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Leserinnen und Leser fragen
Hat das uneheliche Kind Anspruch auf eine Waisenrente?

Wenn der Vater verstorben ist, kümmern sich allenfalls Grosseltern vermehrt um das Kind. Unter gewissen Bedingungen hat das Kind zudem Anspruch auf eine Waisenrente.
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Hat das uneheliche Kind Anspruch auf eine Waisenrente?

Mein Sohn ist schwer krank. Wir müssen leider davon ausgehen, dass er demnächst stirbt. Sein uneheliches Kind hat von ihm regelmässig Unterhaltszahlungen bekommen und lebt mit der Mutter im Ausland. Hat das Kind Anspruch auf eine Waisenrente aus der AHV, wenn sein Vater stirbt? Und falls ja: Wie muss der Vater vorgehen, damit das Kind diese Rente erhält?

Kinder haben beim Tod des Vaters oder der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente. Diese Rente wird bis zum Alter von 18 Jahren ausbezahlt – wenn die Ausbildung länger dauert, bis zum 25. Geburtstag.

Als Vater gilt dabei der Vater im Sinn des Zivilrechts. Das Gleiche gilt für den ausserehelichen Vater, sofern er durch ein Gerichtsurteil oder einen aussergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an sein Kind verpflichtet worden ist. 

Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt mit dem Monat, nach dem der Vater gestorben ist. Grundsätzlich besteht ein Rentenanspruch, wenn dem Vater Beiträge für die Dauer von mindestens einem vollen Beitragsjahr angerechnet werden können. Wesentlich ist bei Fällen mit Auslandsbezug, dass der Vater die schweizerische Nationalität besass oder Staatsbürger eines Landes war, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. 

Um die Waisenrente zu erhalten, ist der Todesfall der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Die Waisenrente zählt zu den Hinterlassenenrenten. Dafür muss eine Anmeldung ausgefüllt werden. Die Hinterlassenenrente kann nicht vor dem Tod beantragt werden. Der Vertreter des Kindes wird sich also nach dem Tod des Vaters darum kümmern müssen.

Der Vater kann jedoch etwa in Bezug auf die Vertretung gewisse Vorkehrungen treffen. Zudem kann er prüfen, ob noch zu schliessende Lücken bestehen, und allfällige Beiträge nachzahlen. Die Rente richtet in einem solchen Fall die Schweizerische Ausgleichskasse ins Ausland aus.

Muss eine Corona-Mietzinsreduktion an den Untermieter weitergegeben werden?

Ich nutze einen Raum in Untermiete. Nachträglich habe ich erfahren, dass unser Untervermieter eine Corona-Mietzinsreduktion erhalten hat, ohne diese an uns weiterzugeben. Haben wir ein Anrecht auf einen Anteil an dieser Reduktion?

Grundsätzlich ja, doch ob Ihnen ein Gericht recht geben würde, ist nicht sicher. Dies unter anderem, weil es dazu noch keine gefestigte Gerichtspraxis gibt. Ein Entscheid hängt unter anderem davon ab, wie der Untervermieter die Corona-Mietzinsreduktion begründet, die er erhalten hat. 

Fabian Gloor, Rechtsexperte beim Schweizerischen Mieterverband, spricht von einem «Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung». Wenn also der Untervermieter wegen der Pandemie von Vorteilen profitiert, die Ihnen auch zustehen müssten, und wenn Sie dies nachweisen können, so hätten Sie gute Chancen, die Mietzinsreduktion durchzusetzen. Den Anspruch müssten Sie gegenüber dem Untervermieter geltend machen.

Aufgrund der rechtlichen Unsicherheit ist es aber zumindest in einem ersten Schritt ratsam, im Gespräch mit Ihrem Untervermieter eine einvernehmliche Lösung zu suchen.