Leserinnen und Leser fragenGibt es einen Steuerabzug für die Beherbergung ukrainischer Flüchtlinge?
Leben Geflüchtete aus der Ukraine im eigenen Haushalt, fallen zusätzliche Kosten an. Sind diese steuerlich absetzbar? Und haben Flüchtlinge Anspruch auf Kinderzulagen? Die Antworten.
Dürfen wir Kosten für die Betreuung von Flüchtlingen von den Steuern abziehen?
In unserem Haushalt wohnen vorübergehend Flüchtlinge aus der Ukraine. Dürfen wir zusätzliche Kosten, die dabei entstehen, in der Steuererklärung als Abzug geltend machen?
Bei der direkten Bundessteuer ist dafür zwar kein spezifischer Abzug vorgesehen, dennoch ist das nicht ausgeschlossen. Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der sogenannte Unterstützungsabzug geltend gemacht werden.
Dieser Abzug setzt gemäss Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung zwei Bedingungen voraus, die beide erfüllt sein müssen: Erstens muss die Unterstützungsleistung mindestens 6500 Franken betragen. Zweitens muss sie an eine erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person gehen, die unterstützungsbedürftig ist. Das bedeutet, dass die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kann und dass weder Einkommen noch Vermögen ausreichen, um den Unterhaltsbedarf zu decken.
Verschiedene Beiträge werden als Unterstützungsleistung akzeptiert. In erster Linie geht es um finanzielle Mittel, die zur Verfügung gestellt werden. Aber auch Naturalleistungen wie Unterkunft oder Verpflegung können darunter fallen. Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, beurteilt im Einzelfall die zuständige kantonale Steuerbehörde.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Flüchtlinge mit Schutzstatus S ohne Wartefrist einer Arbeit nachgehen dürfen oder Anspruch auf Sozialhilfe haben, sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten können. Wichtig ist zudem, dass die Unterstützungsleistung unentgeltlich erfolgt. Wenn es um eine Entschädigung für eine Gegenleistung wie zum Beispiel die Führung des Haushalts oder die Kinderbetreuung geht, so ist sie steuerlich nicht abzugsfähig.
Erhalten ukrainische Flüchtlinge Kinderzulagen?
Unser Unternehmen prüft die Anstellung einer Ukrainerin. Dabei stellt sich eine sozialversicherungsrechtliche Frage: Haben ukrainische Flüchtlinge mit Schutzstatus S Anspruch auf Kinderzulagen?
Mit dem Schutzstatus S dürfen ukrainische Flüchtlinge in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sobald sie einer Arbeit nachgehen und der Wohnsitz der Kinder in der Schweiz liegt, haben Ukrainerinnen und Ukrainer wie Schweizer Eltern Anspruch auf Kinderzulagen.
Komplizierter wird es hingegen, wenn sich der Wohnsitz der Kinder im Ausland befindet. Gemäss Familienzulagenverordnung können Eltern in diesem Fall nur dann Kinderzulagen geltend machen, wenn ein Sozialversicherungsabkommen dies vorsieht. Mit der Ukraine hat die Schweiz kein solches Abkommen abgeschlossen. Somit erhalten Eltern keine Zulagen für Kinder, die in der Ukraine leben.
Unternehmen müssen ukrainische Flüchtlinge auch gegen Unfall versichern und Sozialversicherungsbeiträge wie AHV abrechnen. Wenn Ukrainerinnen und Ukrainer die Schweiz wieder verlassen, können sie die AHV-Beiträge zurückverlangen, sofern diese während mindestens einem Jahr einbezahlt wurden.
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