Kommentar zu NichterreichbarkeitGefragt sind keine neuen Gesetze, sondern ein verantwortungsvoller Umgang
Müssen Angestellte in der Freizeit erreichbar sein? Beide Anliegen sind zu berücksichtigen: die Freiheit, in der Freizeit Mails zu beantworten – und das Recht, offline zu sein.
Frankreich macht es vor und neuerdings auch Australien: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht darauf, nach Feierabend oder während der Ferien nicht erreichbar zu sein.
Es ist eine Reaktion auf Exzesse in der Arbeitswelt im Zeitalter der ständigen Erreichbarkeit. Die Grenze zwischen Arbeit und Freizeit verwischt; es wird schwieriger für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nach getaner Arbeit abzuschalten.
Auch bei uns ist das Thema in der Politik angekommen. Die nationalrätliche Wirtschaftskommission befürwortet bei der Heimarbeit ein Recht auf Nichterreichbarkeit. Derzeit sieht das Gesetz vor, dass Angestellte nur in Ausnahmen in den Ferien oder in der Freizeit erreichbar sein müssen.
Neue Technologien wie das Smartphone setzen einen verantwortungsvollen Umgang voraus. Für Vorgesetzte und Unternehmen heisst das, dass sie nur in dringenden Notfällen die Untergebenen ausserhalb der Arbeitszeiten behelligen. Zur Regel darf das auf keinen Fall werden.
Interne Richtlinien anstatt Gesetz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wiederum sollten die Freiheit haben, nach eigenem Gutdünken nach Feierabend ihre geschäftlichen E-Mails zu lesen und zu beantworten. Das schliesst indes ausdrücklich die Freiheit ein, in der Freizeit offline zu sein.
Neue Gesetze bedeuten einen staatlichen Eingriff in unsere Freiheiten, seien es persönliche oder unternehmerische. Firmen tun deshalb gut daran, es gar nicht so weit kommen zu lassen. Sie haben ihre Mitarbeiter vor unerwünschten Störungen ausserhalb der Arbeitszeiten zu schützen.
Eine Lösung ohne neue Artikel im Arbeitsgesetz könnte so aussehen: Unternehmen verpflichten sich freiwillig, interne Richtlinien für die Erreichbarkeit ihrer Angestellten zu erlassen – am besten im Austausch mit den Personalkommissionen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es selber überlassen, ob sie diese Regeln akzeptieren und eine Arbeitsstelle allenfalls antreten wollen oder nicht. Ein explizites Recht auf Nichterreichbarkeit wäre somit überflüssig.
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