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Leserinnen und Leser fragen
Ist bei einem Ausweisentzug eine sofortige Kündigung erlaubt?

Wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung sind schwerwiegende Verfehlungen wie zum Beispiel Diebstahl oder Tätlichkeiten: Ist das auch beim Entzug des Fahrausweises der Fall? 
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Darf eine fristlose Entlassung bei Entzug des Fahrausweises vereinbart werden?

Ich erledige für meine Arbeitgeberin auswärts Handwerksarbeiten. Nun verlangt mein Chef von mir, einen Zusatz zum Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Dieser sieht vor, dass bei einem Entzug des Führerausweises unter anderem eine fristlose Entlassung möglich ist. Auch ich habe ein Interesse daran, Strassenverkehrsregeln einzuhalten. Aber es kann auch etwas Unvorhergesehenes passieren. Darf der Chef verlangen, dass ich das unterschreibe?

Sie müssen das nicht unterschreiben. Für einen Vertrag braucht es grundsätzlich zwei Parteien – wenn Sie nicht unterzeichnen, ist er auch nicht wirksam. Und selbst wenn Sie Ihre Unterschrift unter das Papier setzen würden, wäre der Vertrag nicht gültig, sagt Arbeitsrechtsexperte Marc Prinz von der Anwaltskanzlei Vischer in Zürich. Denn das Obligationenrecht schreibt vor, dass eine Kündigung nur aus wichtigen Gründen möglich ist. «Das ist eine zwingende Bestimmung, die nicht durch einen Arbeitsvertrag ausser Kraft gesetzt werden darf», sagt Prinz. 

Wichtige Gründe für eine fristlose Entlassung sind schwerwiegende Verfehlungen wie zum Beispiel Diebstahl oder Tätlichkeiten. Es gibt auch Interpretationsspielraum – je nach Beruf kann ein Führerausweisentzug stärker ins Gewicht fallen. Marc Prinz nennt als Beispiel einen Carchauffeur, der wegen eines Alkoholproblems nicht mehr fahren darf. 

In Ihrem Fall wäre ein Fahrausweisentzug allein wahrscheinlich kein ausreichender Grund für eine fristlose Entlassung. Eine sichere Antwort kann ich Ihnen aber nicht geben, da verschiedene Umstände eine Rolle spielen und jeder Fall individuell beurteilt werden muss. Von Bedeutung ist unter anderem, wie wichtig der Fahrausweis für Ihre Tätigkeit ist.

Muss mir die Arbeitgeberin die Überstunden tatsächlich nicht auszahlen?

Ich wechsle die Stelle. Die bisherige Arbeitgeberin will mir die Überstunden nicht auszahlen. Darf sie das verweigern? Und warum musste ich die Arbeitszeit erfassen, wenn die Überstunden ohnehin nicht ausbezahlt werden?

Ihr Personalreglement ist klar und lässt leider keinen Interpretationsspielraum zu Ihren Gunsten zu. So steht dort zwar, dass bis zu zwanzig Überstunden kompensiert werden dürfen. Ein Anspruch auf Auszahlung wird aber ausdrücklich ausgeschlossen.  

Es gibt eine Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit, die an Angestellte delegiert werden kann. Der Grund dafür sind gesetzliche Höchstarbeitszeiten, die nur ausnahmsweise überschritten werden dürfen. Meist sind dies wöchentlich 45 Stunden, in manchen Branchen auch 50 Stunden. Die Zeiterfassung dient auch dazu, die Höchstarbeitszeit zu kontrollieren. 

Neben der Höchstarbeitszeit gibt es die Überstundenzeit. Wenn Sie in einer Woche länger als die vereinbarten 40 Stunden arbeiten, so gilt das als Überstundenzeit, solange Sie die Grenze zur Höchstarbeitszeit von 45 Stunden nicht erreichen. Für die Überstundenzeit können Unternehmen mit ihren Angestellten einen Verzicht vereinbaren. In Ihrem Fall sind 20 Stunden angefallen. Sie hätten diese Stunden während Ihrer Anstellung mit Freizeit kompensieren dürfen. Doch gemäss Regelung mit Ihrem Unternehmen haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung. Geht es um Überstundenzeit, ist eine solche Regelung erlaubt.