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Leserinnen und Leser stellen Geldfragen
Sich wegen der AHV scheiden zu lassen, lohnt sich kaum

Equal Money And Finance Separation In Divorce
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Seit Jahren sage ich meiner Frau, wir sollten uns scheiden lassen, damit wir die Einzelrente erhalten. Das Leben in der Schweiz ist teuer. Sie meinte darauf, dass wir es fünf Jahre vor 65 tun sollten, damit es funktioniert. Ich sage, es spielt keine Rolle, wann. Ich behaupte auch, dass wir trotzdem zusammenleben können mit gleicher Adresse. Scheidung setzt nicht voraus, wo man nachher lebt und mit wem. J.N.

Es stimmt, dass Verheiratete im Vergleich zu Konkubinatspaaren in einigen Punkten Nachteile haben. Bei der AHV bekommt man als verheiratetes Paar weniger Rente als zwei Einzelpersonen, die im Alter im Konkubinat zusammenleben.

Die Minimalrente der AHV für Einzelpersonen in diesem Jahr liegt bei 1225 Franken monatlich und die Maximalrente bei 2450 Franken. Zwei Einzelpersonen, die im Konkubinat zusammenleben, kommen so maximal auf 4900 Franken pro Monat, während die Maximalrente für Verheiratete wegen der Plafonierung zusammen 3675 Franken ausmacht. Das ist in der Tat ein beträchtlicher Unterschied.

Einen Nachteil haben Sie als Ehepaar im Vergleich zu Konkubinatspaaren auch bei den Steuern. Weil Ihre Einkommen als Ehepaar von den Steuerbehörden zusammengerechnet werden, greift eher die Steuerprogression, welche höhere Steuern zur Folge hat. Man spricht hier von einer Heiratsstrafe. Als Geschiedene würden Sie als Einzelpersonen besteuert und würden allenfalls weniger Steuern zahlen.

Auch das gemeinsam in Ihrer Ehe angesparte Vermögen würde im Zuge einer Scheidung aufgeteilt. Bei einer Umsetzung Ihrer Idee sehe ich weniger bei der AHV ein Problem: Sie würden nach einer Scheidung die Einzelrente wohl erhalten, selbst wenn Sie dann als Konkubinatspaar zusammenleben würden.

Ein beträchtliches Risiko sehe ich indes bei den Steuern. Mich würde es nicht erstaunen, wenn Ihnen die Steuerbehörden eine Steuerumgehung vorwerfen würden, da sie weiterhin mit Ihrer Frau an der gleichen Adresse zusammenleben würden.

Selbst eine einvernehmliche Scheidung gibts nicht gratis

Noch weit wichtiger als dieser Aspekt ist meines Erachtens aber etwas anderes: Verheiratet zu sein, hat auch grosse Vorteile – insbesondere beim Erbrecht und der Witwenrente. Hier kämen Sie als Geschiedene, die im Konkubinat zusammenleben, nicht mehr in den Genuss des Ehegatten-Erbrechts, welches einen besonderen Schutz beinhaltet.

Und man hat als Konkubinatspaar keinen Anspruch auf Witwenrente. Denn im Konkubinat gibt es keine Witwen- oder Witwerrente der AHV. Beim Tod eines Konkubinatspartners würden nur allfällige Kinder Hinterbliebenenrenten erhalten. Das sollten Sie offen mit Ihrer Frau diskutieren: Im Todesfall wären Ihre Frau und Sie deutlich schlechter gegenseitig abgesichert. Immerhin hat man als Konkubinatspaar die Möglichkeit, dem Partner im Todesfall mit einem Testament die ganze frei verfügbare Quote zuzuhalten.

Erstens darf man aber auch in einem Testament keine allfällig bestehenden Pflichtteile verletzen, und zweitens muss der überlebende Konkubinatspartner das Erbe dann versteuern. Hier sind Verheiratete im Vergleich zu Konkubinatspaaren in besserer Ausgangslage, wobei es steuerlich kantonale Unterschiede gibt.

Ich würde mir die angedachte Idee, sich nur wegen der Plafonierung der AHV-Rente scheiden zu lassen, nochmals gründlich überlegen, da Sie neben den Vorteilen auch erhebliche Nachteile in Kauf nehmen. Zudem gibt es selbst eine einvernehmliche Scheidung nicht gratis. Die Kosten für die Ausarbeitung einer Konvention und Gerichtsgebühren müssten Sie ebenfalls berücksichtigen.