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Lindt & Sprüngli gewinnt Rechtsstreit 
Lidl muss all seine Goldhasen vernichten

Lindt & Sprüngli verkauft seine Schoggihasen in über 60 Ländern.

Ungeachtet der Öffentlichkeit haben sich Lindt & Sprüngli sowie Lidl hierzulande vor Gericht einen langjährigen Rechtsstreit geliefert. Es geht um den Markenschutz für den goldenen Schokoladenhasen von Lindt & Sprüngli, der vor allem an Ostern in den Regalen steht.

Das Bundesgericht sieht in einem aktuellen Urteil, das am Donnerstag öffentlich wurde, eine Verwechslungsgefahr zu ähnlichen Produkten von Lidl. Der Detailhändler darf seine goldenen Schoggihasen deshalb nicht mehr anbieten. Noch vorhandene Exemplare muss er zerstören.

Die Auseinandersetzung geht zurück auf das Jahr 2018. Damals reichte Lindt & Sprüngli beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen Lidl ein. Das Unternehmen forderte ein Verbot für Lidl, seine in Goldfolie verpackten Schokoladenhasen zu bewerben oder zu verkaufen. Ausserdem seien noch vorhandene Hasen zu vernichten.

Aargauer Handelsgericht gibt Lidl recht

Zur Begründung führte der Schokoladenhersteller an, dass sich das von Lidl vertriebene Produkt in Form und Ausstattung stark an seinen Goldhasen mit rotem Halsband und Glöckchen anlehne und mit diesem verwechselbar sei. Dies verletze die Markenrechte des Unternehmens. Im vergangenen Jahr wies das Handelsgericht die Klage gegen Lidl ab.

Dagegen erhob Lindt & Sprüngli Beschwerde beim Bundesgericht. Die Richterinnen und Richter aus Lausanne heissen diese nun gut und heben das Urteil des Handelsgerichts auf. Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid mit dem Markenschutz und der Verwechslungsgefahr.

Die Schoggihasen von Lidl (hier abgebildet) sehen dem Lindt-Goldhasen zum Verwechseln ähnlich, befindet das Bundesgericht.

So hat Lindt & Sprüngli die dreidimensionale Form des goldenen Schoggihasen als Marke eintragen lassen. Diese Marke sei gemäss Markenschutzgesetz schützenswert, weil sie sich am Markt durchgesetzt habe, erklärt das Bundesgericht. Das Gremium stützt seine Annahme auf repräsentative Umfragen des Schokoladenherstellers, wonach der Lindt-Hase beim Publikum allgemeine Bekanntheit erlangt hat.

Diese voreingenommene Art der Beweisführung war bislang rechtlich umstritten. Das Handelsgericht fand, dass eine von einer Prozesspartei selber in Auftrag gegebene Umfrage als Beweis ungeeignet sei. Das oberste Gericht stellt nun klar, dass dies laut seiner Rechtsprechung zulässig ist. Allerdings muss eine Umfrage wissenschaftlichen Kriterien entsprechen und korrekt durchgeführt werden.

Ohnehin dürfe «als offenkundig gelten», dass die Lindt-Hasen von den Konsumentinnen und Konsumenten «in Alleinstellung als Marken erkannt und verstanden werden», schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil. Lindt & Sprüngli gibt an, jährlich 170 Millionen Goldhasen herzustellen, die in über 60 Ländern verkauft werden.

Bundesgericht erkennt Verwechslungsgefahr

Schliesslich prüfte das Bundesgericht, ob aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Produkte eine Verwechslungsgefahr besteht. Es kam zum Schluss, dass es eine solche gibt, auch wenn die beiden Produkte einige Unterschiede aufweisen.

Nach Auffassung der Richter sind jedoch nicht solche «gestalterischen Elemente» ausschlaggebend, sondern ob sich ein markenrechtlich geschütztes Produkt bei den Konsumenten durchgesetzt hat. Erst dadurch erlange ein Handelsgut prägende Kennzeichnungskraft, die zu Verwechslungen führen könne.

Es sei deshalb davon auszugehen, dass «die Lidl-Hasen nach dem Gesamteindruck Assoziationen zur markenrechtlich geschützten Form» von Lindt & Sprüngli auslösten, heisst es im Urteil weiter. Die Hasen könnten demnach «in der Erinnerung des massgebenden Publikums nicht auseinandergehalten werden».

Lidl will das Urteil aus Lausanne auf Anfrage nicht kommentieren und erklärt dies damit, dass das Verfahren noch «nicht vollständig» abgeschlossen sei. Der Grund: Das Aargauer Handelsgericht muss den Fall noch einmal neu behandeln, aber dieses Mal die Vorgaben des Bundesgerichts berücksichtigen.

Lindt & Sprüngli hingegen zeigt sich zufrieden mit dem Erfolg vor Bundesgericht. Erneut sei der Markenschutz für den Goldhasen «höchstrichterlich bestätigt» worden, sagt eine Firmensprecherin. Das Verdikt sei für den Schweizer Heimmarkt «von grosser Bedeutung».

Lindt & Sprüngli setzt Markenrechte rigoros durch

Die Sprecherin von Lindt & Sprüngli spielt mit ihrer Aussage auf den Umstand an, dass die Firma ihre Markenrechte rigoros durchsetzt, wenn es um ihre goldenen Schokoladentiere geht – auch im Ausland. In Deutschland entschied das oberste Gericht im vergangenen Jahr, dass der goldene Lindt-Hase alleinigen Markenschutz geniesst.

Der Bundesgerichtshof hatte damit eine entsprechende Klage von Lindt & Sprüngli gegen eine bayerische Confiserie gutgeheissen. Diese hatte Schoggihasen in goldener Folie angeboten.

Der Lindt-Teddy und die Goldbären von Haribo: Der deutsche Bundesgerichtshof urteilte, dass der Schokoladenhersteller mit seinem Produkt die Markenrechte des Süsswarenkonzerns nicht verletzt.

Bereits im Jahr 2015 gewann Lindt & Sprüngli ebenfalls in Deutschland vor dem Bundesgerichtshof gegen den Süsswarenhersteller Haribo. Beim Streit ging es um eine Markenverletzung zwischen den Haribo-Goldbären und dem Lindt-Teddy, einem Schokoladenprodukt in Bärenform, das in Goldfolie eingewickelt ist.

Haribo sah seine Markenrechte verletzt und wollte den Lindt-Bären aus den Süsswarenregalen verbannen. Im Goldbären von Lindt & Sprüngli machte Haribo auch eine unlautere Nachahmung aus. Die Richter des Bundesgerichtshofs beurteilten das anders und sahen die Markenrechte von Haribo nicht verletzt.