Ihr Browser ist veraltet. Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser auf die neueste Version, oder wechseln Sie auf einen anderen Browser wie ChromeSafariFirefox oder Edge um Sicherheitslücken zu vermeiden und eine bestmögliche Performance zu gewährleisten.

Zum Hauptinhalt springen

Geldblog: Rentenansprüche im Todesfall
Erhält man Witwen- plus Altersrente?

Alter, Ehejahre, Kinder: Die AHV-Ausgleichskasse kann genau berechnen, welche Ansprüche im Falle eines Todesfalls gelten.
Jetzt abonnieren und von der Vorlesefunktion profitieren.
BotTalk

Ich beziehe mich auf Ihren Beitrag in der SonntagsZeitung zum Thema AHV. Meine Frau und ich sind verheiratet und beide im Rentenalter. Wie hoch ist die Witwenrente der AHV? Wie hoch ist der gesetzliche Anspruch? Leserfrage von F.S.

Grundsätzlich gibt es drei Formen von Hinterlassenenrenten – nämlich die von Ihnen angesprochene Witwenrente, aber auch die Witwerrente und die Waisenrente. Wenn lückenlos Beiträge geleistet wurden, erhalten Witwen und Witwer auf der Basis der momentanen Rentensätze eine monatliche Rente von mindestens 948 Franken bis maximal 1896 Franken. Waisen bekommen monatlich mindestens 474 Franken und maximal 948 Franken. Voraussetzungen für den Erhalt einer Witwenrente ist laut Regelung der AHV, dass die Frau zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und mindestens fünf Jahre verheiratet war, wobei Ehejahre zusammengezählt werden, falls jemand mehrmals verheiratet war.

Ein Anspruch auf Witwenrente besteht für verheiratete Frauen auch, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung ein oder mehrere Kinder haben. Bei geschiedenen Frauen, deren früherer Gatte verstorben ist, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Witwenrente, falls sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat oder wenn das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.

Falls jemand sowohl die Voraussetzungen für eine Witwenrente als auch für eine Altersrente erfüllt, wird lediglich die höhere der beiden Renten geleistet.

Zusätzlich heisst es bei der AHV: «Geschiedene Frauen, die keine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf eine Witwenrente bis zum 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.» In Ihrem Fall ist alles wesentlich einfacher. Ihre Frau hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche klassische Witwenrente wie oben beschrieben, falls Sie versterben. Man bekommt nicht eine volle Witwenrente und zusätzlich eine AHV-Rente. Sonst hätte Sie ja eine doppelte Rente, was nicht möglich ist.

Falls jemand sowohl die Voraussetzungen für eine Witwenrente als auch für eine Altersrente erfüllt, wird lediglich die höhere der beiden Renten geleistet. Da Sie und Ihre Frau bereits im Rentenalter sind und Sie bereits eine AHV-Rente beziehen, würde sich aber die AHV-Rente Ihrer Frau ändern, wenn Sie versterben. In dieser Konstellation entfällt die Plafonierung der Renten für Ehepaare und Ihre Frau würde einen Verwitwetenzuschlag von 20 Prozent bekommen.

Allerdings darf die dann neu berechnete AHV-Rente inklusive Zuschlag den Maximalbetrag der AHV-Altersrente nicht übersteigen. Bei der AHV heisst es dazu: «Die Ausgleichskasse berechnet automatisch Ihre Witwenrente. Falls sie höher ist, erhalten Sie statt der Altersrente mit Verwitwetenzuschlag die Witwenrente.» Was dies in Ihrem Fall in Franken bedeuten würde, kann ich aus der Ferne nicht berechnen, da ich Ihre Detailzahlen nicht kenne. Ich rate Ihnen, sich für die genaue Berechnung direkt an Ihre AHV-Ausgleichskasse zu wenden, die Ihnen auf den Franken genau sagen kann, wie viel Rente Ihre Frau im Falle Ihres Ablebens zu Gute hat.

Weitere interessante Beiträge aus dem Geldblog:

Muss ich meine Pension im Detail planen?

Sollten Paare ihre PK-Bezüge koordinieren?

Gefährdet die Coronakrise die Altersversorgung?