Geldberater beantwortet FragenFreizügigkeitsgeld: Gesetz engt Spielraum ein
Bisher war ein Aufschub bis 70 möglich – künftig muss der Bezug mit 65 erfolgen, ausser wenn man weiterarbeitet und ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt.
Der Gesetzgeber verlangt, dass Gelder auf einem Freizügigkeitskonto bis spätestens ab dem 70. Lebensjahr zu versteuern sind. Gibt es eine Möglichkeit, diese Gelder irgendwo darüber hinaus steuerbefreit zu parkieren? R.B.
Der Gesetzgeber legt fest, bis wann Freizügigkeitsgelder spätestens bezogen werden müssen – die Besteuerung ist dann eine Folge des Bezugs. Bis jetzt kann man den Bezug von Freizügigkeitsgeldern nach 65 bis zu fünf Jahre lang aufschieben, auch wenn man nicht weiterarbeitet – also wie Sie schreiben, bis zum 70. Lebensjahr. Dann muss man sie zwingend beziehen und versteuern.
Eine Möglichkeit, diese Gelder dann darüber hinaus steuerbefreit zu parkieren, sie also nicht zu beziehen, sehe ich nicht. Unabhängig davon sollten sich all jene, die kurz vor dem Pensionierungsalter stehen und Freizügigkeitsgelder besitzen, bewusst sein, dass auf den 1. Januar 2024 eine Gesetzesänderung hinsichtlich des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern in Kraft tritt. Diese erfolgt als Teil der AHV-Reform. Während man als Mann den Bezug von Freizügigkeitskonten bis 70 und als Frau bis 69 hinausschieben konnte, muss man diese Gelder künftig im Rahmen des neuen Gesetzes mit dem Erreichen des AHV-Referenzalters von 65 beziehen.
Ein Aufschub ist mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen nur noch möglich, wenn man sowohl als Mann oder Frau auch nach dem Erreichen des AHV-Referenzalters von 65 weiterarbeitet und ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt. Wer hingegen nach 65 nicht mehr erwerbstätig ist, muss seine Freizügigkeitsgelder spätestens mit 65 beziehen und folglich auch versteuern. Diese, aus meiner Sicht wichtige, gesetzliche Änderung im Zuge der AHV-Reform hat Folgen für all jene, welche ihre Vorsorgegelder aus der zweiten und dritten Säule steuerlich optimiert möglichst gestaffelt beziehen möchten. Ein gestaffelter Bezug von Vorsorgegeldern über mehrere Jahre hinweg führt dazu, dass man in den meisten Kantonen deutlich weniger Steuern an den Fiskus abliefern muss.
Beim gestaffelten Bezug werden weniger Steuern fällig
Bezüge aus der zweiten und dritten Säule, welche im gleichen Jahr erfolgen, werden von den Steuerbehörden zusammengenommen und zusammen besteuert. Obwohl Vorsorgegelder beim Bezug separat und damit getrennt vom Einkommen besteuert werden, führt ein Bezug von Geldern aus der Freizügigkeit, der Pensionskasse und der Säule 3a im gleichen Jahr dazu, dass man in eine höhere Progressionsstufe gerät und daher mehr Steuern zahlt. Die genauen steuerlichen Regeln beim Bezug von Vorsorgegeldern sind kantonal allerdings unterschiedlich und müssen bei einer Planung von Bezügen genau berücksichtigt werden.
Indem nun aber gemäss neuem Gesetz Freizügigkeitsgelder spätestens mit 65 bezogen werden müssen, ausser man würde weiterarbeiten und ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erwirtschaften, bleibt weniger Zeit, um Bezüge von Vorsorgegeldern aus der Pensionskasse, der Freizügigkeit und der Säule 3a zu staffeln. Umso wichtiger ist es aus meiner Sicht, dass man seine Bezugsplanung von Vorsorgegeldern mit Fachleuten überprüft und allenfalls auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen hin anpasst.
Ansonsten kann es passieren, dass man einzelne Tranchen gemeinsam im gleichen Jahr beziehen muss und riskiert, dass man mehr Steuern beim Bezug zahlen muss.
Immerhin: Bis zum 31. Dezember 2029 ist im Rahmen einer Übergangsfrist ein Aufschub der Freizügigkeitsleistung weiterhin ohne Nachweis einer Erwerbstätigkeit möglich.
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