachbarwohnung machen?

In unserem Mehrfamilienhaus bietet eine Frau Dienstleistungen im Sexgewerbe an – so laut, dass es die anderen Mieterinnen und Mieter stört. Können wir uns dagegen wehren?

Ja, denn alle Mieter sind verpflichtet, auf die anderen Parteien im Haus Rücksicht zu nehmen. Dabei ist die Ruhe ein wichtiger Punkt: Alle Mieterinnen und Mieter im Haus haben ein Anrecht, nachts ruhig schlafen zu können. Es kann auch sein, dass sich Anwohner durch Besucher im Treppenhaus gestört fühlen. Zudem kann es vorkommen, dass Freier bei der falschen Wohnung klingeln oder dass sie betrunken und laut sind. 

Dagegen können sich Betroffene wehren, indem sie sich an die Liegenschaftsverwaltung wenden. Die Verwaltung muss in einem ersten Schritt die störende Mieterin abmahnen. Wenn das nichts nützt, kann in einem zweiten Schritt die Kündigung erfolgen. 

Wenn sie jedoch mit Einwilligung der Liegenschaftsverwaltung ihrem Gewerbe nachgeht und niemanden dabei stört, weil zum Beispiel die Wohnung über einen separaten Eingang erreichbar ist, müssen sich die Nachbarn in der Regel damit abfinden, wie Fabian Gloor, Rechtsexperte beim Mieterinnen- und Mieterverband Deutschschweiz, erläutert. Dies insbesondere dann, wenn sie beim Einzug in die Wohnung schon wissen, dass hier Prostituierte arbeiten. Davon ausgenommen ist übermässiger Lärm. Den müssen Mieterinnen und Mieter nicht tolerieren.

Ist meine Firma steuerlich nur noch ein Hobby?

Meine Einzelfirma erzielt kaum noch Einnahmen – seit bald vier Jahren macht sie Verluste. Ich bin daran, das Büro aufzulösen. Jetzt hat mir die Berner Steuerverwaltung mitgeteilt, dass meine Firma als Hobby eingestuft werde. Das hat zur Folge, dass ich weniger Abzüge geltend machen kann und mehr Einkommen versteuern muss. Ist dieses Vorgehen zulässig?

Ja, Einzelfirmen, die längere Zeit keinen Gewinn erzielt haben und das auf absehbare Zeit hin auch nicht tun werden, dürfen als «Hobby» oder «Liebhaberei» taxiert werden. Es ist durchaus nachvollziehbar, gewisse Tätigkeiten als Hobby einzustufen. Denn sonst könnten Privatpersonen ein kostspieliges Hobby als Einzelfirma deklarieren und mit den Ausgaben die privaten Steuern optimieren. 

Wie öfters bei Steuerfragen ist aber die Abgrenzung nicht einfach. Es gibt durchaus Einzelfirmen, die jahrelang Verluste schreiben und trotzdem steuerlich weiterhin als Firma eingestuft werden. So ist zum Beispiel in der Aufbauphase von Start-ups eine längere Durststrecke durchaus üblich.

Auch das Bundesgericht hat sich schon dazu geäussert. Ein wichtiges Kriterium ist die Absicht, einen Gewinn zu erzielen. Wenn der finanzielle Erfolg lange ausbleibt, reicht es aber natürlich nicht, wenn ein Steuerpflichtiger versichert, er wolle Gewinne erzielen. Dann können die Behörden eine eigene Beurteilung vornehmen. Grundsätzlich geht die Berner Steuerverwaltung davon aus, dass von Liebhaberei ausgegangen werden muss, wenn es innerhalb von fünf bis zehn Jahren keinen nennenswerten Gewinn gibt. Dabei sind aber Abweichungen möglich, da jeder Fall individuell beurteilt wird.